RS Vwgh 1984/10/17 82/03/0061

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Veröffentlicht am 17.10.1984
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StVO
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Umschreibung der wesentlichen Tatbestandsmerkmale lediglich in der Begründung des Bescheides reicht im Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens nicht aus (Hinweis E 13.1.1982 81/03/0203).

Schlagworte

Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982030061.X03

Im RIS seit

15.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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