TE Lvwg Erkenntnis 2020/5/27 LVwG-2020/30/0859-1

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Veröffentlicht am 27.05.2020
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Entscheidungsdatum

27.05.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, Z, Adresse 1, gegen den Zurückweisungsbescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 23.04.2020, Zahl ***, betreffend eines Ausfolgungsantrages nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG),

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Der angefochtene Bescheid lautet bis zur Rechtsmittelbelehrung wie folgt:

„Zu Ihren Anträgen vom 02. und 03. April 2020 (Telekopie) betreffend Ausfolgung Ihrer Waffenbesitzkarte und Ihrer sichergestellten Schusswaffen ergeht in inhaltlicher Entscheidung, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiederausfolgung nicht erfüllt sind, folgender

Spruch

Ihre Anträge vom 02. und 03. April 2020 werden gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 19. März 2020 erließ die LPD Tirol gegen Sie ein Waffenverbot. Die Annahme dieses Bescheids mittels RSa-Briefs verweigerten Sie. Gem § 20 Zustellgesetz gilt die Zustellung als dennoch bewirkt, wenn das betreffende Dokument an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Das konkrete Waffenverbot gegen Sie ist dementsprechend vollstreckbar.

Die Frist zum Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs 3 AVG zu Ihren Anträgen von 02. und 03. April 2020 ließen Sie unbeachtet verstreichen.

Gem § 13. Abs 3 AVG ist binnen angemessener Frist eine Mängelbehebung zu beauftragen, widrigenfalls das Anbringen zurückgewiesen wird.

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.“

Gegen diesen Zurückweisungsbescheid nach § 13 Abs 3 AVG wurde mit Schriftsatz vom 29.04.2020 rechtzeitig folgende Beschwerde eingebracht:

Beschwerde

gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol, erlassen durch den Landespolizeidirektor zu obiger GZ1. vom 23.4.2020 (bekämpfter Bescheid in Ablichtung beiliegend).

Der angeführte Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach bekämpft und als Rechtsmittelgrund irrige Rechtsfindung geltendgemacht.

Die Beschwerde ist rechtzeitig: der bekämpfte Bescheid wurde mit Datum 23.4.2020 erlassen; die Rechtsmittelfrist endet vier Wochen später; diese Beschwerde datiert vom 29.4.2o2o und wird an diesem Tag zur Post gegeben, sodaß die Beschwerde jedenfalls rechtzeitig aufgegeben wird und es sodann aktenkundig sein muß, daß sie auch innerhalb der Rechtsmittelfrist bei der Behörde einlangt (Bescheinigung; Aktenkenntnisnahme durch die Behörde.

In Ausführung des Bekämpfungsgrundes wird vorgebracht wie folgt:

Nach Ansicht des Gefertigten wurden die Anträge vom 2. und 3. April 2020 zu Recht gestellt. Dem Gefertigten ist nur ein vorläufiges Waffenverbot zugegangen, dessen Befristung jedoch rechtens abgelaufen ist. Das im bekämpften Bescheid erwähnte Waffenverbot, angeblich lt. Bescheid vom 19.3.2020 ist dem Gefertigten nie rechtsgültig zugestellt worden, der Zusteller hat ihn nie dbzgl kontaktiert, es erfolgte keine Hinterlegung und keine Hinterlegungsanzeige. Ich habe daher keineswegs eine Annahme verweigert. Von einem Waffenverbotsbescheid vom 19.3.2020 erfahre ich erstmals durch den bekämpften Bescheid. Das Waffenverbot mußte meinem Dafürhalten eigenhändig zugestellt werden, ein bloßes Zurücklassen wurde keineswegs genügen. Auch ein rechtsgültiges Zurücklassen fand nie statt. Eine Vollstreckbarkeit eines Waffenverbotes liegt daher nicht vor, das vorläufige Verbot ist ausgelaufen und daher sind die bezughabenden Gegenstände auszufolgen. Ein Verbesserungsauftrag, wie in der Begründung angeführt, ist mir nie rechtsgültig zugegangen und erfahre ich ebenfalls diesbezüglich aus dem nunmehrigen Bescheid, ebenso wie von einer angeblichen Verbesserungsfrist. Die angebliche Fristsetzung ist daher rechtlich ungültig und daher auch die spruchmäßige Zurückweisung meiner Anträge.

Bescheinigung: aktenkundige Vorgänge iZm den rechtsungültigen Zustellungen

Sohin werden gestellt nachstehende

Beschwerdeanträge:

1) der bekämpfte Bescheid möge dahingehend abgeändert werden, daß den Anträgen vom 2. und 3. April 2020 vollinhaltlich Folge gegeben werde;

2) in eventu:der bekämpfte Bescheid möge ersatzlos behoben werden.“

Aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde ergibt sich folgender verfahrenswesentliche Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat mit den durch den angefochtenen Bescheid zurückgewiesenen Schriftsätzen vom 02.04.2020 und vom 03.04.2020 die Ausfolgung der im Zuge der Verhängung eines vorläufigen Waffenverbotes am 21.02.2020 vom Beschwerdeführer ausgehändigten und von der Behörde sichergestellten Waffenbesitzkarte des Beschwerdeführers und von zwei Faustfeuerwaffen (Pistolen) beantragt. Zusammengefasst wurde geltend gemacht, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine weitere Sicherstellung bzw ein weiteres Einbehalten nicht vorliegen würden und daher die unverzügliche Ausfolgung der Gegenstände an den Beschwerdeführer beantragt werde. Trotz des sehr klaren Begehrens des Beschwerdeführers in den angeführten Schriftsätzen, dass nämlich die Ausfolgung der von der belangten Behörde sichergestellten und verwahrten Gegenstände begehrt werde, erging folgender schriftlicher Verbesserungsauftrag vom 06.04.2020 an den Beschwerdeführer;

„Betreff: Verbesserungsauftrag gem § 13 Abs 3 AVG 1991 idgF

Z, am 06. April 2020

Sehr geehrter Herr AA,

zu Ihren Schreiben vom 02. und 03. April 2020 kann eine bezugnehmende Sache nicht erkannt werden. Gegen Sie wurde von der LPD Tirol ein Waffenverbot erlassen, dass Ihnen am 20. März 2020 zugestellt wurde und somit vollstreckbar ist. Diese Rechtsmittelfrist dauert nach wie vor an.

Gegen ein vorläufiges Waffenverbot im Sinne des § 13 WaffG ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Sie werden daher aufgefordert, Ihre Anträge innerhalb einer Frist von 14 Tagen abzuändern, ansonsten diese von der LPD Tirol zurückgewiesen werden müssen.“

Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung im Verbesserungsauftrag vom 06.04.2020 nicht nachgekommen und hat seine beiden verfahrensgegenständlichen Anträge vom 02. und 03.04.2020 nicht innerhalb von 14 Tagen abgeändert.

Festgehalten wird, dass im Verbesserungsauftrag vom 06.04.2020 kein konkreter Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG ausgeführt wurde, der einer Behandlung der beiden Schreiben (Anträge) vom 02. und 03.04.2020 entgegenstehen würden. Es wurde auch nicht die Behebung eines konkreten Mangels, sondern die Abänderung der Anträge binnen einer aufgetragenen Frist von 14 Tagen vom Beschwerdeführer verlangt, wobei auch nicht ausgeführt wurde, in welcher Form bzw in welcher Art und Weise eine Abänderung zu erfolgen hätte.

Liegt kein Mangel vor, der Grundlage eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs 3 AVG sein kann, rechtfertigt die Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages die Zurückweisung eines Antrages nicht. Weiters muss der Verbesserungsauftrag konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind (VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040). Im gegenständlichen Verfahren liegt betreffend die beiden Schriftsätze vom 02. und 03.04.2020 kein ein solcher vom Verwaltungsgerichtshof geforderter Mangel vor, der Grundlage eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs 3 AVG sein kann. Auch wurde dem Beschwerdeführer mit dem angeführten Verbesserungsauftrag nicht eine konkrete Mängelbehebung, sondern eine unkonkrete Antragsabänderung aufgetragen. Nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol liegt weder ein nach § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähiger Mangel noch ein konkreter Verbesserungsauftrag vor, der eine Antragszurückweisung nach § 13 Abs 3 AVG rechtfertigen würde.

Aufgrund des sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergebenden Sachverhaltes und den aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene auf § 13 Abs 3 AVG gestützte Zurückweisungsbescheid aufzuheben.

Es wird darauf hingewiesen, dass, wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist (VwGH 29.01.2020, Ra 2019/09/0118).

II.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit der gegenständlichen Entscheidung wird auch von der vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

Schlagworte

Zurückweisungsbescheid;
Verbesserungsauftrag;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.30.0859.1

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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