TE Vfgh Beschluss 2020/2/28 G3/2020

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Veröffentlicht am 28.02.2020
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Index

L2200 Landesbedienstete

Norm

B-VG Art144 Abs1 litc
Krnt ObjektivierungsG §15, §16
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Krnt ObjektivierungsG betreffend das Fehlen von (Informations-)Rechten und Rechtsschutzmöglichkeiten nichtberücksichtigter Bewerber für eine Leitungsfunktion im Landesdienst; Unzulässigkeit des zu eng gefassten Antrags mangels Mitanfechtung der an das "Objektivierungsverfahren" anschließenden Verfahrensschritte

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I.       Antragsvorbringen

1.       Mit dem "Individualantrag auf Gesetzesprüfung gemäß Art144 Abs1 litc B-VG" vom 9. Jänner 2020 begehrt die Antragstellerin das "Gesetz vom 09. Juli 1992 über die Objektivierung des Auswahlverfahrens bei der Aufnahme in den Landesdienst und bei der Betrauung mit Leitungsfunktionen, Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, Landesgesetzblatt Nr 92/1997 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 50/2019 in eventu, den §15 des Gesetzes vom 09. Juli 1992 über die Objektivierung des Auswahlverfahrens bei der Aufnahme in den Landesdienst und bei der Betrauung mit Leitungsfunktionen, Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, Landesgesetzblatt Nr 92/1997 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 50/2019 in eventu, den §15 Abs5 des Gesetzes vom 09. Juli 1992 über die Objektivierung des Auswahlverfahrens bei der Aufnahme in den Landesdienst und bei der Betrauung mit Leitungsfunktionen, Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, Landesgesetzblatt Nr 92/1997 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 50/2019" als verfassungswidrig aufzuheben.

2.       Der Antrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Antragstellerin um die mit Ausschreibung vom 20. Dezember 2018 vom Amt der Kärntner Landesregierung ausgeschriebene Leiterstelle der "Abteilung 13 - Gesellschaft und Integration" fristgerecht beworben habe und zur Teilnahme am Objektivierungsverfahren bzw in weiterer Folge zu einem mündlichen Hearing eingeladen worden sei. Die ausgeschriebene Stelle wurde in der Folge durch eine Mitbewerberin der Antragstellerin besetzt.

Die angefochtenen Bestimmungen verstoßen nach Ansicht der Antragstellerin gegen das in Art7 B-VG normierte Gleichheitsgebot und gegen das Bestimmtheitserfordernis nach Art18 B-VG: Den im K-OG geregelten Verfahren würden unterschiedliche Regelungen bei der Auswahl und Aufnahme der Bewerber zugrunde liegen. Im Rahmen der Aufnahme- bzw Objektivierungsverfahren für den Landesdienst (§6 ff. K-OG) und in die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft-KABEG (§22 ff. K-OG) seien – anders als im Rahmen des Verfahrens für die Betrauung einer Leitungsfunktion im Landesdienst (§§12 ff. K-OG) – Informations- oder Antragsrechte der unterlegenen Bewerber vorgesehen. Im Zuge der Betrauung mit einer Leitungsfunktion im Landesdienst erhalte die Bewerberin keinerlei Information über ihr Abschneiden oder die Gründe ihrer Ablehnung; sie habe keine Möglichkeit, gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel zu erheben, da dies in §15 K-OG nicht vorgesehen sei. Dadurch würden die Objektivierungsverfahren ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedlich geregelt, obwohl allen Verfahren derselbe Verfahrensablauf zugrunde liegen würde. Zudem werde dem Rechtsschutzinteresse der unterlegenen Bewerber in keiner Hinsicht Rechnung getragen. Darüber hinaus verletze §15 K-OG den verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheitsgrundsatz des Art18 B-VG, weil es der Antragstellerin durch die mangelnde Bestimmtheit der angefochtenen Norm nicht möglich gewesen sei, eine Information über ihre Leistung im Objektivierungsverfahren zu erhalten, und ihr die Möglichkeit verwehrt sei, Rechtsmittel zu ergreifen.

II.      Rechtslage

1.       Das Gesetz vom 9. Juli 1992 über die Objektivierung des Auswahlverfahrens bei der Aufnahme in den Landesdienst und bei der Betrauung mit Leitungsfunktionen (Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG), LGBl 98/1992, idF LGBl 50/2019 ist in fünf Abschnitte gegliedert und enthält im 1. Abschnitt allgemeine Bestimmungen, regelt im 2. Abschnitt die Aufnahme in den Landesdienst, im 3. Abschnitt die Betrauung mit Leitungsfunktionen im Landesdienst, ausgenommen in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft - KABEG und die Beurteilung der Verwendung in Leitungsfunktionen, im 4. Abschnitt die Objektivierung in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG und enthält im 5. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen. Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

"1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§1

Zielsetzung

Ziel dieses Gesetzes ist es, das Auswahlverfahren für die Aufnahme in den Landesdienst und für die Betrauung mit Leitungsfunktionen nach einheitlichen objektiven Kriterien zu gestalten.

[§2-§2a]

2. Abschnitt

Aufnahme in den Landesdienst

[§3-§5]

§6

Objektivierungsverfahren

(1) Die Aufnahme eines Bewerbers in den Landesdienst darf nur nach Durchführung eines objektivierten Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahren) erfolgen, wenn nach §4 eine Ausschreibung durchzuführen ist oder durchgeführt wird. Im Objektivierungsverfahren sind die von den Bewerbern zu erfüllenden Aufgaben entsprechend den einzelnen durchzuführenden Verfahrensschritten durch Gutachter zu bewerten.

(2) Dem Objektivierungsverfahren ist jedenfalls das Anforderungsprofil für die zu besetzende Planstelle zugrunde zu legen. Das Anforderungsprofil hat eine Beschreibung der durchzuführenden Aufgaben und die hiefür erforderlichen fachlichen und persönlichen Anforderungen zu enthalten. Bei der Festlegung des Anforderungsprofils sind mindestens zwei Kriterien zu bestimmen, die für den Fall besonders zu gewichten sind, daß zwei oder mehr Bewerber den gleichen Durchschnittswert (§8 Abs4) erreichen. Die in der Verordnung nach Abs5 vorgesehenen Verfahrensschritte sind - ausgenommen im Falle des Abs4 - jedenfalls durchzuführen.

(3) Ist für das Objektivierungsverfahren mehr als ein Verfahrensschritt vorgesehen, und bewerben sich um die einzeln ausgeschriebenen Planstellen mehr als fünf Bewerber - bei Sammelausschreibungen mehr als zehn Bewerber -, so sind mit allen Bewerbern vorerst einzelne in der Verordnung nach Abs5 vorgesehene Verfahrensschritte durchzuführen und zu bewerten. Die übrigen in Betracht kommenden Verfahrensschritte sind nur mit jenen Bewerbern durchzuführen, die nach den durchgeführten Verfahrensschritten auf Grund ihres Durchschnittswertes bei einzeln ausgeschriebenen Planstellen als die fünf besten Bewerber - bei Sammelausschreibungen als die, einer Zahl der ausgeschriebenen Planstellen vermehrt um fünf, besten Bewerber - gereiht wurden, es sei denn, daß einer der vorgesehenen Verfahrensschritte nach dem Schulnotensystem mit der Note 5 bewertet worden ist. Jedem Bewerber ist mitzuteilen, ob er für weitere Verfahrensschritte in Betracht kommt oder nicht. Eine derartige Mitteilung begründet keine Parteistellung von Bewerbern.

(4) Bewirbt sich um eine Planstelle - ausgenommen für Schreibkräfte und Kanzleikräfte - nur ein Bewerber, so besteht das Objektivierungsverfahren nur aus einem Verfahrensschritt. Dieser Verfahrensschritt besteht aus einem mit dem künftigen Vorgesetzten und einem aus dem Kreis der für die Angelegenheiten des Dienstrechtes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung bestellten Gutachter zu führenden Bewerbergespräch, in dem diese die fachlichen und persönlichen Qualifikationen des Bewerbers zu beurteilen haben.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung für diejenigen Gruppen von Planstellen, deren Anforderungsprofil vergleichbar ist, die Methoden und den Ablauf des Objektivierungsverfahrens so festzulegen, daß das Ergebnis geeignet ist, über den (die) am besten geeigneten Bewerber für freie Planstellen Aufschluß zu geben. Als Verfahrensschritte kommen die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen, eine schriftliche Arbeit wie ein Fallbeispiel oder ein allgemeines Thema sowie Tests zum Nachweis praktischer Fähigkeiten, weiters psychologische Persönlichkeitstests, berufskundlich-psychologische Eignungstests, ein Interview oder ein Bewerbergespräch in Betracht.

(6) Ermöglichen es die in der Verordnung nach Abs5 vorgesehenen Verfahrensschritte im Hinblick auf die mit einer Planstelle verbundene Besonderheit einer dienstlichen Verwendung nicht, den am besten geeigneten Bewerber festzustellen oder enthält die Verordnung nach Abs5 im Hinblick auf die Besonderheit der Planstelle keine Verfahrensschritte, so hat die Landesregierung im Einzelfall geeignete Verfahrensschritte des Objektivierungsverfahrens anzuordnen.

[§7-§9]

§10

Rechte von nicht berücksichtigten Bewerbern

(1) Ein Bewerber, der für die Aufnahme in den Landesdienst nicht in Betracht kommt, hat binnen drei Tagen nach Erhalt dieser Information (§8 Abs.6) die Möglichkeit, von der Landesregierung Information zu begehren,

a) wie er in den einzelnen Verfahrensschritten beurteilt wurde und - soweit dies aus den Unterlagen nachvollziehbar hervorgeht - die Begründung für die Benotung;

b) über seinen Durchschnittswert;

c) an welcher Stelle der Bewerber auf Grund seines Durchschnittswertes gereiht wurde.

(2) Die Landesregierung hat Fragen nach Abs1 längstens innerhalb einer Woche nach ihrem Einlangen nachweislich zu beantworten.

(3) Beträgt der Durchschnittswert eines Bewerbers, der Informationen nach Abs1 begehrt, mindestens 3, so hat er die Möglichkeit, von der Landesregierung binnen drei Tagen nach Erhalt der Antwort nach Abs2 die amtswegige Überprüfung seiner Beurteilung zu begehren.

(4) Die Landesregierung hat auf Grund des Begehrens nach Abs3 die Überprüfung von Amts wegen durchzuführen. Hiebei ist zu überprüfen, ob rechnerische Unstimmigkeiten vorliegen, ob Beurteilungen einzelner Gutachter unbegründet erheblich von Beurteilungen anderer Gutachter abweichen und bei schriftlichen Arbeiten, ob die Beurteilung den festgelegten Beurteilungskriterien entspricht. Ist eine Überprüfung einer schriftlichen Arbeit nicht nachvollziehbar, hat die Landesregierung den Gutachter, dessen Bewertung nicht nachvollziehbar ist, aufzufordern, unverzüglich eine Darstellung zu geben, inwieweit die schriftliche Arbeit den Beurteilungskriterien entspricht.

(5) Kommt die Landesregierung zum Ergebnis, daß eine schriftliche Arbeit unschlüssig beurteilt wurde, oder daß rechnerische Unstimmigkeiten vorliegen, so hat sie die in Betracht kommende Beurteilung richtigzustellen und zu begründen.

(6) Die Landesregierung hat das Ergebnis ihrer Überprüfung einschließlich der Begründung längstens binnen zwei Wochen dem Fragesteller (Abs3) und den in Klubstärke im Landtag vertretenen Parteien sowie der Zentralpersonalvertretung mitzuteilen. Ergibt sich auf Grund der amtswegigen Überprüfung, daß der Fragesteller (Abs3) nunmehr als bester Bewerber in Betracht kommt (§8 Abs6), so ist dies demjenigen Bewerber, der vor der Überprüfung als bester in Betracht kommender Bewerber verständigt wurde, unter Hinweis auf die durchgeführte Überprüfung mitzuteilen.

(7) Die Bestimmungen des §9 gelten sinngemäß für die Beobachtung des amtswegigen Überprüfungsverfahrens.

(8) Maßnahmen nach Abs1 bis 6 begründen keine Parteistellung von Bewerbern.

[§11]

3. Abschnitt

Betrauung mit Leitungsfunktionen im Landesdienst, ausgenommen in der Landesanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG,

Beurteilung der Verwendung in Leitungsfunktionen

[§12-§13]

2. Teil

Betrauung mit Leitungsfunktionen

§14

Ausschreibung

(1) Vor der Betrauung mit einer Leitungsfunktion (§13) – ausgenommen im Fall der Weiterbestellung gemäß §16 Abs2a – hat die Landesregierung diese Funktion jedenfalls in der Kärntner Landeszeitung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat möglichst sechs Monate vor Freiwerden der Funktion, jedenfalls aber zwei Monate nach Freiwerden der Funktion zu erfolgen.

(2) Die Funktion des Landesamtsdirektors (Landesamtsdirektor-Stellvertreters) ist - beschränkt auf rechtskundige Personen - jedenfalls auch in der Wiener Zeitung auszuschreiben.

(3) (entfällt)

(4) Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:

a) den Personenkreis, der sich nach den dienstrechtlichen Vorschriften (§6 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994), nach besonderen für die Leitungsfunktion geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie gemäß Abs2 um die Leitungsfunktion bewerben kann;

b) eine Beschreibung der Leitungsfunktion und einen Hinweis auf den Inhalt des §16 Abs2a;

c) das Anforderungsprofil (Abs7);

d) die vom Bewerber zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach lita und c beizubringenden Unterlagen;

e) den Hinweis, daß die Beurteilung der Bewerbungsunterlagen einen Bestandteil der Begutachtung im Objektivierungsverfahren (§15) bildet;

f) einen Hinweis auf den Inhalt des Abs6.

(5) Die Frist für die Übermittlung einer Bewerbung ist mit mindestens vier Wochen festzusetzen.

(6) Bewerber, die die Bedingungen der Ausschreibung nach Abs4 lita oder sonstige in der Ausschreibung als verpflichtend angeführte Voraussetzungen nicht erfüllen oder die erforderlichen Unterlagen nicht beibringen, sind in das Objektivierungsverfahren (§15) nicht einzubeziehen.

(7) Das Anforderungsprofil (Abs4 litc) hat jedenfalls zu enthalten:

a) allgemeine Anforderungen an die Verwendung in Leitungsfunktionen in der Landesverwaltung in fachlicher und persönlicher Hinsicht, insbesondere die Fähigkeit zur Mitarbeiterführung und -motivation, Organisationsvermögen, Koordinations- und Kommunikationsfähigkeit, Durchsetzungsvermögen, Verantwortungsbewußtsein, Entscheidungsfreudigkeit sowie sicheres und repräsentatives Auftreten;

b) besondere Anforderungen an die Verwendung in der zu besetzenden Leitungsfunktion in fachlicher und persönlicher Hinsicht, wie spezielle theoretische Kenntnisse, praktische Erfahrungen oder besondere Fähigkeiten.

§15

Objektivierungsverfahren

(1) Die Betrauung mit einer Leitungsfunktion (§13) – ausgenommen im Fall der Weiterbestellung gemäß §16 Abs2a – darf nur nach Durchführung eines Objektivierungsverfahrens erfolgen.

(2) Im Objektivierungsverfahren sind durch mindestens zwei von der Landesregierung zu bestellende geeignete Gutachter schriftlich zu beurteilen:

a) die Bewerbungsunterlagen;

b) eine schriftliche Arbeit (Abs4);

c) das Abschneiden des Bewerbers in einem Hearing (Abs5).

(3) Die Gutachter haben ihrer Beurteilung das Anforderungsprofil (§14 Abs7) für die zu besetzende Leitungsfunktion zugrundezulegen.

(4) Die schriftliche Arbeit und die zu ihrer Beurteilung heranzuziehenden Beurteilungskriterien sind - aufgrund des Anforderungsprofiles (§14 Abs7) - so festzulegen, daß eine Beurteilung sowohl in fachlicher als auch in persönlicher Hinsicht ermöglicht wird.

(5) Das Hearing ist für jeden Bewerber einzeln durchzuführen. Die Fragen sind im Hearing - unter Zugrundelegung des Anforderungsprofiles (§14 Abs7) - so zu stellen, daß eine Beurteilung sowohl in fachlicher als auch in persönlicher Hinsicht möglich ist und für jeden Bewerber Chancengleichheit, insbesondere im Hinblick auf dieselben Fragen und Zusatzfragen sowie auf die Art der Fragestellung, gewahrt bleibt. Das für die Angelegenheiten des Dienstrechtes zuständige Mitglied der Landesregierung hat die sonstigen Mitglieder der Landesregierung einzuladen, am Hearing teilzunehmen oder einen Vertreter aus dem Kreis der Landtagsabgeordneten, der einem Landtagsklub zur Dienstleistung zugeteilten Personen oder der sonstigen Landesbediensteten zu entsenden. Ein von der Zentralpersonalvertretung aus ihrer Mitte entsendeter Landesbediensteter hat das Recht, am Hearing als Beobachter teilzunehmen.

(6) Jeder Gutachter hat eine Reihung der Bewerber vorzunehmen, es sei denn, er gelangt zur Auffassung, daß keiner der Bewerber für die Leitungsfunktion in Betracht kommt. Die Reihung oder die Aussage, daß kein Bewerber für die Leitungsfunktion in Betracht kommt, ist zu begründen.

(7) Mindestens ein Gutachter muß zur Beurteilung in fachlicher Hinsicht geeignet sein. Gutachter dürfen aus Personalberatungsbüros herangezogen werden. Bei der Bestellung der Gutachter ist auf ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter Bedacht zu nehmen.

(8) Die Gutachter sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die Gutachter müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat einen Gutachter abzuberufen, wenn die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder er seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.

§16

Betrauung

(1) Die Betrauung mit einer Leitungsfunktion (§13) erfolgt durch die Landesregierung.

(2) Sofern die Reihung (§15 Abs6) der Mehrheit der bestellten Gutachter hinsichtlich des an erster Stelle gereihten Bewerbers übereinstimmt, gilt dies als Empfehlung für die Betrauung dieses Bewerbers mit der Leitungsfunktion durch die Landesregierung. Entscheidet die Landesregierung über die Betrauung eines Bewerbers entgegen der Empfehlung gemäß dem ersten Satz, so hat sie derartige Entscheidungen einschließlich ihrer Begründung dem Kärntner Landtag unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(2a) Die erstmalige Betrauung mit einer Leitungsfunktion hat befristet auf die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Eine weitere Betrauung mit der Leitungsfunktion im Anschluss daran (Weiterbestellung) hat befristet auf die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Eine weitere Betrauung mit der Leitungsfunktion (Weiterbestellung) im Anschluss daran hat unbefristet zu erfolgen.

[(2b)]

(3) Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Leitungsfunktion. Er hat keine Parteistellung. Dies gilt auch für Weiterbestellungen gemäß Abs2a. Eine Weiterbestellung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Inhabers der Leitungsfunktion.

(4) Gleichzeitig mit der Betrauung mit einer Leitungsfunktion gemäß §13 Abs1 lita oder b ist der Bewerber in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land aufzunehmen, sofern noch kein solches besteht. Gleichzeitig mit der Betrauung mit einer leitenden Funktion gemäß §13 Abs1 litc bis f ist der Bewerber in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land aufzunehmen, sofern noch kein Dienstverhältnis zum Land besteht. Der 2. Abschnitt gilt für die Fälle des ersten und zweiten Satzes nicht. Das privatrechtliche Dienstverhältnis ist in diesen Fällen mit der Dauer der Betrauung mit der Leitungsfunktion zu befristen.

(5) Die Landesregierung hat alle Bewerber, die nach §14 Abs6 in ein Objektivierungsverfahren einbezogen worden sind, über die erfolgte Betrauung mit einer Leitungsfunktion formlos zu verständigen.

[§17-§20]

4. Abschnitt

Objektivierung in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG

[§21]

2. Teil

Objektivierung, ausgenommen im medizinischen Bereich

und Leiter der Anstaltsapotheken

§22

Aufnahme von Bediensteten

(1) Für die Aufnahme in den Landesdienst, ausgenommen im medizinischen Bereich und Leiter der Anstaltsapotheken, gelten die Bestimmungen des 2. Abschnittes mit Ausnahme des §7 Abs2 zweiter Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung der Vorstand der KABEG und an die Stelle der für die Angelegenheiten des Dienstrechtes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung die für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der KABEG tritt.

(2) Herrscht ein dringender Bedarf an Bediensteten mit einer bestimmten Ausbildung im Pflegebereich oder im Bereich der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, der aufgrund der verfügbaren Personen mit dieser Ausbildung nicht oder nur eingeschränkt gedeckt werden kann (Mangelberufe), hat der Vorstand abweichend von Abs1 von einer Ausschreibung und einem Objektivierungsverfahren abzusehen und die Aufnahme dieser Personen nach Maßgabe der qualifizierten Bewerber vorzunehmen."

III.    Zulässigkeit

1.       Der Antrag ist nicht zulässig:

1.1.    Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist also, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003, 19.894/2014).

1.2.    Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).

Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit der Antragsteller solche Normen anficht, durch die seine (rechtlich geschützten) Interessen aktuell beeinträchtigt sind und die mit diesen in untrennbarem Zusammenhang stehen; dabei darf aber nach §62 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des Antragstellers aus welchem Grund aufgehoben werden soll (siehe mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vgl auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies – wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen – im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746/2013; VfGH 5.3.2014, G79/2013, V68/2013 ua).

Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, durch die die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht aktuell beeinträchtigt sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers aktuell beeinträchtigenden (und nach Auffassung des Antragstellers den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers bildenden, die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers aktuell beeinträchtigenden Bestimmungen offensichtlich trennbar, führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers aktuell beeinträchtigenden in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (vgl VfSlg 20.111/2016). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle eines ganzen Gesetzes), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894/2014; VfGH 29.9.2015, G324/2015; 15.10.2016, G183/2016 ua; 13.12.2019, G78/2019 ua).

2.       Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung erweist sich der vorliegende Hauptantrag als unzulässig:

Die Antragstellerin beantragt in ihrem Hauptantrag die Aufhebung des K-OG, LGBl 92/1997, idF LGBl 50/2019 zur Gänze. Eine Anfechtung des gesamten Gesetzes wäre aber nur im Fall eines Zusammenhanges sämtlicher Bestimmungen dieses Gesetzes oder dann möglich, wenn gegen alle Bestimmungen – klar zugeordnete – Bedenken vorgebracht würden. Dies ist nicht der Fall: Die Antragstellerin bringt ausschließlich Bedenken gegen §15 K-OG bzw dessen Abs5 vor und begründet dessen Verfassungswidrigkeit mit dem Vergleich zu anderen Bestimmungen dieses Gesetzes. Bedenken gegen andere Bestimmungen des Gesetzes wurden nicht vorgebracht. Die Antragstellerin legt auch keinen konkreten Regelungszusammenhang aller Bestimmungen des Gesetzes dar; diese stehen auch nicht in einem solchen Zusammenhang, da das Gesetz insbesondere im 2. bis 3. Abschnitt unterschiedliche Sachverhalte regelt. Da die Antragstellerin demnach weder Bedenken gegen alle Regelungen des K-OG erhebt noch alle Bestimmungen dieses Gesetzes in einem Zusammenhang mit jener Regelung – konkret des §15 K-OG –, gegen welche Bedenken erhoben wurden, stehen, ist der Hauptantrag daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl VfGH 13.12.2019, G78/2019 ua).

3.       Die "in eventu" gestellten Anträge auf Aufhebung des §15 bzw des §15 Abs5 K-OG sind ebenfalls zurückzuweisen:

Die dargelegten Bedenken richten sich – wie bereits unter Punkt I.2. näher dargelegt – im Wesentlichen gegen die unterschiedlichen Regelungen der einzelnen im K-OG festgelegten Objektivierungsverfahren und die daran anschließenden Verfahrensschritte. Die Antragstellerin erachtet sich insbesondere deshalb in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt, weil das Verfahren zur Betrauung mit einer Leitungsfunktion im Landesdienst – anders als die Verfahren für die Aufnahme in den Landesdienst und in die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG – keine (Informations-)Rechte und Rechtsschutzmöglichkeiten für nichtberücksichtigte Bewerber vorsehen würden. Das Objektivierungsverfahren zur Betrauung mit einer Leitungsfunktion im Landesdienst könne daher – nach dessen Durchführung – nicht überprüft werden.

§15 K-OG regelt den Ablauf und die Ausgestaltung des durchzuführenden Objektivierungsverfahrens im engeren Sinn; insbesondere den Gegenstand, die Voraussetzungen und die Kriterien der Begutachtung, die Durchführung eines Hearings und der dabei einzubindenden Personen (§15 Abs5 K-OG) sowie die zu erstellende Reihung der Begutachtung. Weiters beinhaltet diese Bestimmung die Anforderungen an die Gutachter. Die angefochtene Bestimmung enthält jedoch keine Regelung über die weiteren Verfahrensschritte nach Abschluss des Objektivierungsverfahrens. Die Vorgangsweise, in welcher Weise die Ergebnisse dieses Verfahrens in die Betrauung mit der Leiterstelle einfließen und wie diese Betrauung zu erfolgen hat, wird jedoch jedenfalls auch in §16 K-OG geregelt (vgl insbesondere §16 Abs5 leg.cit., nach dem eine formlose Verständigung aller in das Objektivierungsverfahren einbezogenen Bewerber über die erfolgte Betrauung mit einer Leitungsfunktion zu erfolgen hat). Die von der Antragstellerin ins Treffen geführten Bedenken betreffen somit nicht nur das in §15 K-OG geregelte "Objektivierungsverfahren" an sich, sondern auch die sich daran anschließenden Verfahrensschritte. Diese sind jedoch insbesondere in §16 K-OG geregelt. Vor dem Hintergrund dieser Bedenken unterlässt es daher die Antragstellerin, auch all jene Bestimmungen (mit-)anzufechten, die mit der angefochtenen Bestimmung des §15 K-OG in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Die Eventualanträge erweisen sich daher als zu eng gefasst (vgl VfGH 1.10.2019, G198/2019).

IV.      Ergebnis

1.       Der Antrag ist – ohne auf das Vorliegen weiterer Prozessvoraussetzungen einzugehen – zurückzuweisen.

2.       Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:G3.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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