TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/18 I403 2133603-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.12.2019
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Entscheidungsdatum

18.12.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §52
FPG §52 Abs9
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

I403 2133603-1/24E

I403 2133604-1/25E

I403 2152522-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerden

1. der XXXX, Staatsangehörige Marokkos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2016, Zl. 1103192800/160114766,

2. des XXXX, Staatsangehöriger des Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2016, Zl. 1103192506/160114226 und

3. ihrer minderjährigen Tochter XXXX, Staatsangehörige Marokkos, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2017, Zl. 1140733910/170077841,

alle vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I., Spruchpunkt II. und den ersten Spruchteil des Spruchpunktes III. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

II. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidungen gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer unzulässig sind. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. XXXXwerden gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 die Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

III. Der dritte Spruchteil des Spruchpunktes III. der angefochtenen Bescheide wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) und XXXX (Zweitbeschwerdeführer) sind nach muslimischem Ritus verheiratet. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer stellten am 22.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko bzw. - im Fall des Zweitbeschwerdeführers - Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko bzw. - im Fall des Zweitbeschwerdeführers - in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 bzw. - im Fall des Zweitbeschwerdeführers - Abs. 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Gegen diese Bescheide wurde Beschwerde erhoben; die Beschwerden und Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.08.2016 vorgelegt. Am 27.10.2016 wurde den Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 01.01.2017 wurde die Drittbeschwerdeführerin geboren. Am 19.01.2017 wurde für sie ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In der Einvernahme am 23.03.2017 erklärte die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin, dass die Drittbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe. Sie gab zudem an, zum Christentum konvertiert zu sein.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2017 wurde der Antrag der Drittbeschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Drittbeschwerdeführerin gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Dagegen wurde am 04.04.2017 Beschwerde erhoben. Am 18.04.2017 wurde der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurden die Verfahren am 25.09.2019 der Gerichtsabteilung I403 zugewiesen.

Am 21.11.2019 wurde eine mündliche Verhandlung an der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes abgehalten. Die Beschwerdeführer gaben an, in ihren Herkunftsländern wegen ihrer Konversion zum christlichen Glauben verfolgt zu werden. Auf Wunsch der Beschwerdeführer wurde ein Mitglied ihrer Pfarrgemeinde als Zeuge einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Beschwerdeführern und ihrem Vorbringen:

Die Erstbeschwerdeführerin ist Staatsangehörige Marokkos, der Zweitbeschwerdeführer Staatsangehöriger des Irak. Beide sind unbescholten und gesund.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer haben sich im Sommer 2014 in der Türkei kennengelernt und am XXXX in Istanbul nach dem muslimischen Ritus trauen lassen. Die Ehe wurde nie offiziell geschlossen und auch nicht von der marokkanischen Botschaft beglaubigt. Die Drittbeschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers; sie hat die marokkanische Staatsbürgerschaft. Auch sie ist gesund. Die Familie hat einen gemeinsamen Wohnsitz und beide Elternteile kümmern sich um die Tochter.

Die Erstbeschwerdeführerin schloss die Schule mit Matura ab und absolvierte eine mehrjährige Ausbildung zur Kindergartenpädagogin und Altenpflegerin. Die Erstbeschwerdeführerin wuchs zunächst in Casablanca auf, lebte aber die letzten Jahre vor ihrer Ausreise in Marrakesch. Sie arbeitete als Kindergartenpädagogin und als Kinderbetreuerin in Hotels, ehe sie Marokko am 16.02.2014 verließ. In der Türkei absolvierte sie eine Ausbildung zur Masseurin und arbeitete in einem Hotel.

In Marokko halten sich ihr Vater und ihr Bruder auf. Ihre Mutter lebt mit dem Stiefvater und der Schwester der Erstbeschwerdeführerin in Libyen. Es scheint glaubhaft, dass die Erstbeschwerdeführerin kein gutes Verhältnis zu ihrer Familie hat.

Der Zweitbeschwerdeführer stammt aus Bagdad, wo er die Grundschule besuchte und dann Ausbildungen zum Glaser und Masseur absolvierte. In Bagdad war er als Glaser im familieneigenen Unternehmen tätig, später in der Türkei als Masseur. Er verließ den Irak im Juli 2014 und lebte dann zwei Jahre in der Türkei.

In Bagdad hält sich sein Bruder, der inzwischen das familieneigene Unternehmen führt, auf. Eine Schwester lebt in der Türkei, eine andere in Malaysia. Die Mutter des Zweitbeschwerdeführers befindet sich in Aserbaidschan. Vor seiner Ausreise lebte der Zweitbeschwerdeführer mit seiner Mutter und seinem Bruder in einem Haus in Bagdad.

Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführer sind im sunnitischen Glauben erzogen worden. Sie wurden am XXXX gemeinsam mit der Drittbeschwerdeführerin nach dem römisch-katholischen Ritus getauft. Allerdings erfolgte die Konversion nicht aus einer tiefen inneren Überzeugung, so dass für den Fall der Rückkehr in den Irak bzw. nach Marokko nicht davon auszugehen ist, dass sie weiterhin dem christlichen Glauben folgen würden und dadurch Verfolgung zu befürchten hätten.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer halten sich seit Jänner 2016 und damit seit fast vier Jahren in Österreich auf. Die Erstbeschwerdeführerin hat die A2-Prüfung abgelegt und besucht Deutschkurse. Zudem ist sie ehrenamtlich tätig. Der Zweitbeschwerdeführer spricht bereits sehr gut Deutsch und hat die B1-Integrationsprüfung abgelegt. Er war ehrenamtlich und mit Dienstleistungsscheck für eine Gemeinde und eine gemeinnützige Organisation tätig. Er legte einen Arbeitsvorvertrag für eine wöchentliche Tätigkeit als Masseur in einem Umfang von 10 Wochenstunden vor.

Die Beschwerdeführer leiden an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die Erwerbsfähigkeit der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers ist gegeben.

Die Erstbeschwerdeführerin hat Marokko in der Hoffnung auf eine bessere wirtschaftliche Perspektive verlassen; ihr droht in ihrer Heimat keine Verfolgung durch ihre Familie. Auch der Zweitbeschwerdeführer wird nicht verfolgt, wenn er in den Irak zurückkehrt. Er hat sein Heimatland aufgrund der unsicheren Lage im Jahr 2014 verlassen, doch haben sich die Verhältnisse, insbesondere auch in seiner Heimatstadt Bagdad stabilisiert. Für die Drittbeschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht; aufgrund der Scheinkonversion ihrer Eltern droht auch nicht die Gefahr, dass sie in Marokko als Mitglied einer christlichen Familie Verfolgung oder Diskriminierung zu erwarten hätte.

Es besteht keine reale Gefahr, dass der Zweitbeschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Irak in eine existenzbedrohende Lage geraten würden. Auch für die Erstbeschwerdeführerin wäre es im Fall einer Rückkehr nach Marokko möglich, für sich und die Drittbeschwerdeführerin eine, wenn auch einfache Existenz zu sichern.

Der Zweitbeschwerdeführer war als Glaser und Masseur tätig; aktuell ist er im Wege des Dienstleistungsscheckes für einige Stunden monatlich beschäftigt. Die Familie verfügt über keine Ersparnisse. Es erscheint nicht wahrscheinlich, dass es dem Zweitbeschwerdeführer möglich wäre, die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht in Marokko zu erfüllen. Die Fortführung des gemeinsamen Familienlebens in Marokko ist daher nicht möglich.

1.2. Zur Situation in Marokko:

Die folgenden - unwidersprochen gebliebenen - Feststellungen wurden dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Marokko (Stand: 08.11.2019) entnommen: Marokko ist grundsätzlich ein stabiles Land. Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, auch die medizinische Grundversorgung ist - jedenfalls im städtischen Raum - gesichert, allerdings müssen die meisten Marokkaner dafür selbst aufkommen. Von einer wirklichen Gleichstellung von Frau und Mann ist Marokko noch weit entfernt.

1.2.1. Religionsfreiheit in Marokko:

In Marokko sind Staat und Religion nicht getrennt (GIZ 10.2019b). Der sunnitische Islam malikitischer Rechtsschule ist die Staatsreligion in Marokko. Die verfassungsmäßige Stellung des Königs als Führer der Gläubigen und Vorsitzender des Ulema Rats (Möglichkeit des Erlassens religiös verbindlicher "fatwas") ist weithin akzeptiert (AA 14.2.2018; vgl. GIZ 10.2019b; USDOS 21.6.2019). Das Religionsministerium kontrolliert strikt alle religiösen Einrichtungen und Aktivitäten und gibt das wöchentliche Freitagsgebet vor (AA 14.2.2018; vgl. USDOS 29.5.2018). Zur Prävention von Radikalisierung überwachen die Sicherheitsorgane islamistische Aktivitäten in Moscheen und Schulen (AA 14.2.2018). Art. 3 der Verfassung garantiert Religionsfreiheit (AA 14.2.2018; vgl. USDOS 21.6.2019). Der Artikel zielt auf die Ausübung der Staatsreligion ab, schützt aber auch die Ausübung anderer anerkannter traditioneller Schriftreligionen wie Judentum und Christentum. Neuere Religionsgemeinschaften wie etwa die Baha'i werden ebenso wenig staatlich anerkannt wie abweichende islamische Konfessionen wie zum Beispiel die Schia. Fälle staatlicher Verfolgung aufgrund der Ausübung einer anderen als den anerkannten Religionen sind nicht bekannt (AA 14.2.2018). Missionierung ist in Marokko nur Muslimen (de facto ausschließlich den Sunniten der malikitischen Rechtsschule) erlaubt (AA 14.2.2018; vgl. USDOS 21.6.2019). Mit Strafe bedroht ist es, Gottesdienste jeder Art zu behindern, den Glauben eines (sunnitischen) Muslim "zu erschüttern" und zu missionieren (Art 220 Abs. 2 des marokkanischen Strafgesetzbuches). Dies schließt das Verteilen nicht-islamischer religiöser Schriften ein. Bibeln sind frei verkäuflich, werden jedoch bei Verdacht auf Missionarstätigkeit beschlagnahmt. Ausländische Missionare können unverzüglich des Landes verwiesen werden, wovon die marokkanischen Behörden in Einzelfällen Gebrauch machen (AA 14.2.2018). Laizismus und Säkularismus sind gesellschaftlich negativ besetzt, der Abfall vom Islam (Apostasie) gilt als eine Art Todsünde, ist aber nicht strafbewehrt. Es gibt einen starken sozialen Druck, die islamischen Glaubensregeln zumindest im öffentlichen Raum zu befolgen. Grundsätzlich ist der freiwillige Religionswechsel Marokkanern nicht verboten, aber in allen Gesellschaftsschichten stark geächtet. Status rechtlich ist eine Konversion zum Christentum für Marokkaner nicht möglich. Staatliche Stellen behandeln Konvertiten, insbesondere familienrechtlich, weiter als Muslime (AA 14.2.2018). Nicht-Muslime müssten zum Islam konvertieren, um die Pflegschaft für ein muslimisches Kind übernehmen zu können. Ein muslimischer Mann darf nach marokkanischem muslimischem Recht eine nicht-muslimische Frau heiraten, eine muslimische Frau kann dagegen in keinem Fall einen nicht-muslimischen Mann heiraten (AA 14.2.2018; vgl. USDOS 21.6.2019). Die Behörden inhaftierten marokkanische Christen und befragten diese über ihren Kontakt zu anderen Christen. Passanten sollen während des Ramadan mindestens eine Person angegriffen haben, weil sie während des Ramadans in der Öffentlichkeit gegessen hatten (USDOS 21.6.2019). Es gibt Berichte von gesellschaftlicher Diskriminierung basierend auf Religionszugehörigkeit, Glauben oder Religionsausübung. Christen berichten über sozialen Druck seitens nicht-christlicher Familienangehöriger und Freunde, zum Islam zu konvertieren. Juden leben vorwiegend unbehelligt im Land und können Gottesdienste in Synagogen feiern, es gibt jedoch vereinzelte Fälle von Antisemitismus. Baha'i bekennen sich nicht öffentlich zu ihrem Glauben, da ihre Glaubensrichtung als häretisch gilt (USDOS 29.5.2018). Marokkanische Christen und andere Religionsgemeinschaften üben ihren Glauben in der Regel nur im privaten Bereich aus. Marokkaner werden von staatlichen Organen gehindert, Gottesdienste in "ausländischen" Kirchen zu besuchen, und riskieren bei jeder öffentlichen Glaubenspraxis den Vorwurf des Missionierens (AA 14.2.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): AA-Bericht zu Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asylund-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-022018.pdf, Zugriff 10.10.2019

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2019b): LIPortal - Marokko - Gesellschaft, https://www.liportal.de/marokko/gesellschaft/, Zugriff 10.10.2019

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USDOS - U.S. Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom - Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011110.html, Zugriff 10.10.2019

1.2.2. Zur Situation von Kindern in Marokko:

Gesetzlich können beide Elternteile die Staatsbürgerschaft an das Kind weitergeben (USDOS 13.3.2019). Die soziale Lage vieler Kinder bleibt problematisch. Trotz gestiegener Einschulungszahlen brechen weiterhin viele Jugendliche die Schule ab. Die Schulpflicht bis zum 15. Lebensjahr wird v.a. in ländlichen Regionen nicht konsequent umgesetzt. Der Anteil von Analphabeten in der Bevölkerung liegt nach offiziellem Durchschnitt bei über 30% (in abgelegenen Gebieten bei 40%) und sinkt nur langsam. Bei Frauen und Mädchen liegt die Quote real noch deutlich höher (AA 14.2.2018; vgl. GIZ 10.2019b). Auf dem Land stellt Kinderarbeit weiterhin ein großes Problem dar. Nach aktuellen Zahlen der nationalen Planungsbehörde sind insgesamt 193.000 Kinder zwischen 7 und 17 Jahren betroffen, viele davon arbeiten in Privathaushalten unter teilweise unwürdigen Bedingungen als Hausangestellte. 7-Tage-Woche, unterdurchschnittliche bis ausbleibende Bezahlung sowie Gewalt und Missbrauch sind keine Einzelfälle. Im August 2016 wurde ein Gesetz zum Schutz der "Petites Bonnes" verabschiedet, das im August 2017 in Kraft getreten ist. Dem neuen Gesetz nach beträgt das Mindestalter für Haushaltshilfen dann 16 Jahre. Nach einer fünfjährigen Übergangsperiode soll das Mindestalter auf 18 Jahre angehoben werden. Zudem wurde die maximale Wochenarbeitszeit festgelegt. Das neue Gesetz verlangt auch schriftliche Arbeitsverträge, sieht 24 Stunden Freizeit pro Woche vor, legt einen Mindestlohn fest und sieht Strafen bei Zuwiderhandlungen der Arbeitgeber vor. HRW hat das Gesetz in einer ersten Stellungnahme als "revolutionär" für die MENA-Region bezeichnet, aber zugleich kritisiert, dass der Mindestlohn 40% unter dem allgemeinen Mindestlohn liege (AA 14.2.2018). Weiterhin kommt es zur Verheiratung von Minderjährigen. Seit der Reform des Familienrechts im Jahr 2004 dürfen Eheschließungen 15- bis 18-Jähriger nur vom Gericht und nur in besonders begründeten Fällen zugelassen werden. Seither ist die Zahl der registrierten Eheschließungen minderjähriger Mädchen um ca. 90% gestiegen (AA 14.2.2018). Die Justiz bewilligte jedoch den Großteil der Heiraten unter dem gesetzlichen Heiratsalter (USDOS 13.3.2019). Dieser starke Anstieg kann teilweise auch auf ein Sinken der Dunkelziffer zuvor nicht registrierter Ehen zurückgeführt werden. Im Jahr 2016 wurden ca. 40.000 Ehen unter Beteiligung Minderjähriger geschlossen (AA 14.2.2018).

Missbrauch von Kindern und Kinderprostitution ist ein verbreitetes Problem (AA 14.2.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Statistiken hierzu sind nicht erhältlich. In der Mehrzahl der Fälle von Kinderprostitution handelt es sich um Kinder aus ländlichen Gegenden, die zum Geldverdienen in Städte wie Casablanca, Tanger, Marrakech, Agadir, Meknès und Fès geschickt werden. Das Strafgesetz sieht eine Strafe für die sexuelle Ausbeutung von Jugendlichen vor. Strafverschärfende Maßnahmen gelten bei minderjährigen Opfern (Art 497, 498 Strafgesetzbuch) (AA 14.2.2018). Verurteilte Vergewaltiger und Pädophile sind von einer möglichen Amnestie ausgeschlossen. In der Praxis kommt es selten zur Strafverfolgung dieser Tatbestände (AA 14.2.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): AA-Bericht zu Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asylund-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-022018.pdf, Zugriff 5.9.2019

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2019b): LIPortal - Marokko - Gesellschaft, https://www.liportal.de/marokko/gesellschaft/, Zugriff 5.9.2019

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USDOS - U.S. Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2004244.html, Zugriff 5.9.2019

1.3. Zu den Voraussetzungen für den Erhalt eines Aufenthaltstitels für Marokko:

Einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Frage des "Aufenthaltsrechts von Irakern in Marokko" vom 28.11.2016 ist Folgendes zu entnehmen (Hinweis: VB bedeutet Verbindungsbeamter):

"1. Ist es dem irakischen, nach islamischen Ritus mit der einer marokkanischen Staatsangehörigen verheirateten Ehemann aufgrund des in Marokko herrschenden Fremden- bzw. Niederlassungsrechtes grundsätzlich möglich, sich dort mit seiner marokkanischen Ehefrau und dem gemeinsamen in Österreich geborenen Kind dauerhaft niederzulassen?

Der VB in Rabat berichtet: Ja, Voraussetzung ist allerdings, dass die Ehe bei einer marokkanischen Botschaft - in diesem Fall der marokkanischen Botschaft in Wien - registriert und anerkannt wird.

VB Rabat (22.11.2016): Anfragebeantwortung, übermittelt per E-Mail am 22.11.2016

2. An welche Voraussetzungen ist ein Niederlassungsrecht im Allgemeinen bzw. im Hinblick auf ein vorhandenes Familienleben (marokkanische Ehefrau nach islamischen Ritus, gemeinsames in Österreich geborenes Kind) im Besonderen geknüpft?

Der VB in Rabat berichtet: Voraussetzungen für eine Niederlassung in Marokko: Nachdem die Ehe von einer marokkanischen Botschaft registriert und anerkannt wurde, muss bei der marokkanischen Botschaft ein Antrag auf Familienzusammenführung gestellt werden. Dazu ist es notwendig, dass der Antragsteller eine künftige Wohnadresse in Marokko angeben kann und nachweisen kann, dass sein Lebensunterhalt gesichert ist (Kontoauszüge uä).

VB Rabat (22.11.2016): Anfragebeantwortung, übermittelt per E-Mail am 22.11.2016

3. Welche Möglichkeiten stehen einem irakischen Staatsangehörigen (unabhängig von einem allfälligen Familienleben mit einer marokkanischen Ehefrau/Lebensgefährtin und gemeinsamen Kind) offen, um ein Aufenthaltsrecht in Marokko (Visum, Aufenthaltstitel, Niederlassungsrecht etc.) zu erlangen?

4. An welche Voraussetzungen ist die Erlangung eines solchen Aufenthaltsrechtes (Visum, Aufenthaltstitel etc.) für Iraker in Marokko gebunden?

Der VB in Rabat berichtet: Um einen Aufenthaltstitel für Marokko zu bekommen, müsste ein irakischer Staatsbürger bei einer marokkanischen Botschaft ein "Visitor-Visum" (keinesfalls ein Touristen-Visum) beantragen. Diese erhält man in der Regel, wenn man ein Konto bei einer marokkanischen Bank hat, auf welches regelmäßig Einzahlungen vorgenommen werden/wurden (Pension, Lohn) oder wenn ein Guthaben von mindestens 100.000,-- MAD (ca. 9.5000 Euro) [Anm. SB

Std.: Betrag in Euro nach E-Mail Korrespondenz mit VB am 25.11.2016 korrigiert] eingetragen ist.

Ein vorhandener Arbeitsvertrag mit einer in Marokko ansässigen Firma wäre ebenfalls eine Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel zu bekommen, allerdings nimmt die Überprüfung des Arbeitsvertrages und die anschließende Erteilung einer Arbeitserlaubnis durch das marokkanische Arbeitsministerium laut Auskunft sehr viel Vorlauf - Zeit in Anspruch (Monate).

VB Rabat (22.11.2016): Anfragebeantwortung, übermittelt per E-Mail am 22.11.2016

VB Rabat (25.11.2016): Auskunft, übermittelt per E-Mail am 25.11.2016"

1.4. Zu den Voraussetzungen der Erlangung einer marokkanischen Staatsbürgerschaft:

Aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Frage der "Erlangung der marokkanischen Staatsbürgerschaft" vom 09.02.2015 ergibt sich:

"Der Vertrauensanwalt konnte mit Sicherheit sagen, dass dem Antragsteller laut Gesetz die marokkanische Staatsbürgerschaft zusteht, sofern beide Eltern, oder der Vater oder die Mutter MarokkanerIn ist. Ein marokkanischer Staatsbürger hat in Marokko jederzeit das Recht auf Einreise und Aufenthalt, verbunden mit allen anderen verfassungsmäßig garantierten Bürgerrechten. Die entsprechende Gesetzesstelle findet sich im Artikel 6 des marokkanischen Staatsbürgerschaftsrechtes in der Fassung vom 05. April 2007 (B.O. no 5514 du 5 avril 2007)."

1.5. Zur Situation im Irak:

Zur aktuellen Situation im Irak werden auf Basis des aktuellen Länderinformationsblattes und von Berichten von EASO und UNHCR folgende Feststellungen getroffen:

1.5.1. Zur Sicherheitssituation in Bagdad

Obwohl die terroristischen Aktivitäten im Irak deutlich zurückgegangen sind, stellt der Islamische Staat (IS) nach wie vor eine Bedrohung dar (SCR 30.4.2019). Nachdem der IS am 23.3.2019 in Syrien das letzte von ihm kontrollierte Territorium verloren hatte (ISW 19.4.2019), kündigte er Anfang April einen neuen Feldzug an, um den Gebietsverlust in Syrien zu rächen (Joel Wing 3.5.2019).

Laut Joel Wing ist Bagdad ist allerdings eine weitgehend vergessene Front des Islamischen Staates (IS). Seit Anfang des Jahres 2019 wurden dort wochenweise überhaupt keine terroristischen Aktivitäten verzeichnet (Joel Wing 3.5.2019). Der IS versucht jedoch wieder in Bagdad Fuß zu fassen (Joel Wing 3.5.2019) und baut seine "Unterstützungszone" im südwestlichen Quadranten der "Bagdad-Belts" wieder auf, um seine Aktivitäten im Gouvernement Anbar mit denen in Bagdad und dem Südirak zu verbinden (ISW 19.4.2019). Alle im Gouvernement Bagdad verzeichneten Angriffe betrafen nur die Vorstädte und Dörfer im Norden, Süden und Westen (Joel Wing 3.5.2019; vgl. Joel Wing 1.7.2019). Während es sich dabei üblicherweise nur um kleinere Schießereien und Schussattentate handelte, wurden im Juni, bei einem kombinierten Einsatz eines improvisierten Sprengsatzes mit einem Hinterhalt für die den Vorfall untersuchenden, herankommenden irakischen Sicherheitskräfte, sechs Soldaten getötet und 15 weitere verwundet (Joel Wing 1.7.2019) .

Im April 2019 wurden zehn sicherheitsrelevante Vorfälle im Gouvernement Bagdad verzeichnet (Joel Wing 3.5.2019). Diese führten zu sieben Toten und einer verwundeten Person (Joel Wing 1.5.2019). Auch im Mai 2019 wurden zehn Vorfälle erfasst, mit 16 Toten und 14 Verwundeten. Ein weiterer mutmaßlicher Vorfall, eine Autobombe in Sadr City betreffend, ist umstritten (Joel Wing 5.6.2019). Im Juni gab es 13 Vorfälle mit 15 Toten und 19 Verwundeten (Joel Wing 1.7.2019).

Am 19.5.2019 ist eine Rakete des Typs Katjuscha in der hoch gesicherten Grünen Zone in der irakischen Hauptstadt Bagdad, Standort der US-Botschaft, sowie einiger Ministerien und des Parlaments, eingeschlagen und explodiert. Verletzte oder Schäden habe es laut dem irakischen Militär nicht gegeben (DS 19.5.2019).

In Ergänzung zu diesen Feststellungen des Länderinformationsblattes ergibt sich aus den Berichten von EASO und UNHCR Folgendes:

Im Dezember 2017 wurde, nach einem dreijährigen Kampf, von der irakischen Regierung der Sieg über den Islamischen Staat (IS) erklärt. Seither gibt es keine großflächigen Militäraktionen mehr und wurden die Attacken des IS im Laufe des Jahres 2018 weniger. Trotzdem bleibt der IS als terroristische Organisation eine Gefahr und in der Lage, landesweit Anschläge zu verüben. Insbesondere in den zwischen der Zentralregierung in Bagdad und der Regierung der Autonomen Region Kurdistan umstrittenen Gebiete ist ein Sicherheitsvakuum entstanden und der IS wieder vermehrt aktiv (Auswärtiges Amt 4).

In Bagdad hat sich die Sicherheitssituation im Wesentlichen stabilisiert. 2018 blieb der IS noch in den kleinen Dörfern rund um Bagdad aktiv und hat gelegentlich zivile Ziele angegriffen; seine entsprechende Kapazität, um größere Anschläge zu verüben, hat sich aber stark reduziert (UNHCR, Considerations 19). Die Anzahl der Entführungen hat in den letzten Jahren in Bagdad massiv abgenommen, allerdings gibt es noch immer gezielte Tötungen von exponierten Personen (UNHCR, Considerations 19). Bagdad ist eine der wenigen Regionen des Irak, in der es noch eine gemischte Bevölkerung aus Sunniten, Schiiten und Christen gibt, wenn auch seit 2006 eine zunehmende Aufteilung der Stadtviertel anhand religiöser Grenzen erfolgt ist (EASO, Key socio-economic Factors 29).

Quellen:

Der Standard (19.5.2019): Rakete schlägt in Grüner Zone in Bagdad ein,

https://derstandard.at/2000103450186/Rakete-schlaegt-in-Gruener-Zone-in-Bagdad-ein. Zugriff 14.6.2019

ISW - Institute for the Study of War (19.4.2019): ISIS Resurgence Update - April 2019,

https://iswresearch.blogspot.com/2019/04/isis-resurgence-update-april-16-2019.html. Zugriff 17.6.2019

Joel Wing, Musings on Iraq (1.5.2019): Security In Iraq Apr 22-28, 2019,

https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/05/securitv-in-iraq-apr-22-28-2019.html. Zugriff 14.6.2019

Joel Wing, Musings on Iraq (3.5.2019): Islamic State Announces New Offensive But Amounts To Little So Far, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/05/islamic-state-announces-newoffensive.html, Zugriff 14.6.2019

Joel Wing, Musings on Iraq (5.6.2019): Islamic State's Revenge Of The Levant Campaign In Full Swing, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/06/islamic-states-revenge-of-levant.html. Zugriff 14.6.2019

Joel Wing, Musings on Iraq (1.7.2019): Violence Dips During Islamic State's Latest Offensive,

https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/07/violence-dips-during-islamic-states.html. Zugriff 3.7.2019

SCR - Security Council Report (30.4.2019): May 2019 Monthly Forecast.

https://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2019-05/iraq-3.php. Zugriff 1.7.2019

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 12.01.2019.

EASO, Country of Origin Information Report: Iraq - Key socio-economic indicators, Februar 2019.

EASO, Country of Origin Information Report: Iraq - Security situation (supplement) - Iraq Body Count - civilian deaths 2012, 2017-2018, Februar 2019.

UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019.

1.5.2. Aktuelle Protestbewegung in Bagdad:

Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich (Standard 3.10.2018). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnite, der Premierminister ist ein Schiite und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018).

In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018;. Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante "Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018).

In Ergänzung des Länderinformationsblattes wird zu den aktuellen Unruhen in Bagdad festgehalten: Demonstriert wird sein Anfang Oktober 2019 gegen Abdul Mahdi und seine Regierung, gegen Korruption und Misswirtschaft, gegen die hohe Arbeitslosigkeit, gegen das Unvermögen des Staates, alle Bürger mit Strom und Trinkwasser zu versorgen. Laut der irakischen Menschenrechtskommission sollen Polizisten auch scharfe Munition gegen Demonstranten eingesetzt haben. Ein Untersuchungsausschuss der Regierung hatte einen Bericht zur Protestwelle Anfang des Monats vorgelegt. Der Ausschuss kam zu dem Schluss, dass die Sicherheitskräfte unverhältnismäßige Gewalt eingesetzt und 149 Demonstranten getötet hatten (Tagesschau 25.10.2019). Die Auseinandersetzungen konzentrierten sich zuletzt auf die drei größten Brücken der Hauptstadt, die alle in die streng abgeriegelte Grüne Zone führen, wo die Regierung ihren Sitz hat. Seit Beginn der Unruhen sind mehr als 320 Demonstranten getötet worden, die meisten von ihnen in Bagdad und im Süden des Landes. Die Demonstranten kritisieren unter anderem, dass es trotz des Ölreichtums des Landes zu wenig Jobs und keine funktionierende Grundversorgung etwa mit Strom gebe. Sie machen ein dysfunktionales politisches System und die grassierende Korruption dafür verantwortlich und fordern einen Rücktritt der Regierung (Tagesschau 21.11.2019). Das irakische Parlament hat am 01.12.2019 das Rücktrittsgesuch von Ministerpräsident Adel Abdel Mahdi angenommen.

Quellen:

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Al Jazeera (15.9.2018): Deadlock broken as Iraqi parliament elects speaker,

https://www.aljazeera.com/news/2018/09/deadlock-broken-iraqi-parliament-elects-speaker-180915115434675.html, Zugriff 19.10.2018

-

LSE - London School of Economics and Political Science (7.2018):

The 2018 Iraqi Federal Elections: A Population in Transition?, http://eprints.lse.ac.uk/89698/7/MEC_Iraqi-elections_Report_2018.pdf. Zugriff 18.10.2018

-

Der Standard (13.5.2018): Wahlen im Irak: Al-Abadi laut Kreisen in Führung,

https://derstandard.at/2000079629773/Irakische-Parlamentswahl-ohne-groessere-Zder. Zugriff 2.11.2018

-

Der Standard (3.10.2018): Neue alte Gesichter für Iraks Topjobs, https://derstandard.at/2000088607743/Neue-alte-Gesichter-fuer-Iraks-Topjobs. Zugriff 19.10.2018

-

Tagesschau, 25.10.2019, abrufbar unter https://www.tagesschau.de/ausland/irak-proteste-unruhen-101.html;

Zugriff am 21.11.2019

-

Tagesschau, 21.11.2019, abrufbar unter https://www.tagesschau.de/ausland/unruhen-bagdad-101.html; Zugriff am 14.12.2019

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TA - Tagesanzeiger (12.5.2018): Im Bann des Misstrauens, https://www.tagesanzeiger.ch/ausland/naher-osten-und-afrika/im-bann-des-misstrauens/storv/29434606, Zugriff 18.10.2018

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WZ - Wiener Zeitung (12.5.2018): Erste Wahl im Irak nach Sieg gegen IS stößt auf wenig Interesse, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/welt/weltpolitik/964399_Erste-Wahl-im-Irak-nach-Sieg-gegen-IS-stoesst-auf-wenig-Interesse.html. Zugriff 23.10.2018

1.5.3. Zur Versorgungslage im Irak und zur Rückkehr:

Auf Basis des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zum Irak vom 25.07.2019 wird festgestellt:

Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 12.2.2018). Die Iraker haben eine dramatische Verschlechterung in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Strom, Wasser, Abwasser- und Abfallentsorgung, Gesundheitsversorgung, Bildung, Verkehr und Sicherheit erlebt. Der Konflikt hat nicht nur in Bezug auf die Armutsraten, sondern auch bei der Erbringung staatlicher Dienste zu stärker ausgeprägten räumlichen Unterschieden geführt. Der Zugang zu diesen Diensten und deren Qualität variiert demnach im gesamten Land erheblich (K4D 18.5.2018).

Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die genannten Defizite werden durch die grassierende Korruption zusätzlich verstärkt. Nach Angaben des UN-Programms "Habitat" leben 70 Prozent der Iraker in Städten, die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung gleichen denen von Slums (AA 12.2.2018).

In vom IS befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wiederhergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 12.2.2018).

Wirtschaftslage

Der Irak erholt sich nur langsam vom Terror des sogenannten Islamischen Staates und seinen Folgen. Nicht nur sind ökonomisch wichtige Städte wie Mosul zerstört worden. Dies trifft das Land, nachdem es seit Jahrzehnten durch Krieg, Bürgerkrieg, Sanktionen zerrüttet wurde. Wiederaufbauprogramme laufen bereits, vorsichtig-positive Wirtschaftsprognosen traf die Weltbank im Oktober 2018 für das Jahr 2019. Ob der Wiederaufbau zu einem nachhaltigen positiven Aufschwung beiträgt, hängt aus Sicht der Weltbank davon ab, ob das Land die Korruption in den Griff bekommt (GIZ 11.2018).

Das Erdöl stellt immer noch die Haupteinnahmequelle des irakischen Staates dar (GIZ 11.2018). Rund 90 Prozent der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor (AA 12.2.2018).

Noch im Jahr 2016 wuchs die irakische Wirtschaft laut Economist Intelligence Unit (EIU) und dem Internationalen Währungsfonds (IWF) um 11 Prozent. Im Folgejahr schrumpfte sie allerdings um 0,8 Prozent. Auch 2018 wird das Wachstum um die 1 Prozent betragen, während für 2019 wieder ein Aufschwung von 5 Prozent zu erwarten ist (WKO 2.10.2018). Laut Weltbank wird erwartet, dass das gesamte BIP-Wachstum bis 2018 wieder auf positive 2,5 Prozent ansteigt. Die Wachstumsaussichten des Irak dürften sich dank der günstigeren Sicherheitslage und der allmählichen Belebung der Investitionen für den Wiederaufbau verbessern (WB 16.4.2018). Die positive Entwicklung des Ölpreises ist dafür auch ausschlaggebend. Somit scheint sich das Land nach langen Jahren bewaffneter Auseinandersetzungen wieder in Richtung einer gewissen Normalität zu bewegen. Dieser positiven Entwicklung stehen gleichwohl weiterhin Herausforderungen gegenüber (WKO 2.10.2018).

So haben der Krieg gegen den IS und der langwierige Rückgang der Ölpreise seit 2014 zu einem Rückgang der Nicht-Öl-Wirtschaft um 21,6 Prozent geführt, sowie zu einer starken Verschlechterung der Finanz- und Leistungsbilanz des Landes. Der Krieg und die weit verbreitete Unsicherheit haben auch die Zerstörung von Infrastruktur und Anlageobjekten in den vom IS kontrollierten Gebieten verursacht, Ressourcen von produktiven Investitionen abgezweigt, den privaten Konsum und das Investitionsvertrauen stark beeinträchtigt und Armut, Vulnerabilität und Arbeitslosigkeit erhöht. Dabei stieg die Armutsquote [schon vor dem IS, Anm.] von 18,9 Prozent im Jahr 2012 auf geschätzte 22,5 Prozent im Jahr 2014 (WB 18.4.2018).

Jüngste Arbeitsmarktstatistiken deuten auf eine weitere Verschlechterung der Armutssituation hin. Die Erwerbsquote von Jugendlichen (15-24 Jahre) ist seit Beginn der Krise im Jahr 2014 deutlich gesunken, von 32,5 Prozent auf 27,4 Prozent. Die Arbeitslosigkeit nahm vor allem bei Personen aus den ärmsten Haushalten und Jugendlichen und Personen im erwerbsfähigen Alter (25-49 Jahre) zu. Die Arbeitslosenquote ist in den von IS-bezogener Gewalt und Vertreibung am stärksten betroffenen Provinzen etwa doppelt so hoch wie im übrigen Land (21,1 Prozent gegenüber 11,2 Prozent), insbesondere bei Jugendlichen und Ungebildeten (WB 16.4.2018).

Der Irak besitzt kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 12.2.2018). Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Jobangebote sind mit dem Schließen mehrerer Unternehmen zurückgegangen. Im öffentlichen Sektor sind ebenfalls viele Stellen gestrichen worden. Gute Berufschancen bietet jedoch derzeit das Militär. Das durchschnittliche monatliche Einkommen im Irak beträgt derzeit 350-1.500 USD, je nach Position und Ausbildung (IOM 13.6.2018).

Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD pro Tag verdienen, zu unterstützen. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 119 von 126

Aufgrund der derzeitigen Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt.

Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen

angeboten (IOM 13.6.2018).

Stromversorgung

Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 12.2.2018). Sie deckt nur etwa 60 Prozent der Nachfrage ab, wobei etwa 20 Prozent der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Der verfügbare Stromvorrat variiert jedoch je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack 22.12.2017). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten, wenn bei Temperaturen von über 50 Grad flächendeckend Klimaanlagen eingesetzt werden, häufig unterbrochen. Dann versorgt sich die Bevölkerung aus privaten Generatoren, sofern diese vorhanden sind. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig. In der Autonomen Region Kurdistan erfolgt die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke, unterliegt jedoch wie in den anderen Regionen Iraks erheblichen Schwankungen und erreicht deutlich weniger als 20 Stunden pro Tag. Kraftwerke leiden unter Mangel an Brennstoff und es gibt erhebliche Leitungsverluste (AA 12.2.2018).

Wasserversorgung

Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen (AA 12.2.2018). Der Irak befindet sich inmitten einer schweren Wasserkrise, die durch akute Knappheit, schwindende Ressourcen und eine stark sinkende Wasserqualität gekennzeichnet ist (Clingendael 10.7.2018). Die Wasserknappheit dürfte sich kurz- bis mittelfristig noch verschärfen. Besonders betroffen sind die südlichen Provinzen, insbesondere Basra. Der Klimawandel ist dabei ein Faktor, aber auch große Staudammprojekte in der Türkei und im Iran, die sich auf den Wasserstand von Euphrat und Tigris auswirken und zur Verknappung des Wassers beitragen. Niedrige Wasserstände führen zu einem Anstieg des Salzgehalts, wodurch das bereits begrenzte Wasser für die landwirtschaftliche Nutzung ungeeignet wird (UNOCHA 31.8.2018).

Parallel zur Wasserknappheit tragen veraltete Leitungen und eine veraltete Infrastruktur zur Kontaminierung der Wasserversorgung bei (UNOCHA 31.8.2018). Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser (AA 12.2.2018). Im August meldete Iraks südliche Provinz Basra 17.000 Fälle von Infektionen aufgrund der Kontaminierung von Wasser. Der Direktor der Gesundheitsbehörde Basra warnte vor einem Choleraausbruch (Iraqi News 28.8.2018).

Nahrungsversorgung

Laut Welternährungsorganisation sind im Irak zwei Millionen Menschen von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen (FAO 8.2.2018). 22,6 Prozent der Kinder sind unterernährt (AA 12.2.2018). Schätzungen des Welternährungsprogramms zufolge benötigen mindestens 700.000 Iraker Nahrungsmittelhilfe (USAID 23.2.2018).

Die Landwirtschaft ist für die irakische Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Schätzungen zufolge hat der Irak in den letzten vier Jahren jedoch 40 Prozent seiner landwirtschaftlichen Produktion verloren. Im Zuge des Krieges gegen den IS waren viele Bauern gezwungen, ihre Betriebe zu verlassen. Ernten wurden zerstört oder beschädigt. Landwirtschaftliche Maschinen, Saatgut, Pflanzen, eingelagerte Ernten und Vieh wurden geplündert. Aufgrund des Konflikts und der Verminung konnten Bauern für die nächste Landwirtschaftssaison nicht pflanzen. Die Nahrungsmittelproduktion und -versorgung wurde unterbrochen, die Nahrungsmittelpreise auf den Märkten stiegen (FAO 8.2.2018). Das Land ist stark von Nahrungsmittelimporten abhängig (AW 11.2.2018; vgl. USAID 1.8.2017).

Das Sozialsystem wird vom sogenannten "Public Distribution System" (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen. Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schweren Ineffizienzen gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 12.10.2018

-AW - The Arab Weekly (11.2.2018): Can Iraq's ailing economy liberate itself in 2018?,

https://thearabweekly.com/can-iraqs-ailing-economy-liberate-itself-2018, Zugriff 15.10.2018

-Clingendael - Netherlands Institute of International Relations (10.7.2018): More than infrastructures: water challenges in Iraq, https://www.clingendael.org/sites/default/files/2018-07/PB_PSI_water_challenges_Iraq.pdf, Zugriff 15.10.2018

-Fanack (22.12.2017): Energy file: Iraq, https://fanack.com/fanack-energy/iraq/, Zugriff 15.10.2018

-FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (8.2.2018): Iraq: Recovery and Resilience Programme 2018-2019, http://www.fao.org/3/I8658EN/i8658en.pdf, Zugriff 15.10.2018

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2018): Irak: Die wirtschaftliche Lage im Überblick, https://www.liportal.de/irak/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 20.11.2018

-Iraqi News (28.8.2018): Iraq's Basra declares 17000 infection cases from water pollution,

https://www.iraqinews.com/features/iraqs-basra-declares-17000-infection-cases-from-water-pollution/, Zugriff 15.10.2018

-IOM - International Organization for Migration (13.6.2018):

Länderinformationsblatt Irak (2017), https://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_irak-dl_de.pdf;jsessionid=0E66FF3FBC9BF77D6FB52022F1A7B611.1_cid294?__blob=publicationFile, Zugriff 16.10.2018

-K4D - Knowledge for Development Program (18.5.2018): Iraqi state capabilities,

https://assets.publishing.service.gov.uk/media/5b18e952e5274a18eb1ee3aa/Iraqi_state_capabilities.pdf, Zugriff 15.10.2018

-UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (31.8.2018): Iraq: Humanitarian Bulletin, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/OCHA%20Iraq%20Humanitarian%20Bulletin%20-%20August%202018.pdf, Zugriff 15.10.2018

-USAID - Unites States Agency for International Development (1.8.2017): Iraq: Agriculture

https://www.usaid.gov/iraq/agriculture, Zugriff 16.10.2018

-

USAID - Unites States Agency for International Development (23.2.2018): Food Assistance

Fact Sheet: Iraq,

https://www.usaid.gov/sites/default/files/documents/1866/Iraq_-

_Country_Fact_Sheet.pdf, Zugriff 15.10.2018

-

USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights

Practices 2017 - Iraq,

https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 4.10.2018

-

WB - The World Bank (16.4.2018):

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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