RS Vfgh 2020/2/25 E3365/2019

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Veröffentlicht am 25.02.2020
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

B-VG Art144 Abs2
Lohn- und Sozialdumping-BekämpfungsG §29 Abs1
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend eine Geldstrafe nach dem Lohn- und Sozialdumping-BekämpfungsG

Rechtssatz

Die Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, 7 B-VG), auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 des 1. ZPEMRK), auf Erwerbsausübung (Art6 StGG) sowie auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK). Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob eine Unterentlohnung vorlag und daher zu Recht eine Strafe gemäß §29 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG, BGBl I 44/2016, verhängt wurde bzw ob vom Landesverwaltungsgericht Vorarlberg innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder unionsrechtliche Normen anzuwenden waren, nicht anzustellen (vgl VfSlg 14.886/1997).

Entscheidungstexte

  • E3365/2019
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.2020 E3365/2019

Schlagworte

VfGH / Ablehnung, Geldstrafe, Arbeitsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E3365.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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