RS Lvwg 2020/4/29 LVwG-AV-838/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

29.04.2020

Norm

ZustG §2 Abs1
ZustG §5
ZustG §7
AVG 1991 §9

Rechtssatz

Eine an einen Prozessunfähigen vorgenommene Zustellung löst keine Rechtswirkungen aus (vgl VwGH 97/02/0186), wobei es für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung darauf ankommt, ob der Zustellungsempfänger handlungs- bzw prozessfähig ist, und nicht darauf, ob für ihn bereits ein Sachwalter bestellt worden ist (vgl VwGH Ra 2014/02/0095 mwN).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verfahrensrecht; Prozessfähigkeit; Zustellung; Antrag; Bescheidzustellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.838.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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