RS Vfgh 2020/3/10 E4591/2019

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Veröffentlicht am 10.03.2020
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Index

41/03 Personenstandsrecht

Norm

B-VG Art7
PersonenstandsG 2013 §42
IPR-G §9, §13
AdelsaufhebungsG §1
Vollzugsanweisung zum AdelsaufhebungsG, StGBl 237/1919 §2
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Entfall des Namensbestandteils "zu" wegen Verwendung untersagter Adelszeichen; Erforderlichkeit der Prüfung des historischen Adelsbezugs bzw des Eindrucks bestehender Vorrechte auf Grund der Geburt oder des Standes

Rechtssatz

Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein bestimmter Namenszusatz - wie im vorliegenden Fall "zu" - entweder tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist oder ob der deutschsprachige Namenszusatz auch ohne historischen Adelsbezug der konkreten Namens- oder Familiengeschichte den Eindruck erweckt, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes. In diesen Fällen ist die Führung des Namenszusatzes nach den genannten (verfassungs-)gesetzlichen Vorgaben untersagt.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) geht, ohne nähere Ermittlungen und ohne nähere Begründung, davon aus, dass der Namensbestandteil "zu" auch losgelöst vom Adelszeichen "von" im Namen des Beschwerdeführers nach außen den Eindruck erwecken könne, für den Beschwerdeführer bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes. Für den VfGH ist nicht erkennbar, auf welche Erwägungen und Ermittlungsergebnisse das LVwG diese Aussage stützt, insbesondere aus welchen Gründen dem Namenszusatz "zu" im maßgeblichen Kontext eine vergleichbare Bedeutung wie dem Adelszeichen "von" zukommt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Adel, Namensrecht, Personenstandswesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E4591.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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