TE Lvwg Erkenntnis 2015/8/10 LVwG-4/1747/6-2015

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.08.2015
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

10.08.2015

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §57a Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Dr. Martin Warter über die Beschwerde des Herrn R. A., geb. x, Z., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J. V., L., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg (belangte Behörde) vom 16.3.2015, Zahl yy,

zu Recht e r k a n n t:

I.   Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.  Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9.9.1999, Zahl: yy, wurde dem Beschwerdeführer die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) für einzelne in diesem Bescheid angeführte Fahrzeugarten erteilt.

Am 11.1.2006 und am 22.11.2010 haben in der vom Beschwerdeführer betriebenen Begutachtungsstelle Überprüfungen (Revisionen) gemäß § 57a Abs 2a KFG 1967 iVm § 15 Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) stattgefunden. Bei letzterer Überprüfung wurde gemäß § 57a Abs 2a dritter Satz KFG 1967 angeordnet, dass beim vorhandenen Rollenbremsprüfstand die Rollen neu zu beschichten sind. Im Hinblick darauf, dass vom Beschwerdeführer mehrere Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t sowie zwei Traktoren begutachtet wurden, wozu der Beschwerdeführer nicht ermächtigt war, wurde darauf hingewiesen, dass in der Begutachtungsstelle nur Fahrzeuge bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 2,8 t und keine Traktoren wiederkehrend begutachtet werden dürfen; bei Verstoß sei mit einem Widerruf der Ermächtigung zu rechnen.

Über Ansuchen des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 1.3.2011 diesem die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a Abs 1 KFG 1967 für bestimmte im Bescheid angeführte Fahrzeugarten, und zwar ergänzt um solche, die vom Bescheid vom 9.9.1999 noch nicht umfasst waren (etwa auch Motordreiräder, Pkw und Kombinationskraftwagen bis 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht, leichte Anhänger, Zugmaschinen mit höchstzulässigem Gesamtgewicht bis 4,2 t, etc.), erteilt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.5.2011, Zahl yy, wurde die Ermächtigung des Beschwerdeführers schließlich noch um die Fahrzeugart gebremste Anhänger (Klasse O2) erweitert.

Aus Anlass einer Untersuchung gemäß § 58 KFG 1967 am 12.10.2013 betreffend einen vom Beschwerdeführer begutachteten VW Golf Variant und einer Meldung der Polizeiinspektion Seekirchen vom 15.4.2014 betreffend einen Audi A8 hat am 19.5.2014 eine Überprüfung der Begutachtungsstelle des Beschwerdeführers gemäß § 57a Abs 2a KFG 1967 iVm § 15 PBStV stattgefunden. Von den Vertretern der belangten Behörde wurden dabei unter anderem die im Zeitraum vom 11.4.2014 bis 19.5.2014 vom Beschwerdeführer angefertigten § 57a-Gutachten eingezogen, um die darin begutachteten Fahrzeuge zu Überprüfungen gemäß § 56 KFG 1967 vorzuladen.

Nach Durchführung der Überprüfungen gemäß § 56 KFG 1967 und Erstattung eines Gutachtens durch den kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen am 4.11.2014 sowie nach Einräumung des Parteiengehörs durch den Beschwerdeführer hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.3.2015 die Ermächtigung des Beschwerdeführers zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 57a Abs 1 KFG 1967 in der Begutachtungsstelle in Z., M.-Straße 46, gemäß § 57a Abs 2 KFG 1967 in vollem Umfang widerrufen. Die belangte Behörde hat angeordnet, dass die Kennzeichnung als Prüfstelle gemäß § 57a KFG 1967 unverzüglich zu entfernen ist; die Begutachtungsstellen-Nr Syyyy wurde für ungültig erklärt. Des Weiteren wurde angeordnet, dass der Begutachtungsstellenstempel (Gummiplatte) mit der Nr Syyyy unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt des Bescheides, beim Amt der Salzburger Landesregierung abzuliefern ist, welcher ohne Anspruch auf Entschädigung vernichtet wird, und die im Rahmen der Ermächtigung erstellten Gutachten sowie die Aufzeichnungen über die Ausgabe der Begutachtungsplaketten durch Speicherung mittels Computer (EBV) bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist (Gutachten 5 Jahre, Verzeichnisse 7 Jahre) aufzubewahren sowie die noch im Betrieb aufliegenden Begutachtungsplaketten unverzüglich an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung abzuliefern sind.

Begründend hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zusammengefasst ausgeführt, dass im Oktober 2013 und April 2014 bei Fahrzeugen, die kurz zuvor (5 Tage bzw. 20 Minuten) beim Beschwerdeführer ein positives § 57a-Gutachten und eine Begutachtungsplakette erhalten hätten, schwere Mängel festgestellt worden seien. Bei der in der Folge abgehaltenen Revision gemäß § 57a Abs 2a KFG 1967 seien fehlerhafte Eintragungen in die § 57a-Gutachten (Dieselabgaswerte, Bremswerte) festgestellt worden; weiters sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer Traktoren begutachtet habe, für die er nicht ermächtigt worden sei. In der Folge seien vom Beschwerdeführer begutachtete Fahrzeuge gemäß § 56 KFG 1967 behördlich vorgeladen worden. Hiebei seien bei 37 von 162 vorgeladenen Fahrzeugen schwere Mängel und bei 5 Fahrzeugen Gefahr in Verzug festgestellt worden; 17 Fahrzeuge seien noch vor dem Überprüfungstermin abgemeldet worden. Bei zwei Fahrzeugen seien § 57a-Gutachten erstellt und Begutachtungsplaketten vom Beschwerdeführer ausgefolgt worden, obwohl diese abgemeldet bzw. auf einen anderen Zulassungsbesitzer mit anderem Kennzeichen angemeldet gewesen seien. Nach dem kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen sei auf Grund der kurzen Zeitspanne und der teilweise geringen Kilometerleistung zwischen den § 57a- und den § 56-Überprüfungen davon auszugehen, dass es sich um keine fach- und sachgemäßen Überprüfungen gemäß § 57a KFG 1967 durch den Beschwerdeführer gehandelt habe bzw. ein Teil der schweren Mängel bereits bei der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 vorhanden gewesen seien. Im Rahmen des Parteiengehörs sei dies dem Beschwerdeführer samt der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden. Unter Berücksichtigung der beschriebenen Vorfälle bzw. der mangelhaften Begutachtung sei die geforderte Vertrauenswürdigkeit nach § 57a Abs 2 KFG 1967 nicht gegeben; es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer die wiederkehrende Begutachtung auch weiterhin nicht ordnungsgemäß mit der notwendigen Sorgfalt und Genauigkeit durchführe und für nicht verkehrs- und betriebssichere Fahrzeuge Begutachtungsplaketten ausfolge.

Einer allfälligen Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen den angefochtenen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.3.2015 Beschwerde erhoben; er verweist darin inhaltlich auf seine Stellungnahmen im Verfahren vor der belangten Behörde und geht auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogenen Fahrzeugmängel ein. Infolge Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers würden die Voraussetzungen für den Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung nicht vorliegen.

Mit Beschluss vom 14.4.2015, Zahl LVwG-17/127/2-2014, hat das Landesverwaltungsgericht Salzburg gemäß § 22 Abs 3 VwGVG den mit der Beschwerde verbundenen Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen.

Im Beschwerdeverfahren hat vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 16.6.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, in der (mit Ausnahme des Gutachtens des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen vom 4.11.2014) der Akt der belangten Behörde sowie der Akt des Verwaltungsgerichtes verlesen und der Beschwerdeführer sowie dessen Vertreter angehört wurden und der kraftfahrzeugtechnische Amtssachverständige Ing. I. H. ein Gutachten abgegeben hat. Inhaltlich hat der kraftfahrzeugtechnische Amtssachverständige auf die Ausführungen in seinem Gutachten vom 4.11.2014 verwiesen. Er hat im Einzelnen die in der Begutachtungsstelle des Beschwerdeführers vorgefundenen Mängel, die bei der Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 hervorgekommenen Fahrzeugmängel sowie deren Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer angefertigten § 57a-Gutachten dargelegt und erläutert.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes festgestellt und erwogen:

Vom Landesverwaltungsgericht Salzburg wird nachstehender Sachverhalt als erwiesen festgestellt und dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt:

Von der Begutachtungsstelle des Beschwerdeführers wurde am 7.10.2013 ein PKW VW Golf Variant mit dem amtlichen Kennzeichen zzz und einem Kilometerstand von 67.180 begutachtet. Es wurden dazu im positiven § 57a-Gutachten die "Betriebsbremse-Wirkung", "Bremsflüssigkeit", "Auspuffrohre und Schalldämpfer, Bemerkung: Flex Rohr" sowie "Boden" als leichte Mängel festgehalten. Am 12.10.2013 wurde das Fahrzeug einer Untersuchung gemäß § 58 KFG 1967 unterzogen. Dabei wurde als schwerer Mangel hinsichtlich des Bodens wie folgt festgestellt: "Boden links vorne Rostloch und Einstieg links im hinteren Bereich Rostloch zwischen Einstieg und Plastikverkleidung ca. 10 cm, Plastikverkleidung abgehoben und locker". Die diesbezügliche Prüfung erfolgte ohne Zuhilfenahme von Werkzeug, die Löcher waren bereits sichtbar. Die Rostlöcher waren zum Zeitpunkt der § 57a-Begutachtung am 7.10.2013 schon vorhanden; die Rostlöcher waren im Zuge der Untersuchung am 7.10.2013 auch erkennbar.

Die Begutachtungsstelle des Beschwerdeführers hat am 15.4.2014 um 14:50 Uhr einen Audi A8 schwarz mit dem Überstellungskennzeichen aaa gemäß § 57a KFG 1967 positiv begutachtet. Als leichter Mangel wurde im Gutachten "Auspuffrohre und Schalldämpfer" angeführt. Noch am selben Tag wurde dieses Fahrzeug um 15:10 Uhr von der Polizeistreife Seekirchen angehalten. Dabei wurde insbesondere festgestellt, dass die vorderen Seitenscheiben durch Scheibenfolien abgedunkelt waren und das linke Rücklicht einen Sprung aufgewiesen hat. Diese Mängel waren zum Zeitpunkt der Überprüfung durch die Begutachtungsstelle des Beschwerdeführers bereits vorhanden, sie waren auch erkennbar. Auf Grund des Sprunges beim linken Rücklicht aber auch auf Grund der abgedunkelten vorderen Seitenscheiben des Fahrzeuges war eine positive Begutachtung des Fahrzeuges gemäß § 57a KFG 1967 nicht zulässig.

Von der Begutachtungsstelle des Beschwerdeführers wurden bei Dieselfahrzeugen in der Mehrzahl der Gutachten keine oder falsche Herstellergrenzwerte des Absorptionsbeiwertes eingetragen. Nach der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) sind die Herstellergrenzwerte des Absorptionsbeiwertes des jeweiligen Fahrzeuges heranzuziehen, die vom Herstellerschild, das am Fahrzeug angebracht ist, abgelesen werden können. Diese Herstellergrenzwerte wurden jedoch von der Begutachtungsstelle des Beschwerdeführers (mit Ausnahme jener Gutachten die von Herrn T. A. in der Begutachtungsstelle des Beschwerdeführers erstellt wurden) nicht herangezogen. Ausdrucke des Dieselabgastesters wurden entgegen der Vorgaben der PBStV nicht aufbewahrt.

Die Begutachtungsstelle des Beschwerdeführers verfügt über keine geeignete Messstrecke für die Abbremsung von einspurigen Krafträdern und Motorräder mit Beiwagen der Klasse L1e und L3e. Bei den im Zuge der § 56-Überprüfung behandelten Fahrzeuge der Klasse L1e, L2e und L3e wurden von der Begutachtungsstelle des Beschwerdeführers bei der § 57a-Überprüfung jeweils die gleichen Bremswerte für die Abbremsung, und zwar von "98,98", eingetragen. Auf diesen Wert ist man auf Grund einer "durchschnittlichen Betrachtung" gekommen. Werte für die Hinterradbremse wurden von der Begutachtungsstelle des Beschwerdeführers nicht aufgenommen.

Bei dem auflaufgebremsten Anhänger (Klasse O2) wurden von der Begutachtungsstelle des Beschwerdeführers im Zuge der Begutachtung nach § 57a KFG 1967 keine gemessenen Bremswerte für die Betriebs- und Feststellbremse in die Gutachten eingetragen.

Von der Begutachtungsstelle des Beschwerdeführers wurden auch Traktoren über 4,2 t höchstzulässiges Gesamtgewicht wiederkehrend überprüft, obwohl die Begutachtungsstelle dazu nicht ermächtigt war, dies auf Grund der unzutreffenden Annahme des Beschwerdeführers, dass er zur Begutachtung von Traktoren mit einem Eigengewicht von 4,2 t berechtigt gewesen wäre. Tatsächlich ist die Begutachtungsstelle des Beschwerdeführers – wie ausgeführt – aber nur zur Begutachtung von Traktoren mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 4,2 t berechtigt.

Das von der Begutachtungsstelle des Beschwerdeführers verwendete Bremsverzögerungsmessgerät sowie die Druckluftbremseinrichtung waren bis 2013 geeicht. In der Überprüfung gemäß § 57a Abs 2a KFG 1967 am 19.5.2014 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, diese nachzueichen und den Nachweis der Eichung der belangten Behörde bis spätestens 1.6.2014 zu übermitteln. Eine Bestätigung über die Nachreichung wurde vom Beschwerdeführer der belangten Behörde in der Folge nicht vorgelegt.

Die Begutachtungsstelle des Beschwerdeführers hat am 24.4.2014 einen Pkw Ford Ka mit dem amtlichen Kennzeichen ccc gemäß § 57a KFG 1997 überprüft und ein positives Gutachten ausgestellt. Von der KFZ-Prüfstelle beim Amt der Salzburger Landesregierung wurde die Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 betreffend dieses Fahrzeug am 17.7.2014 durchgeführt. Die Kilometerleistung zwischen den Überprüfungen hat 1.749 km betragen. Bei der § 56-Überprüfung am 17.7.2014 wurden sieben schwere Mängel, drei leichte Mängel und einmal Gefahr in Verzug festgestellt; als schwere Mängel wurden die Feststellbremse und die Bremse an der Hinterachse, Schweller links und rechts durchgerostet, Bodenplatte im Bereich der Vorderachsaufnahme durchgerostet, festgestellt. Insbesondere die Durchrostung, die einen schweren Mangel darstellt, war bei der § 57a-Überprüfung durch die Begutachtungsstelle des Beschwerdeführers bereits vorhanden; sie war bei einer den Erfordernissen des KFG 1967 entsprechenden Untersuchung auch erkennbar.

Am 29.4.2014 hat die Begutachtungsstelle des Beschwerdeführers den Pkw der Marke Fiat mit dem amtlichen Kennzeichen ddd positiv begutachtet. Die § 56-Überprüfung bei der KFZ-Prüfstelle betreffend dieses Fahrzeug hat am 26.6.2014 stattgefunden. Zwischen den Überprüfungen wurde das Fahrzeug 221 km bewegt. Bei der § 56-Überprüfung wurden elf schwere Mängel, fünf leichte Mängel sowie zwei Vorschriftsmängel festgestellt. Dabei handelt es sich um die folgenden Mängel: Tragbild Bremsscheiben Vorderachse, Scheinwerfer links innen nass, Freiraum zwischen Felge und Bremssattel Vorderachse zu gering, Abgas. Im Gutachten nach § 56 KFG 1967 sind Mängel angeführt, die bei der § 57a-Überprüfung durch die Begutachtungsstelle des Beschwerdeführers jedenfalls bereits als leichter Mangel anzuführen gewesen wären. Erkennbar gewesen sein mussten etwa der Mangel an der Ölwanne, ein zu geringer Abstand zwischen Bremssattel und Felge sowie ein nasser Scheinwerfer. Diese Mängel wurden in § 57a-Gutachten nicht festgehalten.

Am 16.4.2014 hat die Begutachtungsstelle des Beschwerdeführers den Pkw Opel Corsa mit dem amtlichen Kennzeichen eee positiv begutachtet. Die KFZ-Prüfstelle hat dieses Fahrzeug am 28.7.2014 gemäß § 56 KFG 1967 begutachtet. Dabei wurden vier schwere Mängel, vier leichte Mängel und einmal Gefahr in Verzug festgestellt. Es war dabei der Rahmen hinter dem linken Hinterrad durchgerostet, der Rahmen am Federteller Hinterachse durchgerostet und hat die Feststellbremse gesteckt. Die als massiv zu bezeichnenden Durchrostungen waren bei der § 57a-Überprüfung am 16.4.2014 bereits vorhanden. Im Zuge der § 56-Begutachtung wurde die Vorlage des Nachweises der Rahmenreparatur durch eine Fachwerkstätte aufgetragen, weil eben die Durchrostungen bereits derart massiv waren.

Am 12.4.2014 hat die Begutachtungsstelle des Beschwerdeführers den Pkw Toyota Carina mit dem amtlichen Kennzeichen fff positiv begutachtet. Die § 56-Überprüfung hat am 5.6.2014 stattgefunden. Mit dem Pkw wurde vom 12.4.2014 bis zum 5.6.2014 800 km zurückgelegt. Bei der § 56-Überprüfung wurden sieben schwere Mängel und vier leichte Mängel festgestellt, etwa war die Begrenzungsleuchte links vorne gesprungen und war Wassereintritt feststellbar, das Radhaus hinten links war durchgerostet und die Blech-Festigkeit nicht gegeben, Einstieg links hinten durchgerostet - ohne Werkzeug feststellbar. Bei der § 56-Überprüfung wurde die neuerliche Vorführung ohne Unterbodenschutz und mit Bestätigung einer Fachwerkstätte aufgetragen. Insbesondere die Durchrostung des Radhauses und der Mangel bei der Blechfestigkeit war bei der § 57a-Begutachtung vorhanden und hätte dort auch festgestellt werden können. Ebenso war der defekte Scheinwerfer bei der § 57a-Überprüfung vorhanden, dies auf Grund der erkennbar unsachgemäßen Reparatur mit Silikon.

Insgesamt wurden im Zuge der von der KFZ-Prüfstelle durchgeführten Überprüfungen gemäß § 56 KFG 1967 162 Fahrzeuge geladen, die über eine positive Begutachtung durch die Begutachtungsstelle des Beschwerdeführers verfügt haben. Es wurden 139 Fahrzeuge überprüft, 17 Fahrzeuge wurden abgemeldet, hinsichtlich dreier Fahrzeuge wurde ein Verfahren auf Aufhebung der Zulassung gemäß § 44 Abs 1a KFG 1967 eingeleitet. Bei den 139 überprüften Fahrzeugen war bei fünf Fahrzeugen Gefahr in Verzug zu bemerken, bei 37 Fahrzeuge wurden schwere Mängel und bei zwei Fahrzeugen Vorschriftsmängel festgestellt. Insgesamt waren somit bei 44 von 139 überprüften Fahrzeugen die Überprüfungen gemäß § 56 KFG 1967 negativ zu beurteilen.

Für den PKW VW Polo, Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ggg, mit dem Kennzeichen hhh wurde am 30.4.2014 ein § 57a-Gutachten durch die Begutachtungsstelle des Beschwerdeführers ausgestellt und die Plakette "ZNWjjj" ausgegeben. Dieses Fahrzeug wurde jedoch bereits am 27.10.2009 abgemeldet und die Kennzeichen verschrottet. Das Kennzeichen ist bis dato gesperrt und wurde nicht mehr ausgegeben. Das Fahrzeug wurde am 27.10.2009 von einem anderen Fahrzeughalter mit einem neuen Kennzeichen angemeldet. Auch bereits am 31.5.2013 wurde von der Begutachtungsstelle des Beschwerdeführers für dieses Fahrzeug ein positives Gutachten gemäß § 57a KFG 1967 ausgestellt, obwohl das Fahrzeug – wie dargelegt – bereits am 27.10.2009 abgemeldet und das Kennzeichen verschrottet wurde.

Für das Fahrzeug Peugeot 106, FIN W(V)iii, mit dem Kennzeichen jjj wurde am 28.4.2014 von der Begutachtungsstelle des Beschwerdeführers ein § 57a-Gutachten (Nr. 26835) ausgestellt und die Plakette ZNWkkk ausgegeben. Dieses Fahrzeug wurde bereits am 20.3.2011 abgemeldet; aktuelle Zulassungen zu diesem Fahrzeug gibt es derzeit in Österreich nicht.

Für das Fahrzeug Mercedes 108 CDI, FIN lll, Erstzulassung 5/2000, mit dem Kennzeichen mmm wurde von der Begutachtungsstelle dem Beschwerdeführer am 10.5.2014 ein positives § 57a-Gutachten (Nr. 27019) ausgestellt und die Plakette ZNWnnn ausgegeben. Dieses Fahrzeug wurde bereits am 25.7.2013 abgemeldet und das Fahrzeug VW Crafter, Erstzulassung 4/2005, mit diesem Kennzeichen angemeldet. Das Gutachten wurde somit auf ein falsches Fahrzeug ausgestellt.

Beweiswürdigend ist zu diesen Sachverhaltsfeststellungen auszuführen, dass sich diese auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt sowie auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.6.2015 gründen. In letzterer hat der kfz-technische Amtssachverständige auf seine Ausführungen im Gutachten vom 4.11.2014 und auf seine Stellungnahme vom 22.12.2014 verwiesen und inhaltlich diese vollumfänglich bestätigt. Der kfz-technische Amtssachverständige hat mit seinen Ausführungen nachvollziehbar die Einzelheiten der § 56- und der § 57a-Überprüfungen dargelegt und die im Zuge der Überprüfungen festgestellten Mängel und Mangelhaftigkeiten beschrieben. Wenn der Beschwerdeführer zu einzelnen bei der § 56-Überprüfung festgestellten Mängeln ausführt, diese seien bei der § 57a-Überprüfung (noch) nicht vorhanden gewesen, ist dies jedenfalls bei den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.6.2015 erörterten Fahrzeugen, zu denen die obigen Feststellungen getroffen wurden, nicht anzunehmen. Bei den in den Sachverhaltsfeststellungen dargelegten Fahrzeugen und deren Überprüfungen hat der kfz-technische Amtssachverständige schlüssig dargelegt, dass insbesondere auf Grund der Schwere der bei der § 56-Überprüfung festgestellten Mängel im Einzelfall davon auszugehen war, dass diese Mängel auch bereits bei der
§ 57a-Überprüfung vorhanden gewesen sein mussten und dabei auch erkennbar waren. Diesbezüglich befinden sich auch Lichtbilder im Verwaltungsakt, die etwa Durchrostungen bei den einzelnen Fahrzeugen zeigen; diesbezüglich ist nachvollziehbar und lebensnah, dass bei zum Teil nur wenige Wochen zuvor stattgefundenen § 57a-Überprüfungen und bei geringer zurückgelegter Kilometerleistung derartige Mangelhaftigkeiten bereits bei der jeweiligen § 57a-Überprüfung vorhanden gewesen sein mussten. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe, weshalb einzelne Mängel bei der § 57a-Überprüfung nicht vorhanden gewesen sein sollen, sind demgegenüber im Wesentlichen pauschal geblieben und konnten die letztlich stichhaltigen Ausführungen des Amtssachverständigen nicht entkräften bzw. widerlegen. Insgesamt hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, weshalb den Angaben des kfz-technischen Amtssachverständigen, insbesondere zu den einzelnen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.6.2015 erörterten Fahrzeugen, nicht gefolgt werden soll, weshalb die diesbezüglichen Feststellungen vom Verwaltungsgericht diesem Erkenntnis zu Grunde zu legen waren.

Rechtlich ist hiezu ausführen wie folgt:

Gemäß § 57a Abs 2 KFG 1967 hat der Landeshauptmann für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs 1 leg cit zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gewerbetreibender im Sinne des § 57a Abs 2 KFG 1967 dann vertrauenswürdig, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörden könnten sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde (VwGH 85/11/0077).

An der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 57a Abs 2 KFG 1967 ist nach der Rechtsprechung ein strenger Maßstab anzulegen, weil das beim Gewerbetreibenden eingeholte Gutachten die wesentliche Grundlage für die weitere Verwendung des KFZs im öffentlichen Verkehr ist. Daher kann nicht nur grob schuldhaftes Verhalten zum Verlust der Vertrauenswürdigkeit führen, sondern auch andere Umstände, sofern dadurch das Vertrauen der Behörde, der Gewerbetreibende werde die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausüben, erschüttert wird (vgl VwGH 89/11/0080).

Der eingetretene Verlust der Vertrauenswürdigkeit hat nach der Judikatur zwingend den Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen im Sinne des § 57a Abs 2 KFG 1967 zur Folge (VwGH 94/11/0221).

Die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die nach § 57a Abs 2 KFG 1967 erforderliche Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß (VwGH 94/11/0221).

Zwar kann unter besonderen Umständen – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – bereits die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbetreibenden erschüttern. Dies kann jedoch nur dann der Fall sein, wenn der Gewerbetreibende den Mangel bei einer gewissenhaften Überprüfung aller relevanten Faktoren zumindest hätte erkennen müssen. Werden innerhalb relativ kurzer Zeit nicht bloß ein einziges, sondern eine ganze Reihe unrichtiger Gutachten durch einen zur wiederkehrenden Begutachtung von KFZ ermächtigten Gewerbetreibenden erstellt, kann von einem "einmaligen Fehlverhalten" keine Rede sein. Angesichts dieses schwerwiegenden Verhaltens ist die nach § 57a Abs 2 KFG 1967 erforderliche Vertrauenswürdigkeit zu verneinen. Daran ändert nach der Rechtsprechung auch ein behauptetes Fehlen von Beanstandungen vor der Erstellung dieser Gutachten und nach Einleitung des Verwaltungsverfahren nichts (vgl VwGH 94/11/0221).

Auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass in der Begutachtungsstelle des Beschwerdeführers in dem relativ kurzen Zeitraum vom 11.4.2014 bis 19.5.2014 mehrere Fahrzeuge positiv gemäß § 57a KFG 1967 begutachtet wurden, obwohl zum jeweiligen Begutachtungszeitpunkt nach den Ausführungen des kfz-technischen Amtssachverständigen schwere Mängel am Fahrzeug, insbesondere etwa Durchrostungen, vorhanden waren. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Sachverständigenäußerungen darüber einzuholen sind, welche der festgestellten Mängel schon bei der Begutachtung bestanden haben und ob sie bei einer den Erfordernissen des Gesetzes entsprechenden Untersuchung erkennbar gewesen sein mussten (vgl VwGH 91/11/0026), hat der kfz-technische Amtssachverständige – so wie in den Sachverhaltsfeststellungen festgehalten – bei einzelnen Fahrzeugen ausgeführt, dass die im Zuge der § 56-Überprüfungen festgestellten Mängel jedenfalls auch bereits zum Zeitpunkt der jeweiligen § 57a-Überprüfung durch die Begutachtungsstelle des Beschwerdeführers vorhanden gewesen sein mussten.

Das Verwaltungsgericht geht daher davon aus, dass unter Zugrundelegung der Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere der in den § 57a-Gutachten nicht festgestellten Mängel an den Fahrzeugen, aber auch etwa durch das mehrfache, und nicht nur einmalige, Ausstellen von Gutachten für Fahrzeuge, die bereits abgemeldet wurden, sich die Kraftfahrbehörden nicht mehr darauf verlassen können, dass der Beschwerdeführer die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des KFG 1967 ausüben werde. Die von § 57 Abs 2 KFG 1967 geforderte Vertrauenswürdigkeit ist dabei beim Beschwerdeführer insbesondere deshalb nicht mehr anzunehmen, weil gerade nicht gewährleistet ist, dass bei Begutachtungen durch seine Begutachtungsstelle nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge durch eine positive Begutachtung am öffentlichen Verkehr teilnehmen würden. Beim Beschwerdeführer – als der von der Behörde ermächtigten Person – ist damit insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass mehrere unrichtige Gutachten im Sinne des § 57a KFG 1967 ausgestellt wurden, nicht mehr von einer Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 57a Abs 2 KFG 1967 auszugehen, weshalb der Widerruf der Ermächtigung gemäß § 57a KFG 1967 von der belangten Behörde zutreffend angeordnet wurde.

Es ist aber auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 57a Abs 2 KFG 1967 seit der Ausstellung der unrichtigen Gutachten nicht wiedererlangt hat. Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses ist die Vertrauensunwürdigkeit weiterhin gegeben, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass in der Begutachtungsstelle des Beschwerdeführers doch in einer Mehrzahl von Gutachten – wie sich im Verfahren ergeben hat – zum Teil schwere Mängel an Fahrzeugen nicht festgehalten wurden, und etwa auch für mehrere abgemeldete Fahrzeuge Plaketten ausgegeben wurden. Dass der Beschwerdeführer in seiner Begutachtungsstelle nach Hervorkommen der Mangelhaftigkeiten Maßnahmen, im Sinne von Verbesserungen, gesetzt hätte, aufgrund derer in Zukunft die Ausstellung unrichtiger Gutachten ausgeschlossen wären, hat er selbst nicht behauptet und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Bei der streng zu beurteilenden Vertrauenswürdigkeit ist daher davon auszugehen, dass die durchaus als schwerwiegend zu bezeichnenden Mangelhaftigkeiten in der Begutachtung der Fahrzeuge die Annahme ausschließen, der Beschwerdeführer hätte seine Vertrauenswürdigkeit in der Zwischenzeit wiedererlangt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Vertrauenswürdigkeit einer gemäß § 57a KFG 1967 ermächtigten Person ist weder uneinheitlich noch fehlt eine solche Rechtsprechung. Die gegenständliche Entscheidung bewegt sich innerhalb der Grenzen der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Letztlich hängt die Frage der Vertrauenswürdigkeit einer ermächtigten Person vom Einzelfall ab; dass der verfahrensgegenständlichen Beurteilung über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen würde, ist nicht anzunehmen. Auch sonst liegen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der verfahrensgegenständlich zu lösenden Rechtsfragen nicht vor.

Schlagworte

Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen wg mangelnder Vertrauenswürdigkeit auf Grund mehrerer unrichtiger Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.4.1747.6.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten