TE Vwgh Beschluss 2020/5/19 Fr 2020/03/0002

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Veröffentlicht am 19.05.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133
VwGG §34 Abs1
VwGG §38
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die als Beschwerde bezeichnete Eingabe des G E in G, betreffend "Unterlassung der Entscheidungspflicht zum schriftlichen Antrag vom 06.11.2017 an das Landesgericht für Strafsachen Wien und § 91 GOG an den Präsidenten des OLG Wien", den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die als Beschwerde bezeichnete Eingabe des G E in G, betreffend "Unterlassung der Entscheidungspflicht zum schriftlichen Antrag vom 06.11.2017 an das Landesgericht für Strafsachen Wien und Paragraph 91, GOG an den Präsidenten des OLG Wien", den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit seinem als "Beschwerde" bezeichneten Schreiben führt der Einschreiter aus, er habe am 6. November 2017 an das Landesgericht für Strafsachen Wien einen "Antrag auf umgehende Entlassung aus der unverhältnismäßigen Maßnahme § 21 Abs. 2 StGB" gestellt. Mit 3. September 2018 habe er einen Fristsetzungsantrag an den Präsidenten des OLG Wien gestellt. Bis dato sei weder durch das Landesgericht für Strafsachen Wien noch durch das OLG Wien eine Reaktion oder Entscheidung erfolgt und er werde "weiterhin zu Unrecht in der unverhältnismäßigen Maßnahme gem. § 21 Abs. 2 StGB festgehalten".1 Mit seinem als "Beschwerde" bezeichneten Schreiben führt der Einschreiter aus, er habe am 6. November 2017 an das Landesgericht für Strafsachen Wien einen "Antrag auf umgehende Entlassung aus der unverhältnismäßigen Maßnahme Paragraph 21, Absatz 2, StGB" gestellt. Mit 3. September 2018 habe er einen Fristsetzungsantrag an den Präsidenten des OLG Wien gestellt. Bis dato sei weder durch das Landesgericht für Strafsachen Wien noch durch das OLG Wien eine Reaktion oder Entscheidung erfolgt und er werde "weiterhin zu Unrecht in der unverhältnismäßigen Maßnahme gem. Paragraph 21, Absatz 2, StGB festgehalten".

2 Mit diesem Schreiben wird erkennbar (in der Art einer Säumnisbeschwerde) geltend gemacht, dass das Landesgericht für Strafsachen Wien und das Oberlandesgericht Wien eine sie jeweils treffende Entscheidungspflicht verletzt hätten und der Verwaltungsgerichtshof - in welcher Weise auch immer - diesem Umstand abhelfen möge.

3 Es kann dahingestellt, ob der vom Einschreiter nach seinen Angaben beim Landesgericht für Strafsachen Wien gestellte Antrag auf die Aufhebung der Maßnahme im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB oder auf die (bedingte) Entlassung aus dieser nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes abzielte, da in jedem Fall der Verwaltungsgerichtshof nach den in Art. 133 B-VG festgelegten Kompetenzen nicht dafür zuständig ist, Abhilfe gegen die (behauptete) Säumnis eines ordentlichen Gerichts zu schaffen. Die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.3 Es kann dahingestellt, ob der vom Einschreiter nach seinen Angaben beim Landesgericht für Strafsachen Wien gestellte Antrag auf die Aufhebung der Maßnahme im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, StGB oder auf die (bedingte) Entlassung aus dieser nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes abzielte, da in jedem Fall der Verwaltungsgerichtshof nach den in Artikel 133, B-VG festgelegten Kompetenzen nicht dafür zuständig ist, Abhilfe gegen die (behauptete) Säumnis eines ordentlichen Gerichts zu schaffen. Die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Wien, am 19. Mai 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020030002.F00

Im RIS seit

30.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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