TE Vwgh Erkenntnis 2020/5/20 Ra 2019/09/0126

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Veröffentlicht am 20.05.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
AuslBG §3 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 12. Juni 2019, LVwG-302256/2/Kü/TO, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (mitbeteiligte Partei: X Y in Z), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 12. Juni 2019, LVwG-302256/2/Kü/TO, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (mitbeteiligte Partei: römisch zehn Y in Z), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Partei vom 25. Februar 2019 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe als Gewerbeinhaber und Betreiber der Firma A. in L., verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, als Arbeitgeber den B., einen ägyptischen Staatsangehörigen, am 18. August 2017 als Kraftfahrer gegen Entgelt beschäftigt zu haben, obwohl er für diesen Arbeitnehmer weder eine Beschäftigungsbewilligung noch sonstige arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen besessen habe. Der Mitbeteiligte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) begangen und es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt.Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Partei vom 25. Februar 2019 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe als Gewerbeinhaber und Betreiber der Firma A. in L., verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, als Arbeitgeber den B., einen ägyptischen Staatsangehörigen, am 18. August 2017 als Kraftfahrer gegen Entgelt beschäftigt zu haben, obwohl er für diesen Arbeitnehmer weder eine Beschäftigungsbewilligung noch sonstige arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen besessen habe. Der Mitbeteiligte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG in Verbindung mit , Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) begangen und es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt.

2        Mit Erkenntnis vom 12. Juni 2019 gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge, behob das behördliche Straferkenntnis und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein.

3        Die Einstellung des Verfahrens begründete das Landesverwaltungsgericht damit, dass der Strafanzeige der Polizeiinspektion S. vom 26. August 2017 zu entnehmen sei, dass am 18. August 2017, 5:50 Uhr, in S. eine Kontrolle durchgeführt worden sei. In der Strafanzeige sei Folgendes enthalten:Die Einstellung des Verfahrens begründete das Landesverwaltungsgericht damit, dass der Strafanzeige der Polizeiinspektion Sitzung vom 26. August 2017 zu entnehmen sei, dass am 18. August 2017, 5:50 Uhr, in Sitzung eine Kontrolle durchgeführt worden sei. In der Strafanzeige sei Folgendes enthalten:

„Der Lenker [der Mitbeteiligte] stand mit dem LKW, Kennzeichen L ... in S auf Höhe Haus Hauptstraße X und führte Ladetätigkeiten durch. Er belieferte die Apotheke mit Medikamenten. Dabei konnten die Beamten feststellen, dass der Lenker keinen Beschäftigungsvertrag und keinen Vertrag über die Vermietung des Kraftfahrzeugs mitführte. [...]„Der Lenker [der Mitbeteiligte] stand mit dem LKW, Kennzeichen L ... in S auf Höhe Haus Hauptstraße römisch zehn und führte Ladetätigkeiten durch. Er belieferte die Apotheke mit Medikamenten. Dabei konnten die Beamten feststellen, dass der Lenker keinen Beschäftigungsvertrag und keinen Vertrag über die Vermietung des Kraftfahrzeugs mitführte. [...]

Der Lenker führte eine Konzessionsurkunde vom Magistrat der Stadt L auf den Gewerbeinhaber [Mitbeteiligte] ausgestellt, mit. Der Lenker gab an, dass er nur für seinen Freund fahre und als Tourist in Österreich sei [...] Der LKW Kennzeichen L ... ist seit 22.6.2007 auf B. zugelassen.“

4        In der rechtlichen Beurteilung führte das Landesverwaltungsgericht aus, im Straferkenntnis der revisionswerbenden Partei sei dem Mitbeteiligten angelastet worden, den namentlich angeführten Dienstnehmer B. beschäftigt zu haben, ohne dass für diesen arbeitsmarktrechtliche Papiere vorgelegen seien. Auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13. September 2017 scheine dieser Tatvorwurf auf. Dieser Tatvorwurf stimme jedoch mit der Sachverhaltsdarstellung in der Anzeige der Polizeiinspektion S. vom 26. August 2017 nicht überein. In dieser werde ausgeführt, dass der Mitbeteiligte alleine mit dem Fahrzeug, das auf dem im Straferkenntnis namentlich angeführten ägyptischen Staatsangehörigen gemeldet sei, angetroffen worden sei und der Lenker keinen Beschäftigungsvertrag und keinen Vertrag über die Vermietung des Kraftfahrzeuges mitgeführt habe. Aus der Sachverhaltsdarstellung im Strafantrag gehe eine Beschäftigung des ägyptischen Staatsangehörigen durch den Revisionswerber nicht hervor. Ein Beschäftigungsverhältnis könne aus den in der Strafanzeige dargestellten Umständen nicht abgeleitet werden.In der rechtlichen Beurteilung führte das Landesverwaltungsgericht aus, im Straferkenntnis der revisionswerbenden Partei sei dem Mitbeteiligten angelastet worden, den namentlich angeführten Dienstnehmer B. beschäftigt zu haben, ohne dass für diesen arbeitsmarktrechtliche Papiere vorgelegen seien. Auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13. September 2017 scheine dieser Tatvorwurf auf. Dieser Tatvorwurf stimme jedoch mit der Sachverhaltsdarstellung in der Anzeige der Polizeiinspektion Sitzung vom 26. August 2017 nicht überein. In dieser werde ausgeführt, dass der Mitbeteiligte alleine mit dem Fahrzeug, das auf dem im Straferkenntnis namentlich angeführten ägyptischen Staatsangehörigen gemeldet sei, angetroffen worden sei und der Lenker keinen Beschäftigungsvertrag und keinen Vertrag über die Vermietung des Kraftfahrzeuges mitgeführt habe. Aus der Sachverhaltsdarstellung im Strafantrag gehe eine Beschäftigung des ägyptischen Staatsangehörigen durch den Revisionswerber nicht hervor. Ein Beschäftigungsverhältnis könne aus den in der Strafanzeige dargestellten Umständen nicht abgeleitet werden.

5        Gegen dieses Erkenntnis erhob die revisionswerbende Behörde Revision wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Mitbeteiligte erstattete - nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6        Die revisionswerbende Partei erachtet die Revision an den Verwaltungsgerichtshof entgegen der Ansicht des Landesverwaltungsgerichts für zulässig, weil der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich angenommene Sachverhalt in unvertretbarer Weise nicht mit den vorgelegten Akten übereinstimme. Laut den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes sei das Fahrzeug vom Mitbeteiligten gelenkt worden. Dies stimme zwar mit den Angaben in der Anzeige überein, doch seien diese Angaben von der anzeigenden Behörde selbst mittels Vermerk auf Seite 6 der Anzeige korrigiert worden, wonach „der korrekte Lenker B.“ sei. Es liege damit Aktenwidrigkeit vor. Bei korrekter Sachverhaltsdarstellung wäre das Verwaltungsgericht insofern zu einem anderen Ergebnis gekommen, als es die Beschwerde der mitbeteiligten Partei als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt hätte. Im gegenständlichen Fall seien tatsächlich vom Lenker B. für den Mitbeteiligten Arbeitsleistungen erbracht worden, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden (Ladetätigkeiten im Zusammenhang mit der Lieferung von Medikamenten) und zwar ohne Vorliegen einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung. Die Aussage des Lenkers, er sei nur als Tourist in Österreich, stelle eine Schutzbehauptung dar, zumal er seit 8. April 2015 in Österreich gemeldet sei und mehrere LKWs auf ihn zugelassen worden wären. Der Mitbeteiligte habe somit entsprechend dem Tatvorwurf im Straferkenntnis vom 25. Februar 2019 als Arbeitgeber einen Ausländer beschäftigt, für welchen keine arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen vorgelegen seien und somit eine Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz begangen.

7        Die Revision ist aus den darin angeführten Gründen zulässig und auch berechtigt.

8        Das Verwaltungsgericht begründet die Verfahrenseinstellung damit, dass der Mitbeteiligte selbst alleine Transportarbeiten mit einem von ihm ausgeborgten LKW durchgeführt habe und stützt sich dabei ausschließlich auf den Inhalt der Strafanzeige vom 26. August 2017.

9        Dem steht folgende Aktenlage jedoch gegenüber:

10       In der vom Verwaltungsgericht zitierten Anzeige vom 26. August 2017 wird zwar tatsächlich der Mitbeteiligte als Lenker des LKWs genannt. Dabei übersieht das Verwaltungsgericht jedoch, dass auf Seite 6 der Anzeige der Name des Lenkers durch die Behörde selbst mittels Aktenvermerk korrigiert worden, und zwar von dem des Mitbeteiligten auf den des B.

11       In der Gesamtschau dieser Anzeige ergibt sich daher nun unzweifelhaft, dass der im Rahmen der Kontrolle geprüfte LKW nicht nur auf den ägyptischen Staatsangehörigen zugelassen war, sondern von diesem auch gelenkt wurde.

12       Eine Aktenwidrigkeit liegt dann vor, wenn der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde bzw. wenn sich das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat (vgl. VwGH 18.3.2019, Ra 2019/01/0068, mwN).Eine Aktenwidrigkeit liegt dann vor, wenn der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde bzw. wenn sich das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat vergleiche , VwGH 18.3.2019, Ra 2019/01/0068, mwN).

13       Ausgehend von dem oben Gesagten begründet die Zugrundelegung der mit einem Schreibfehler behafteten Strafanzeige ohne Berücksichtigung der auf Seite 6 befindlichen Korrektur hinsichtlich des Lenkers des LKWs und der daraus folgenden Tatsache, dass der Mitbeteiligte bei der Betretung am 18. August 2017 nicht alleine war, eine Aktenwidrigkeit und erweist sich daher die vom Verwaltungsgericht verfügte Verfahrenseinstellung mit ihrer darauf aufbauenden Begründung als rechtswidrig.

14       Das angefochtene Erkenntnis war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 20. Mai 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090126.L00

Im RIS seit

11.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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