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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ApKG 2001 §40 Abs5Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Doblinger, Dr. Hofbauer, Mag. Feiel sowie die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die Revision des Disziplinaranwalt-Stellvertreters für Tirol beim Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16. Mai 2019, LVwG-2019/37/0214-10, betreffend ein Disziplinarverfahren nach dem Ärztegesetz 1998 (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Tirol; mitbeteiligte Partei: A B in C, vertreten durch Dr. Hannes Paulweber, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 3), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Mit Disziplinarerkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 12. September 2018 wurde der 1959 geborene Mitbeteiligte, zu diesem Zeitpunkt in der von der Österreichischen Ärztekammer geführten Ärzteliste eingetragener Facharzt für Chirurgie und Thoraxchirurgie, wegen Unterlassens des Nachweises der Erfüllung der Verpflichtung zur ärztlichen Fortbildung von 1. September 2013 bis 1. September 2016 einer Berufspflichtverletzung nach § 136 Abs. 1 Z 2 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe verhängt.Mit Disziplinarerkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 12. September 2018 wurde der 1959 geborene Mitbeteiligte, zu diesem Zeitpunkt in der von der Österreichischen Ärztekammer geführten Ärzteliste eingetragener Facharzt für Chirurgie und Thoraxchirurgie, wegen Unterlassens des Nachweises der Erfüllung der Verpflichtung zur ärztlichen Fortbildung von 1. September 2013 bis 1. September 2016 einer Berufspflichtverletzung nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe verhängt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Landesverwaltungsgericht Tirol über die Beschwerde des Mitbeteiligten dieses Disziplinarerkenntnis ersatzlos auf und stellte das Disziplinarverfahren ein. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Landesverwaltungsgericht Tirol über die Beschwerde des Mitbeteiligten dieses Disziplinarerkenntnis ersatzlos auf und stellte das Disziplinarverfahren ein. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für zulässig.
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht in der Sache aus, dass der Mitbeteiligte seine ärztliche Tätigkeit durch Verzicht auf die Berufsausübung mit 31. März 2019 beendet habe. Mit Wirkung vom 1. April 2019 sei gemäß § 59 Abs. 3 Z 3 ÄrzteG 1998 seine Streichung aus der Ärzteliste veranlasst worden, womit gemäß § 68 Abs. 4 Z 2 ÄrzteG 1998 seine Zugehörigkeit zur Ärztekammer für Tirol erloschen sei. Da Ärzte dem Disziplinarrecht gemäß § 135 Abs. 1 und 2 ÄrzteG 1998 nur unterlägen, sofern sie ordentliche oder außerordentliche Kammerangehörige seien, ende mit dem Erlöschen der Kammerzugehörigkeit die Anwendbarkeit des Disziplinarrechts. Das ärztliche Disziplinarrecht sei somit auf den Mitbeteiligten nicht mehr anzuwenden, weshalb das angefochtene Disziplinarerkenntnis - ohne inhaltliche Prüfung - ersatzlos aufzuheben sei, was die Einstellung des Disziplinarverfahrens zur Folge habe. Mangels ausdrücklicher Regelung im Ärztegesetz 1998, erklärte das Landesverwaltungsgericht, sei eine Orientierung an den Regelungen des Beamtendienstrechts erfolgt, wonach ein Disziplinarverfahren als eingestellt gelte, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ende. Die Erlassung eines (weiteren) Disziplinarerkenntnisses in dieser Angelegenheit für den Fall einer neuerlichen Eintragung in die Ärzteliste scheide damit aus.Begründend führte das Verwaltungsgericht in der Sache aus, dass der Mitbeteiligte seine ärztliche Tätigkeit durch Verzicht auf die Berufsausübung mit 31. März 2019 beendet habe. Mit Wirkung vom 1. April 2019 sei gemäß Paragraph 59, Absatz 3, Ziffer 3, ÄrzteG 1998 seine Streichung aus der Ärzteliste veranlasst worden, womit gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 seine Zugehörigkeit zur Ärztekammer für Tirol erloschen sei. Da Ärzte dem Disziplinarrecht gemäß Paragraph 135, Absatz eins, und 2 ÄrzteG 1998 nur unterlägen, sofern sie ordentliche oder außerordentliche Kammerangehörige seien, ende mit dem Erlöschen der Kammerzugehörigkeit die Anwendbarkeit des Disziplinarrechts. Das ärztliche Disziplinarrecht sei somit auf den Mitbeteiligten nicht mehr anzuwenden, weshalb das angefochtene Disziplinarerkenntnis - ohne inhaltliche Prüfung - ersatzlos aufzuheben sei, was die Einstellung des Disziplinarverfahrens zur Folge habe. Mangels ausdrücklicher Regelung im Ärztegesetz 1998, erklärte das Landesverwaltungsgericht, sei eine Orientierung an den Regelungen des Beamtendienstrechts erfolgt, wonach ein Disziplinarverfahren als eingestellt gelte, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ende. Die Erlassung eines (weiteren) Disziplinarerkenntnisses in dieser Angelegenheit für den Fall einer neuerlichen Eintragung in die Ärzteliste scheide damit aus.
4 Die Zulässigkeit der Revision begründete das Landesverwaltungsgericht mit dem Fehlen einer ausdrücklichen Regelung der rechtlichen Konsequenzen des Erlöschens der Zugehörigkeit eines Disziplinarbeschuldigten zur Ärztekammer auf ein noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes Disziplinarverfahren im Ärztegesetz 1998, wozu auch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision des Stellvertreters des Disziplinaranwalts wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.
6 Der Revisionswerber begründet seine Revision im Wesentlichen dahingehend, dass die Nichtanwendbarkeit des Disziplinarrechts nicht ex tunc sondern erst ab dem Zeitpunkt des Erlöschens der Kammerzugehörigkeit wirke. Die bis zu diesem Zeitpunkt gesetzten Rechtsakte seien daher nicht wirkungslos oder nichtig. Das Disziplinarverfahren wäre somit in sinngemäßer Anwendung des § 197 StPO abzubrechen gewesen, weil andernfalls dessen Fortführung und die Erlassung eines (weiteren) Disziplinarerkenntnisses ausgeschlossen wäre. Ein Arzt könne sich jedoch bei Vorliegen der Voraussetzungen wieder in die Ärzteliste eintragen lassen. Die in diesem Zusammenhang in § 137 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG 1998 angeordnete Hemmung der Verjährung spreche daher für eine Unterbrechung oder Abbrechung des Verfahrens und gegen dessen (endgültige) Einstellung. Mangels einer expliziten Regelung im Ärztegesetz 1998 wäre statt auf das Beamtendienstrecht auf das Disziplinarrecht anderer freier Berufe zurückzugreifen gewesen. So verweise etwa auch § 77 Abs. 3 Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt) auf die hilfsweise Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung [1975].Der Revisionswerber begründet seine Revision im Wesentlichen dahingehend, dass die Nichtanwendbarkeit des Disziplinarrechts nicht ex tunc sondern erst ab dem Zeitpunkt des Erlöschens der Kammerzugehörigkeit wirke. Die bis zu diesem Zeitpunkt gesetzten Rechtsakte seien daher nicht wirkungslos oder nichtig. Das Disziplinarverfahren wäre somit in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 197, StPO abzubrechen gewesen, weil andernfalls dessen Fortführung und die Erlassung eines (weiteren) Disziplinarerkenntnisses ausgeschlossen wäre. Ein Arzt könne sich jedoch bei Vorliegen der Voraussetzungen wieder in die Ärzteliste eintragen lassen. Die in diesem Zusammenhang in Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 angeordnete Hemmung der Verjährung spreche daher für eine Unterbrechung oder Abbrechung des Verfahrens und gegen dessen (endgültige) Einstellung. Mangels einer expliziten Regelung im Ärztegesetz 1998 wäre statt auf das Beamtendienstrecht auf das Disziplinarrecht anderer freier Berufe zurückzugreifen gewesen. So verweise etwa auch Paragraph 77, Absatz 3, Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt) auf die hilfsweise Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung [1975].
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7 Die vorliegende Revision ist im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründe zulässig; sie ist auch begründet.
8 Die hier relevanten Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl I. Nr. 169/1998, in der maßgeblichen Fassung lauten (auszugsweise):Die hier relevanten Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 169 aus 1998,, in der maßgeblichen Fassung lauten (auszugsweise):
„Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung, Streichung aus der Ärzteliste
§ 59. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erlischt:Paragraph 59, (1) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erlischt:
...
6. auf Grund eines Verzichtes auf die Berufsausübung.
(2) ...
(3) Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer hat im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 117b Abs. 1 oder § 117c Abs. 1(3) Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer hat im Rahmen eines Verfahrens gemäß Paragraph 117 b, Absatz eins, oder Paragraph 117 c, Absatz eins
...
3. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 6 die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen und den Arzt von der Streichung zu verständigen;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3 und 6 die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen und den Arzt von der Streichung zu verständigen;
...
Kammerangehörige
§ 68. (1) Einer Ärztekammer gehört als ordentlicher Kammerangehöriger jeder Arzt an, derParagraph 68, (1) Einer Ärztekammer gehört als ordentlicher Kammerangehöriger jeder Arzt an, der
1. in die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste gemäß § 4 eingetragen worden ist undin die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste gemäß Paragraph 4, eingetragen worden ist und
2. seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt und
3. keine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds bezieht.
...
(2) Ordentliche Angehörige einer Ärztekammer sind ferner Ärzte, die gemäß § 34 in die Ärzteliste eingetragen worden sind und ihren Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausüben.(2) Ordentliche Angehörige einer Ärztekammer sind ferner Ärzte, die gemäß Paragraph 34, in die Ärzteliste eingetragen worden sind und ihren Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausüben.
...
(4) Die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer erlischt, wenn der Arzt
...
2. von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 59 aus der Ärzteliste gestrichen worden ist.von der Österreichischen Ärztekammer gemäß Paragraph 59, aus der Ärzteliste gestrichen worden ist.
...
3. Hauptstück
Disziplinarrecht
...
§ 135. (1) Ärzte im Sinne dieses Hauptstückes sind alle ordentlichen Kammerangehörigen (§ 68 Abs. 1 und 2) sowie alle Ärzte, die über eine Bewilligung gemäß den §§ 32 oder 33 verfügen, unabhängig davon, ob sie ihre ärztliche Tätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, sowie Ärzte gemäß den §§ 35, 36 und 37.Paragraph 135, (1) Ärzte im Sinne dieses Hauptstückes sind alle ordentlichen Kammerangehörigen (Paragraph 68, Absatz eins und 2) sowie alle Ärzte, die über eine Bewilligung gemäß den Paragraphen 32, oder 33 verfügen, unabhängig davon, ob sie ihre ärztliche Tätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, sowie Ärzte gemäß den Paragraphen 35, 36 und 37,
(2) Außerordentliche Kammerangehörige sind hinsichtlich der disziplinarrechtlichen Bestimmungen den Ärzten gemäß Abs. 1 gleichgestellt.(2) Außerordentliche Kammerangehörige sind hinsichtlich der disziplinarrechtlichen Bestimmungen den Ärzten gemäß Absatz eins, gleichgestellt.
...
§ 137. (1) Durch Verjährung wird die Verfolgung eines Arztes oder außerordentlichen Kammerangehörigen ausgeschlossen, wennParagraph 137, (1) Durch Verjährung wird die Verfolgung eines Arztes oder außerordentlichen Kammerangehörigen ausgeschlossen, wenn
1. innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Disziplinaranwaltes von dem einem Disziplinarvergehen zugrundeliegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen keine Verfolgungshandlung gesetzt oder
2. innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Einleitungsbeschluß gefaßt oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht zu seinem Nachteil wiederaufgenommen worden ist.
(2) Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt, wenn(2) Der Lauf der im Absatz eins, genannten Fristen wird gehemmt, wenn
...
2. die Berechtigung eines Arztes zur ärztlichen Berufsausübung während des Laufes der Verjährungsfrist erlischt, bis zu seiner allfälligen Wiedereintragung in die Ärzteliste.
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Sinngemäße Anwendung von anderen gesetzlichen Bestimmungen
§ 167d. (1) Für die Berechnung von Fristen, die Beratung und Abstimmung sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozessordnung, soweit sich aus den Bestimmungen des dritten Hauptstückes dieses Bundesgesetz nicht anderes ergibt.Paragraph 167 d, (1) Für die Berechnung von Fristen, die Beratung und Abstimmung sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozessordnung, soweit sich aus den Bestimmungen des dritten Hauptstückes dieses Bundesgesetz nicht anderes ergibt.
(2) Für die Wiedereinsetzung gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozessordnung mit der Maßgabe, dass die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung aller Fristen zulässig ist und dass sie durch einen minderen Grad des Versehens nicht verhindert wird. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet der Disziplinarrat.
(3) Im Übrigen sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 57, 63 Abs. 1 und 5 erster und zweiter Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64a, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den Bestimmungen des dritten Hauptstückes dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt.“(3) Im Übrigen sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen 2 bis 4, 12, 42 Absatz eins und 2, 51, 57, 63 Absatz eins und 5 erster und zweiter Satz zweiter Halbsatz, 64 Absatz 2, 64 a, 68, Absatz 2 und 3 und 75 bis 80, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den Bestimmungen des dritten Hauptstückes dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt.“
9 Der Mitbeteiligte wurde nach den unstrittigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts mit Wirkung vom 1. April 2019 aus der Ärzteliste gestrichen, womit gemäß § 68 Abs. 4 ÄrzteG 1998 seine Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer erlosch. Seit diesem Zeitpunkt unterliegt er - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführte - nicht mehr dem ärztlichen Disziplinarrecht (siehe § 135 ÄrzteG 1998). Der Mitbeteiligte wurde nach den unstrittigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts mit Wirkung vom 1. April 2019 aus der Ärzteliste gestrichen, womit gemäß Paragraph 68, Absatz 4, ÄrzteG 1998 seine Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer erlosch. Seit diesem Zeitpunkt unterliegt er - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführte - nicht mehr dem ärztlichen Disziplinarrecht (siehe Paragraph 135, ÄrzteG 1998).
10 Wie bei Wegfall der Zugehörigkeit des Disziplinarbeschuldigten zu einer Ärztekammer während eines offenen Disziplinarverfahrens in diesem vorzugehen ist, wird im Ärztegesetz 1998 nicht explizit geregelt.
11 Das Verwaltungsgericht orientierte sich bei der Lösung dieser Frage am Beamtendienstrecht. Nach § 118 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet. Gleichlautende Bestimmungen finden sich etwa auch in § 95 Abs. 2 Land- und fortwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und § 87 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (vgl. auch § 85 Abs. 7 Heeresdisziplinargesetz 2014), in sämtlichen landesgesetzlichen Bestimmungen (§ 134 Abs. 2 Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997, § 200 Abs. 2 NÖ Landes-Bedienstetengesetz, § 133 Abs. 2 Oö. Landesbeamtengesetz 1993, § 120 Abs.&nb