TE Vfgh Erkenntnis 1996/6/13 G1395/95, G24/96, G28/96, G87/96, G88/96, G89/96, G90/96, G91/96, G92/9

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.1996
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs4
StGG Art5
AuslBG BundeshöchstzahlenüberziehungsV, BGBl 278/1995
AuslBG §4 Abs7
AuslBG §12a
VfGG §65a
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  5. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  22. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 12a heute
  2. AuslBG § 12a gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
  3. AuslBG § 12a gültig von 01.07.2011 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  4. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 12a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 12a gültig von 12.04.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  8. AuslBG § 12a gültig von 30.07.1993 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. VfGG § 65a heute
  2. VfGG § 65a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 65a gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VfGG § 65a gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. VfGG § 65a gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Feststellung der Verfassungswidrigkeit der als absolute Sperre wirkenden Festlegung einer Höchstzahl für Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer; Unverhältnismäßigkeit und Unsachlichkeit einer solchen undifferenzierten Regelung aufgrund der Unmöglichkeit der Berücksichtigung öffentlicher oder gesamtwirtschaftlicher Interessen; keine Verfassungswidrigkeit mehr seit der Einfügung einer Ausnahmeregelung für bestimmte Ausländer und einer Ermächtigung zur Erlassung einer Verordnung zur Überziehung der Bundeshöchstzahl

Spruch

I. a) §4 Abs7 des Bundesgesetzes vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird, BGBl. Nr. 218/1975, idF der Novelle BGBl. Nr. 450/1990 war verfassungswidrig.römisch eins. a) §4 Abs7 des Bundesgesetzes vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990, war verfassungswidrig.

b) Diese Bestimmung ist auch in dem beim Verwaltungsgerichtshof zur Z95/09/0140 anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.

II. §4 Abs7 des Bundesgesetzes vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird, BGBl. Nr. 218/1975, idF der Novelle BGBl. Nr. 257/1995 war bis zum Ablauf des 21. April 1995 verfassungswidrig.römisch zwei. §4 Abs7 des Bundesgesetzes vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1995, war bis zum Ablauf des 21. April 1995 verfassungswidrig.

III. Der Bundeskanzler ist zurrömisch drei. Der Bundeskanzler ist zur

unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. a) Beim Verfassungsgerichtshof sind drei Beschwerdeverfahren anhängig, deren Gegenstand jeweils ein im Instanzenzug ergangener Bescheid einer Landesgeschäftstelle des Arbeitsmarktservice bildet, mit dem - gestützt auf §4 Abs7 AuslBG idF BGBl. 450/1990 iVm der gemäß §12a leg.cit. erlassenen Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1995, BGBl. 944/1994 - ein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine ausländische Arbeitskraft abgewiesen wird.römisch eins. 1. a) Beim Verfassungsgerichtshof sind drei Beschwerdeverfahren anhängig, deren Gegenstand jeweils ein im Instanzenzug ergangener Bescheid einer Landesgeschäftstelle des Arbeitsmarktservice bildet, mit dem - gestützt auf §4 Abs7 AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt 450 aus 1990, in Verbindung mit der gemäß §12a leg.cit. erlassenen Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1995, Bundesgesetzblatt 944 aus 1994, - ein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine ausländische Arbeitskraft abgewiesen wird.

Begründend wurde in allen drei Verfahren ausgeführt, daß gemäß §4 Abs7 AuslBG Beschäftigungsbewilligungen, soweit eine Höchstzahl für das gesamte Bundesgebiet festgesetzt ist, nur unter der Voraussetzung erteilt werden dürfen, daß diese Höchstzahl nicht überschritten wird. Da die in §12a AuslBG vorgesehene Gesamtzahl gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1995, BGBl. 944/1994, für das Kalenderjahr 1995 262.000 betrage, diese Bundeshöchstzahl aber - wie sich aus der amtlichen Statistik ergebe - bereits überzogen und die beantragte ausländische Arbeitskraft auch nicht auf die Bundeshöchstzahl anzurechnen sei, sei die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht zulässig. Begründend wurde in allen drei Verfahren ausgeführt, daß gemäß §4 Abs7 AuslBG Beschäftigungsbewilligungen, soweit eine Höchstzahl für das gesamte Bundesgebiet festgesetzt ist, nur unter der Voraussetzung erteilt werden dürfen, daß diese Höchstzahl nicht überschritten wird. Da die in §12a AuslBG vorgesehene Gesamtzahl gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1995, Bundesgesetzblatt 944 aus 1994,, für das Kalenderjahr 1995 262.000 betrage, diese Bundeshöchstzahl aber - wie sich aus der amtlichen Statistik ergebe - bereits überzogen und die beantragte ausländische Arbeitskraft auch nicht auf die Bundeshöchstzahl anzurechnen sei, sei die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht zulässig.

Bei Behandlung dieser hg. zu B729/95, B783/95 und B1367/95 protokollierten Beschwerden sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §4 Abs7 AuslBG idF BGBl. 450/1990 entstanden. Der Gerichtshof hat deshalb beschloßen, diese Bestimmung auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen (G1395/95, G24/96 und G28/96). Bei Behandlung dieser hg. zu B729/95, B783/95 und B1367/95 protokollierten Beschwerden sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §4 Abs7 AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt 450 aus 1990, entstanden. Der Gerichtshof hat deshalb beschloßen, diese Bestimmung auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen (G1395/95, G24/96 und G28/96).

b) Weiters ist beim Verfassungsgerichtshof zu B1659/95 eine Beschwerde gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid einer Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anhängig, mit dem - (nunmehr) gestützt auf §4 Abs7 AuslBG idF BGBl. 257/1995 iVm der gemäß §12a leg.cit. erlassenen Verordnung BGBl. 944/1994 - ein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine ausländische Arbeitskraft abgewiesen wird. Auch dieser Bescheid ist wie die oben unter a) genannten begründet. b) Weiters ist beim Verfassungsgerichtshof zu B1659/95 eine Beschwerde gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid einer Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anhängig, mit dem - (nunmehr) gestützt auf §4 Abs7 AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt 257 aus 1995, in Verbindung mit der gemäß §12a leg.cit. erlassenen Verordnung Bundesgesetzblatt 944 aus 1994, - ein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine ausländische Arbeitskraft abgewiesen wird. Auch dieser Bescheid ist wie die oben unter a) genannten begründet.

Aus Anlaß dieser Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §4 Abs7 AuslBG idF BGBl. 257/1995 entstanden. Er hat daher beschloßen, auch diese Bestimmung auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen (G27/96). Aus Anlaß dieser Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §4 Abs7 AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt 257 aus 1995, entstanden. Er hat daher beschloßen, auch diese Bestimmung auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen (G27/96).

c) Schließlich sind beim Verfassungsgerichtshof zu G87/96 bis G92/96 Anträge des Verwaltungsgerichtshofes anhängig, mit denen er aus Anlaß der bei ihm zu den Zlen. 95/09/0068, 95/09/0072, 95/09/0083, 95/09/0113, 95/09/0116 und 95/09/0119 anhängigen Beschwerden gegen Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (die den beim Verfassungsgerichtshof bekämpften Bescheiden gleichen - s. oben I.1.a)) und unter Hinweis auf den unten unter Pkt. II.3.a) wiedergegebenen Einleitungsbeschluß die Feststellung begehrt, daß §4 Abs7 AuslBG idF BGBl. 450/1990 verfassungswidrig war. c) Schließlich sind beim Verfassungsgerichtshof zu G87/96 bis G92/96 Anträge des Verwaltungsgerichtshofes anhängig, mit denen er aus Anlaß der bei ihm zu den Zlen. 95/09/0068, 95/09/0072, 95/09/0083, 95/09/0113, 95/09/0116 und 95/09/0119 anhängigen Beschwerden gegen Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (die den beim Verfassungsgerichtshof bekämpften Bescheiden gleichen - s. oben römisch eins.1.a)) und unter Hinweis auf den unten unter Pkt. römisch zwei.3.a) wiedergegebenen Einleitungsbeschluß die Feststellung begehrt, daß §4 Abs7 AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt 450 aus 1990, verfassungswidrig war.

d) Mit einem weiteren beim Verfassungsgerichtshof am 30. Mai 1996 eingelangten Antrag begehrt der Verwaltungsgerichtshof anläßlich einer weiteren bei ihm zur Z95/09/0140 anhängigen Beschwerde, der Verfassungsgerichtshof wolle aussprechen, daß §4 Abs7 AuslBG idF BGBl. 450/1990 verfassungswidrig war. Dieser Antrag ist hg. zu G151/96 protokolliert. d) Mit einem weiteren beim Verfassungsgerichtshof am 30. Mai 1996 eingelangten Antrag begehrt der Verwaltungsgerichtshof anläßlich einer weiteren bei ihm zur Z95/09/0140 anhängigen Beschwerde, der Verfassungsgerichtshof wolle aussprechen, daß §4 Abs7 AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt 450 aus 1990, verfassungswidrig war. Dieser Antrag ist hg. zu G151/96 protokolliert.

Die dem Antrag zugrunde liegende Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 31. März 1995, mit dem der beschwerdeführenden Gesellschaft die beantragte Beschäftigungsbewilligung für eine ausländische Arbeitskraft gemäß §4 Abs7 iVm §12a AuslBG wegen Überschreitung der Bundeshöchstzahl nicht erteilt wurde. Die dem Antrag zugrunde liegende Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 31. März 1995, mit dem der beschwerdeführenden Gesellschaft die beantragte Beschäftigungsbewilligung für eine ausländische Arbeitskraft gemäß §4 Abs7 in Verbindung mit §12a AuslBG wegen Überschreitung der Bundeshöchstzahl nicht erteilt wurde.

II. 1. a) §4 Abs7 AuslBG idF BGBl. 450/1990 lautet(e):römisch zwei. 1. a) §4 Abs7 AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt 450 aus 1990, lautet(e):

  1. "(7)Absatz 7,Beschäftigungsbewilligungen dürfen, soweit eine Höchstzahl für das gesamte Bundesgebiet festgesetzt ist, nur unter der zusätzlichen Voraussetzung erteilt werden, daß diese Höchstzahl nicht überschritten wird."

b) Diese Bestimmung erhielt durch die Novelle BGBl. 257/1995 mit Wirksamkeit 12. April 1995 folgenden Wortlaut: b) Diese Bestimmung erhielt durch die Novelle Bundesgesetzblatt 257 aus 1995, mit Wirksamkeit 12. April 1995 folgenden Wortlaut:

  1. "(7)Absatz 7,Unbeschadet des §12a Abs2 dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur unter der zusätzlichen Voraussetzung erteilt werden, daß die Bundeshöchstzahl nicht überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigungsbewilligung für einen Ausländer erteilt werden soll, der Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz hat."

2. §4 Abs7 AuslBG stand und steht systematisch und entstehungsgeschichtlich in folgendem Zusammenhang:

a) Ausländer (mit Ausnahme solcher aus dem EWR) dürfen in Österreich nur aufgrund eines Befreiungsscheins, einer Arbeitserlaubnis oder einer Beschäftigungsbewilligung beschäftigt werden. Eine solche kann nach dem Regelungssystem des AuslBG im Normalverfahren, im erleichterten Kontingentverfahren oder im Kontingentüberziehungsverfahren erteilt werden:

Während im Normalverfahren eine Beschäftigungsbewilligung (nach Anhörung der Sozialpartner gemäß §20 Abs2) nur zu erteilen ist, "wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen" (§4 Abs1) und die in §4 Abs3 aufgezählten Voraussetzungen (zu denen die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers, die Beschäftigung im eigenen Betrieb des Antragstellers, das Vorliegen entsprechender ärztlicher Zeugnisse, das Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft u.a. zählen) gegeben sind, entfällt dann, wenn Kontingente gemäß §12 festgelegt sind, bis zu deren Ausschöpfung die Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen des §4 Abs1 (und die Befassung der Sozialpartner). Sind Landeshöchstzahlen nach §13 oder §13a festgelegt, entfällt die Prüfung der Voraussetzungen nach §4 Abs1 bis zum Erreichen von 80 % der jeweiligen Höchstzahl.

Ist die Landeshöchstzahl aber überschritten oder ein bestehendes Kontingent ausgeschöpft, dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur im erschwerten Verfahren gemäß §4 Abs6 AuslBG erteilt werden. Diese Bestimmung lautet (idF BGBl. 450/1990, 684/1991 und 314/1994): Ist die Landeshöchstzahl aber überschritten oder ein bestehendes Kontingent ausgeschöpft, dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur im erschwerten Verfahren gemäß §4 Abs6 AuslBG erteilt werden. Diese Bestimmung lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt 450 aus 1990,, 684/1991 und 314/1994):

"Über bestehende Kontingente (§12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§§13 und 13 a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs1 und 3 vorliegen und

1. bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Regionalbeirat einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder

2. die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere

a) als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer, oder

b) in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder

c) als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder

d) im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder

3. öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder

4. die Voraussetzungen des §18 Abs3 in Verbindung mit Abs4 gegeben sind."

(Der verwiesene §18 Abs3 handelt von der Beschäftigung von Ausländern für Montagearbeiten, Reparaturen im Zusammenhang mit Lieferungen oder Inbetriebnahme von Anlagen und Maschinen.)

b) Mit der Novelle BGBl. 450/1990 wurde in das AuslBG ein mit "Bundeshöchstzahl" überschriebener §12a eingefügt und §4 Abs7 erhielt den unter II.1.a) wiedergegebenen Wortlaut. b) Mit der Novelle Bundesgesetzblatt 450 aus 1990, wurde in das AuslBG ein mit "Bundeshöchstzahl" überschriebener §12a eingefügt und §4 Abs7 erhielt den unter römisch zwei.1.a) wiedergegebenen Wortlaut.

Die Bestimmung des §12a über die Bundeshöchstzahl wurde mehrfach novelliert und lautet in der für die Beurteilung der hg. zu B729/95, B783/95 und B1367/95 bekämpften Bescheide maßgeblichen Fassung der Novelle BGBl. 501/1993:

  1. "(1)Absatz eins,Die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer darf den Anteil von 8 vH am österreichischen Arbeitskräftepotential (Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Inländer und Ausländer) nicht übersteigen. Diese Gesamtzahl hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales jährlich kundzumachen.

  1. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch Verordnung die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer bis zum Anteil von 10 vH am österreichischen Arbeitskräftepotential erhöhen, wenn es öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen oder die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erfordern."

Ihr Abs2 wurde mit Wirksamkeit 12. April 1995 durch die Novelle BGBl. 257/1995 neu gefaßt. Er lautet nunmehr: Ihr Abs2 wurde mit Wirksamkeit 12. April 1995 durch die Novelle Bundesgesetzblatt 257 aus 1995, neu gefaßt. Er lautet nunmehr:

"Über die Gesamtzahl gemäß Abs1 hinaus dürfen Sicherungsbescheinigungen und Beschäftigungsbewilligungen bis zu einem Höchstausmaß von 9 vH am österreichischen Arbeitskräftepotential erteilt werden, wenn dies der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung für einzelne Personengruppen, an deren Beschäftigung öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen, festlegt. Die Verordnung kann eine bestimmte Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen, ein Höchstausmaß für alle Überziehungsfälle zusammengerechnet oder bestimmte zahlenmäßige Höchstrahmen für einzelne Gruppen vorsehen."

Mit der genannten Novelle BGBl. 257/1995 wurde auch §4 Abs7 neu gefaßt (und damit der novellierten Bestimmung des §12a Abs2 angepaßt; Wortlaut s. oben II.1.b)). Mit der genannten Novelle Bundesgesetzblatt 257 aus 1995, wurde auch §4 Abs7 neu gefaßt (und damit der novellierten Bestimmung des §12a Abs2 angepaßt; Wortlaut s. oben römisch zwei.1.b)).

c) Auf der Grundlage des §12a AuslBG (in unterschiedlichen Fassungen) hat der Bundesminister die Bundeshöchstzahl jeweils wie folgt festgesetzt:

für 1991             mit            308.000 (Kdm. BGBl. 755/1990)

für 1992             mit            317.000 (Kdm. BGBl. 599/1991)

für 1993    zunächst mit            324.000 (Kdm. BGBl. 739/1992)

              sodann - nach einer Änderung des §12a AuslBG durch

                       BG BGBl. 501/1993 und einer darauf

                       gestützten Verordnung, BGBl. 503/1993 -

                     mit            304.000 (Kdm. BGBl. 504/1993)

für 1994    zunächst mit            305.000 (Kdm. BGBl. 795/1993)

              sodann - nach einer auf §12a AuslBG idF BGBl.

                       501/1993 gestützten Verordnung, BGBl.

                       925/1993 -

                     mit            295.000 (Kdm. BGBl. 926/1993).

Für das - hier maßgebliche - Jahr 1995 hat der Bundesminister zunächst von der Ermächtigung des §12a Abs2 AuslBG (idF BGBl. 501/1993) nicht Gebrauch gemacht; vielmehr legte er die Bundeshöchstzahl durch Verordnung BGBl. 944/1994 mit 262.000 fest und ordnete weiters an, daß "ab Erreichen dieser Zahl ... Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen nur noch für Ausländer erteilt werden (dürfen), die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag bereits der Anrechnung auf die Bundeshöchstzahl unterliegen". Für das - hier maßgebliche - Jahr 1995 hat der Bundesminister zunächst von der Ermächtigung des §12a Abs2 AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt 501 aus 1993,) nicht Gebrauch gemacht; vielmehr legte er die Bundeshöchstzahl durch Verordnung Bundesgesetzblatt 944 aus 1994, mit 262.000 fest und ordnete weiters an, daß "ab Erreichen dieser Zahl ... Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen nur noch für Ausländer erteilt werden (dürfen), die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag bereits der Anrechnung auf die Bundeshöchstzahl unterliegen".

In der Fo

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten