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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Feststellung der Verfassungswidrigkeit der als absolute Sperre wirkenden Festlegung einer Höchstzahl für Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer; Unverhältnismäßigkeit und Unsachlichkeit einer solchen undifferenzierten Regelung aufgrund der Unmöglichkeit der Berücksichtigung öffentlicher oder gesamtwirtschaftlicher Interessen; keine Verfassungswidrigkeit mehr seit der Einfügung einer Ausnahmeregelung für bestimmte Ausländer und einer Ermächtigung zur Erlassung einer Verordnung zur Überziehung der BundeshöchstzahlSpruch
I. a) §4 Abs7 des Bundesgesetzes vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird, BGBl. Nr. 218/1975, idF der Novelle BGBl. Nr. 450/1990 war verfassungswidrig.römisch eins. a) §4 Abs7 des Bundesgesetzes vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990, war verfassungswidrig.
b) Diese Bestimmung ist auch in dem beim Verwaltungsgerichtshof zur Z95/09/0140 anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
II. §4 Abs7 des Bundesgesetzes vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird, BGBl. Nr. 218/1975, idF der Novelle BGBl. Nr. 257/1995 war bis zum Ablauf des 21. April 1995 verfassungswidrig.römisch zwei. §4 Abs7 des Bundesgesetzes vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1995, war bis zum Ablauf des 21. April 1995 verfassungswidrig.
III. Der Bundeskanzler ist zurrömisch drei. Der Bundeskanzler ist zur
unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. a) Beim Verfassungsgerichtshof sind drei Beschwerdeverfahren anhängig, deren Gegenstand jeweils ein im Instanzenzug ergangener Bescheid einer Landesgeschäftstelle des Arbeitsmarktservice bildet, mit dem - gestützt auf §4 Abs7 AuslBG idF BGBl. 450/1990 iVm der gemäß §12a leg.cit. erlassenen Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1995, BGBl. 944/1994 - ein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine ausländische Arbeitskraft abgewiesen wird.römisch eins. 1. a) Beim Verfassungsgerichtshof sind drei Beschwerdeverfahren anhängig, deren Gegenstand jeweils ein im Instanzenzug ergangener Bescheid einer Landesgeschäftstelle des Arbeitsmarktservice bildet, mit dem - gestützt auf §4 Abs7 AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt 450 aus 1990, in Verbindung mit der gemäß §12a leg.cit. erlassenen Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1995, Bundesgesetzblatt 944 aus 1994, - ein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine ausländische Arbeitskraft abgewiesen wird.
Begründend wurde in allen drei Verfahren ausgeführt, daß gemäß §4 Abs7 AuslBG Beschäftigungsbewilligungen, soweit eine Höchstzahl für das gesamte Bundesgebiet festgesetzt ist, nur unter der Voraussetzung erteilt werden dürfen, daß diese Höchstzahl nicht überschritten wird. Da die in §12a AuslBG vorgesehene Gesamtzahl gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1995, BGBl. 944/1994, für das Kalenderjahr 1995 262.000 betrage, diese Bundeshöchstzahl aber - wie sich aus der amtlichen Statistik ergebe - bereits überzogen und die beantragte ausländische Arbeitskraft auch nicht auf die Bundeshöchstzahl anzurechnen sei, sei die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht zulässig. Begründend wurde in allen drei Verfahren ausgeführt, daß gemäß §4 Abs7 AuslBG Beschäftigungsbewilligungen, soweit eine Höchstzahl für das gesamte Bundesgebiet festgesetzt ist, nur unter der Voraussetzung erteilt werden dürfen, daß diese Höchstzahl nicht überschritten wird. Da die in §12a AuslBG vorgesehene Gesamtzahl gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1995, Bundesgesetzblatt 944 aus 1994,, für das Kalenderjahr 1995 262.000 betrage, diese Bundeshöchstzahl aber - wie sich aus der amtlichen Statistik ergebe - bereits überzogen und die beantragte ausländische Arbeitskraft auch nicht auf die Bundeshöchstzahl anzurechnen sei, sei die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht zulässig.
Bei Behandlung dieser hg. zu B729/95, B783/95 und B1367/95 protokollierten Beschwerden sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §4 Abs7 AuslBG idF BGBl. 450/1990 entstanden. Der Gerichtshof hat deshalb beschloßen, diese Bestimmung auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen (G1395/95, G24/96 und G28/96). Bei Behandlung dieser hg. zu B729/95, B783/95 und B1367/95 protokollierten Beschwerden sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §4 Abs7 AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt 450 aus 1990, entstanden. Der Gerichtshof hat deshalb beschloßen, diese Bestimmung auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen (G1395/95, G24/96 und G28/96).
b) Weiters ist beim Verfassungsgerichtshof zu B1659/95 eine Beschwerde gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid einer Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anhängig, mit dem - (nunmehr) gestützt auf §4 Abs7 AuslBG idF BGBl. 257/1995 iVm der gemäß §12a leg.cit. erlassenen Verordnung BGBl. 944/1994 - ein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine ausländische Arbeitskraft abgewiesen wird. Auch dieser Bescheid ist wie die oben unter a) genannten begründet. b) Weiters ist beim Verfassungsgerichtshof zu B1659/95 eine Beschwerde gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid einer Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anhängig, mit dem - (nunmehr) gestützt auf §4 Abs7 AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt 257 aus 1995, in Verbindung mit der gemäß §12a leg.cit. erlassenen Verordnung Bundesgesetzblatt 944 aus 1994, - ein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine ausländische Arbeitskraft abgewiesen wird. Auch dieser Bescheid ist wie die oben unter a) genannten begründet.
Aus Anlaß dieser Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §4 Abs7 AuslBG idF BGBl. 257/1995 entstanden. Er hat daher beschloßen, auch diese Bestimmung auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen (G27/96). Aus Anlaß dieser Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §4 Abs7 AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt 257 aus 1995, entstanden. Er hat daher beschloßen, auch diese Bestimmung auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen (G27/96).
c) Schließlich sind beim Verfassungsgerichtshof zu G87/96 bis G92/96 Anträge des Verwaltungsgerichtshofes anhängig, mit denen er aus Anlaß der bei ihm zu den Zlen. 95/09/0068, 95/09/0072, 95/09/0083, 95/09/0113, 95/09/0116 und 95/09/0119 anhängigen Beschwerden gegen Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (die den beim Verfassungsgerichtshof bekämpften Bescheiden gleichen - s. oben I.1.a)) und unter Hinweis auf den unten unter Pkt. II.3.a) wiedergegebenen Einleitungsbeschluß die Feststellung begehrt, daß §4 Abs7 AuslBG idF BGBl. 450/1990 verfassungswidrig war. c) Schließlich sind beim Verfassungsgerichtshof zu G87/96 bis G92/96 Anträge des Verwaltungsgerichtshofes anhängig, mit denen er aus Anlaß der bei ihm zu den Zlen. 95/09/0068, 95/09/0072, 95/09/0083, 95/09/0113, 95/09/0116 und 95/09/0119 anhängigen Beschwerden gegen Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (die den beim Verfassungsgerichtshof bekämpften Bescheiden gleichen - s. oben römisch eins.1.a)) und unter Hinweis auf den unten unter Pkt. römisch zwei.3.a) wiedergegebenen Einleitungsbeschluß die Feststellung begehrt, daß §4 Abs7 AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt 450 aus 1990, verfassungswidrig war.
d) Mit einem weiteren beim Verfassungsgerichtshof am 30. Mai 1996 eingelangten Antrag begehrt der Verwaltungsgerichtshof anläßlich einer weiteren bei ihm zur Z95/09/0140 anhängigen Beschwerde, der Verfassungsgerichtshof wolle aussprechen, daß §4 Abs7 AuslBG idF BGBl. 450/1990 verfassungswidrig war. Dieser Antrag ist hg. zu G151/96 protokolliert. d) Mit einem weiteren beim Verfassungsgerichtshof am 30. Mai 1996 eingelangten Antrag begehrt der Verwaltungsgerichtshof anläßlich einer weiteren bei ihm zur Z95/09/0140 anhängigen Beschwerde, der Verfassungsgerichtshof wolle aussprechen, daß §4 Abs7 AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt 450 aus 1990, verfassungswidrig war. Dieser Antrag ist hg. zu G151/96 protokolliert.
Die dem Antrag zugrunde liegende Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 31. März 1995, mit dem der beschwerdeführenden Gesellschaft die beantragte Beschäftigungsbewilligung für eine ausländische Arbeitskraft gemäß §4 Abs7 iVm §12a AuslBG wegen Überschreitung der Bundeshöchstzahl nicht erteilt wurde. Die dem Antrag zugrunde liegende Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 31. März 1995, mit dem der beschwerdeführenden Gesellschaft die beantragte Beschäftigungsbewilligung für eine ausländische Arbeitskraft gemäß §4 Abs7 in Verbindung mit §12a AuslBG wegen Überschreitung der Bundeshöchstzahl nicht erteilt wurde.
II. 1. a) §4 Abs7 AuslBG idF BGBl. 450/1990 lautet(e):römisch zwei. 1. a) §4 Abs7 AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt 450 aus 1990, lautet(e):
b) Diese Bestimmung erhielt durch die Novelle BGBl. 257/1995 mit Wirksamkeit 12. April 1995 folgenden Wortlaut: b) Diese Bestimmung erhielt durch die Novelle Bundesgesetzblatt 257 aus 1995, mit Wirksamkeit 12. April 1995 folgenden Wortlaut:
2. §4 Abs7 AuslBG stand und steht systematisch und entstehungsgeschichtlich in folgendem Zusammenhang:
a) Ausländer (mit Ausnahme solcher aus dem EWR) dürfen in Österreich nur aufgrund eines Befreiungsscheins, einer Arbeitserlaubnis oder einer Beschäftigungsbewilligung beschäftigt werden. Eine solche kann nach dem Regelungssystem des AuslBG im Normalverfahren, im erleichterten Kontingentverfahren oder im Kontingentüberziehungsverfahren erteilt werden:
Während im Normalverfahren eine Beschäftigungsbewilligung (nach Anhörung der Sozialpartner gemäß §20 Abs2) nur zu erteilen ist, "wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen" (§4 Abs1) und die in §4 Abs3 aufgezählten Voraussetzungen (zu denen die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers, die Beschäftigung im eigenen Betrieb des Antragstellers, das Vorliegen entsprechender ärztlicher Zeugnisse, das Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft u.a. zählen) gegeben sind, entfällt dann, wenn Kontingente gemäß §12 festgelegt sind, bis zu deren Ausschöpfung die Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen des §4 Abs1 (und die Befassung der Sozialpartner). Sind Landeshöchstzahlen nach §13 oder §13a festgelegt, entfällt die Prüfung der Voraussetzungen nach §4 Abs1 bis zum Erreichen von 80 % der jeweiligen Höchstzahl.
Ist die Landeshöchstzahl aber überschritten oder ein bestehendes Kontingent ausgeschöpft, dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur im erschwerten Verfahren gemäß §4 Abs6 AuslBG erteilt werden. Diese Bestimmung lautet (idF BGBl. 450/1990, 684/1991 und 314/1994): Ist die Landeshöchstzahl aber überschritten oder ein bestehendes Kontingent ausgeschöpft, dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur im erschwerten Verfahren gemäß §4 Abs6 AuslBG erteilt werden. Diese Bestimmung lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt 450 aus 1990,, 684/1991 und 314/1994):
"Über bestehende Kontingente (§12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§§13 und 13 a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs1 und 3 vorliegen und
1. bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Regionalbeirat einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder
2. die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere
a) als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer, oder
b) in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder
c) als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder
d) im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder
3. öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder
4. die Voraussetzungen des §18 Abs3 in Verbindung mit Abs4 gegeben sind."
(Der verwiesene §18 Abs3 handelt von der Beschäftigung von Ausländern für Montagearbeiten, Reparaturen im Zusammenhang mit Lieferungen oder Inbetriebnahme von Anlagen und Maschinen.)
b) Mit der Novelle BGBl. 450/1990 wurde in das AuslBG ein mit "Bundeshöchstzahl" überschriebener §12a eingefügt und §4 Abs7 erhielt den unter II.1.a) wiedergegebenen Wortlaut. b) Mit der Novelle Bundesgesetzblatt 450 aus 1990, wurde in das AuslBG ein mit "Bundeshöchstzahl" überschriebener §12a eingefügt und §4 Abs7 erhielt den unter römisch zwei.1.a) wiedergegebenen Wortlaut.
Die Bestimmung des §12a über die Bundeshöchstzahl wurde mehrfach novelliert und lautet in der für die Beurteilung der hg. zu B729/95, B783/95 und B1367/95 bekämpften Bescheide maßgeblichen Fassung der Novelle BGBl. 501/1993:
Ihr Abs2 wurde mit Wirksamkeit 12. April 1995 durch die Novelle BGBl. 257/1995 neu gefaßt. Er lautet nunmehr: Ihr Abs2 wurde mit Wirksamkeit 12. April 1995 durch die Novelle Bundesgesetzblatt 257 aus 1995, neu gefaßt. Er lautet nunmehr:
"Über die Gesamtzahl gemäß Abs1 hinaus dürfen Sicherungsbescheinigungen und Beschäftigungsbewilligungen bis zu einem Höchstausmaß von 9 vH am österreichischen Arbeitskräftepotential erteilt werden, wenn dies der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung für einzelne Personengruppen, an deren Beschäftigung öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen, festlegt. Die Verordnung kann eine bestimmte Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen, ein Höchstausmaß für alle Überziehungsfälle zusammengerechnet oder bestimmte zahlenmäßige Höchstrahmen für einzelne Gruppen vorsehen."
Mit der genannten Novelle BGBl. 257/1995 wurde auch §4 Abs7 neu gefaßt (und damit der novellierten Bestimmung des §12a Abs2 angepaßt; Wortlaut s. oben II.1.b)). Mit der genannten Novelle Bundesgesetzblatt 257 aus 1995, wurde auch §4 Abs7 neu gefaßt (und damit der novellierten Bestimmung des §12a Abs2 angepaßt; Wortlaut s. oben römisch zwei.1.b)).
c) Auf der Grundlage des §12a AuslBG (in unterschiedlichen Fassungen) hat der Bundesminister die Bundeshöchstzahl jeweils wie folgt festgesetzt:
für 1991 mit 308.000 (Kdm. BGBl. 755/1990)
für 1992 mit 317.000 (Kdm. BGBl. 599/1991)
für 1993 zunächst mit 324.000 (Kdm. BGBl. 739/1992)
sodann - nach einer Änderung des §12a AuslBG durch
BG BGBl. 501/1993 und einer darauf
gestützten Verordnung, BGBl. 503/1993 -
mit 304.000 (Kdm. BGBl. 504/1993)
für 1994 zunächst mit 305.000 (Kdm. BGBl. 795/1993)
sodann - nach einer auf §12a AuslBG idF BGBl.
501/1993 gestützten Verordnung, BGBl.
925/1993 -
mit 295.000 (Kdm. BGBl. 926/1993).
Für das - hier maßgebliche - Jahr 1995 hat der Bundesminister zunächst von der Ermächtigung des §12a Abs2 AuslBG (idF BGBl. 501/1993) nicht Gebrauch gemacht; vielmehr legte er die Bundeshöchstzahl durch Verordnung BGBl. 944/1994 mit 262.000 fest und ordnete weiters an, daß "ab Erreichen dieser Zahl ... Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen nur noch für Ausländer erteilt werden (dürfen), die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag bereits der Anrechnung auf die Bundeshöchstzahl unterliegen". Für das - hier maßgebliche - Jahr 1995 hat der Bundesminister zunächst von der Ermächtigung des §12a Abs2 AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt 501 aus 1993,) nicht Gebrauch gemacht; vielmehr legte er die Bundeshöchstzahl durch Verordnung Bundesgesetzblatt 944 aus 1994, mit 262.000 fest und ordnete weiters an, daß "ab Erreichen dieser Zahl ... Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen nur noch für Ausländer erteilt werden (dürfen), die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag bereits der Anrechnung auf die Bundeshöchstzahl unterliegen".
In der Fo