TE Lvwg Erkenntnis 2020/4/29 LVwG 30.9-700/2019, LVwG 40.9-718/2019

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Veröffentlicht am 29.04.2020
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Entscheidungsdatum

29.04.2020

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

StVO 1960 §20 Abs2
StVO 1960 §52 Z10a
IG-L 1997 §30 Abs1 Z4
IG-L 1997 §10
IG-L 1997 §14

Text

I.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Erkinger über die Beschwerde des Herrn Mag. A B, geb. am xx, vertreten durch C und D Rechtsanwälte OG, Gasse, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 28.01.2019, GZ: BHGU-15.1-44213/2017, den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n .

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

II.

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Erkinger über die Beschwerde des Herrn Mag. A B, geb. am xx, vertreten durch C und D Rechtsanwälte OG, Gasse, E, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 08.02.2019, GZ: BHGU-15.1-44213/2017,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit

F o l g e g e g e b e n

und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

III.

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Erkinger über die Beschwerde des Herrn Mag. A B, geb. am xx, vertreten durch C und D Rechtsanwälte OG, Gasse, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 08.02.2019, GZ: BHGU-15.1-44213/2017,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

F o l g e g e g e b e n ,

das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.

zu Spruchpunkt 1.:

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

zu Spruchpunkt 2.:

III. Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

IV. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 08.02.2019, GZ: BHGU-15.1-44213/2017, wurde dem Beschwerdeführer zu Punkt 1. eine Übertretung des § 30 Abs 1 Z 4 IG-L iVm § 3 Abs 1 und 2 Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark LGBl. 117/2014 und zu Punkt 2. eine Übertretung des § 20 Abs 2 StVO angelastet. Gemäß der bezughabenden Strafnormen wurde zu Punkt 1. eine Geldstrafe in der Höhe von € 160,00 (1 Tag und 2 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), zu Punkt 2. eine Geldstrafe von € 60,00 (15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Beschwerde erhoben und angeführt, dass die belangte Behörde richtig erkenne, dass die IG-L-Beschränkung auf der A2, Fahrtrichtung F, bei StrKm XX beginne. Die 100 km/h-Beschränkung nach der StVO beginne rund 1 km vorher, etwa bei StrKm XY und sei zum Tatzeitpunkt nicht aufgehoben gewesen, weshalb daher auch am Tatort eine Beschränkung nach der StVO von 100 km/h gegolten habe.

Die Subsidiaritätsklausel des § 3 Abs 5 der VBA-Verordnung IG-L Steiermark LGBl. Nr. 117/2014 idgF sei nur so zu interpretieren, dass eine Beschränkung nach dem IG-L auch nicht anfangen könne, wenn eine gleich hohe Geschwindigkeit nach der StVO – wie im gegenständlichen Fall – normiert sei (vgl. LVwG 16.12.2014, GZ. LVwG 30.5-4620/2014). Eine Bestrafung nach dem IG-L sei daher nicht zulässig.

Zum Beweis der zum Tatzeitpunkt verordneten 100 km/h-Geschwindigkeits-beschränkung gemäß StVO werde auf das vorgelegte Lichtbild (Beilage I) verwiesen. Wäre die gegenständliche Verordnung übermittelt worden, so hätte sich herausgestellt, dass am Tattag eine höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit nach der StVO von 100 km/h (§ 52 Z 10a StVO) gegolten habe, demnach sei auch der Tatvorwurf nach dem § 20 Abs 2 StVO unrichtig und unzulässig.

Es werde somit beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuheben und zur Einstellung zu bringen.

Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes sowie der in Anwesenheit der beschwerdeführerenden Vertretung sowie eines informierten Vertreters der Asfinag durchgeführten Beschwerdeverhandlung waren nachfolgende Feststellungen zu treffen:

Unbestrittenermaßen befuhr der Beschwerdeführer am 20.10.2017, kurz vor 15.00 Uhr, die A2, Richtung F/G, nachdem er beim Knoten E-Ost auf die Autobahn aufgefahren war. Dabei hielt der beim Messpunkt auf Höhe StrKm YY der A2, eine Fahrgeschwindigkeit von 143 km/h, abzüglich Messtoleranz, ein.

Die Messung erfolgte mit einem Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Bauart VKS 3.1, welche zum Tatzeitpunkt über eine aufrechte Eichung verfügte.

Im betreffenden Korridor West der A2, Fahrtrichtung G, im Abschnittsbereich Knoten E-West, bis zur Anschlussstelle H, somit im Sanierungsgebiet war die Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft beschränkt.

Des Weiteren war die Geschwindigkeit gemäß Straßenverkehrsordnung, beginnend mit StrKm VV, mit einer Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h beschränkt. Eine Aufhebung dieser gemäß StVO beschränkten Höchstgeschwindigkeit konnte nicht nachgewiesen werden.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich zum einen auf die Anzeige samt der unbedenklichen Messung mit dem zum Tatzeitpunkt geeichten Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät. Dies blieb im Übrigen vom Beschwerdeführer auch unbestritten.

Gemäß den sonstigen Feststellungen stützt sich das erkennende Gericht auf die vorgelegten Schaltpläne des informierten Vertreters der Asfinag bzw. dessen Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark, nicht zuletzt was die Angaben zur 100 km/h-Beschränkung gemäß StVO im gegenständlichen Bereich anbelangt und auch der Tatsache, dass tatsächlich eine Aufhebung dieser Geschwindigkeitsbeschränkung nicht erfolgt war und diese Schalthandhabe seiner Aussage zufolge als generell anzusehen ist.

Rechtliche Beurteilung ad. Spruchpunkt I.:

§ 44a VStG:

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

Wie dem Spruch des Straferkenntnisses vom 28.01.2019 zu entnehmen ist, fehlen nicht nur der Ausspruch über die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat, sondern auch sämtliche Normen hinsichtlich der verletzten Verwaltungsvorschrift und auch der Strafbestimmung. Trotz formaler Bezeichnung als Straferkenntnis und Adressierung, findet sich weder ein Abspruch, noch eine Begründung des Tatverhaltens zur allfälligen Interpretation des Spruches; hiebei ist gemäß verwaltungsrechtlicher Judikatur ein strenger Maßstab anzulegen.

Zusammengefasst enthält der Abspruch weder eine tragende Rechtsnorm, noch eine Übertretungshandlung, die dem Beschwerdeführer zugeordnet werden könnte, sodass mangels dieser wesentlichen Bescheidelemente, trotz der Formalbezeichnung, ein Bescheid nicht vorliegt.

Mangels dieser zwingenden Rechtsgrundlagen war somit die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung ad. Spruchpunkt II.:

Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Schon aus diesem Grund war der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 08.02.2019 Folge zu geben und der angefochtene Bescheid mangels vorliegender sachlicher Zuständigkeit der belangten Behörde zu beheben.

Rechtliche Beurteilung ad. Spruchpunkt III.:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Immissionsschutzgesetzes-Luft BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018 und der Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark gemäß Immissionsschutz-gesetz-Luft LGBl. Nr. 117/2014 idF LGBl. Nr. 72/2018 lauten wie folgt:

§ 10 IG-L

Anordnung von Maßnahmen

§ 10. (1) Maßnahmen gemäß den §§ 13 bis 16 sind auf Grundlage des Programms gemäß § 9a vom Landeshauptmann oder Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sofern dieser gemäß § 9a Abs. 7 zuständig ist, spätestens 21 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenzwertüberschreitung festgestellt oder die Überschreitung des AEI durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ausgewiesen wurde, mit Verordnung anzuordnen. In der Verordnung ist das Sanierungsgebiet, in dem die jeweilige Maßnahme gilt, festzulegen. Weiters ist anzugeben, ob die Maßnahmen direkt wirken oder von der Behörde (§ 17) mit Bescheid anzuordnen sind. Es können auch über das Programm hinausgehende Maßnahmen angeordnet werden, sofern diese nicht dem Inhalt des Programms widersprechen und nicht unverhältnismäßig in bestehende Rechte eingreifen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 17, BGBl. I Nr. 58/2017)

(3) Bei Erlassen der Verordnung sind die Grundsätze gemäß § 9b zu berücksichtigen.

(4) Führt eine Evaluierung eines Programms gemäß § 9a Abs. 6 zu einer nicht nur unerheblichen Überarbeitung des Programms, sind erforderlichenfalls geänderte Maßnahmen gemäß Abs. 1 mit Verordnung anzuordnen.

§ 14 IG-L

Maßnahmen für Kraftfahrzeuge

(1) Für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen können Geschwindigkeitsbeschränkungen und zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs angeordnet werden. Wenn derartige Beschränkungen Autobahnen oder Schnellstraßen betreffen, ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Beschränkungen auf Autobahnen oder Schnellstraßen können für bis zu drei Monate angeordnet werden. Darüber hinaus ist, ausgenommen bei Verordnungen gemäß Abs. 6a, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen. Als zeitliche und räumliche Beschränkungen gelten insbesondere dauernde oder vorübergehende

1.

Verbote für bestimmte Kraftfahrzeugklassen sowie Kraftfahrzeuge mit bestimmten Abgasklassen,

2.

Verbote für Kraftfahrzeuge mit bestimmten Ladungen,

3.

Fahrverbote für bestimmte Tage oder bestimmte Tageszeiten,

4.

Anordnungen für den ruhenden Verkehr.

Zur Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen für die Dauer erhöhter Neigung zu Grenzwertüberschreitungen sowie zum optimierten Einsatz von temporären Geschwindigkeitsbeschränkungen können flexible Systeme, wie immissionsabhängige Verkehrsbeeinflussungsanlagen, verwendet werden.

(5) Die Organe der Straßenaufsicht und der Bundespolizei haben den zur Vollziehung der Maßnahmen nach Abs. 1 zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten und bei der Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen gemäß § 97 StVO 1960 vorzugehen.

(6) Anordnungen gemäß Abs. 1 sind, soweit dies möglich ist, durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO 1960 kundzumachen; die Zeichen sind mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut „Immissionsschutzgesetz-Luft“ oder „IG-L“ zu versehen. Für die Kundmachung, Aufstellung und Beschaffenheit der Zeichen gelten § 44 Abs. 1, 1a, 2 und 4 sowie §§ 48, 51 und 54 StVO 1960 sinngemäß mit der Maßgabe, dass beim Einsatz eines flexiblen Systems, wie zB einer Verkehrsbeeinflussungsanlage, die Zusatztafel auch an anderer Stelle des Anzeigenquerschnitts, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Zeichen gemäß § 50 Z 16 StVO 1960, angebracht werden kann. Der jeweilige Straßenerhalter hat für die Kundmachung zu sorgen. Anordnungen gemäß Abs. 1, die flächenhaft für ein bestimmtes Gebiet gelten und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand mit Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO 1960 kundgemacht werden können, können im Landesgesetzblatt kundgemacht werden. Der Inhalt dieser Anordnungen ist auf der Internetseite des Landes für jedermann zugänglich zu machen. Anordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die im gesamten Bundesgebiet gelten, können durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden. Der Inhalt dieser Anordnungen ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für jedermann zugänglich zu machen. Auf den Inhalt von solchen Anordnungen, die ausschließlich im Landes- oder Bundesgesetzblatt kundgemacht werden, ist jedenfalls mittels Hinweisschildern ausreichend aufmerksam zu machen.

(6a) Der Landeshauptmann kann für bestimmte Streckenabschnitte im hochrangigen Straßennetz (Autobahnen und Schnellstraßen), die bereits mit einem Verkehrsbeeinflussungssystem gemäß § 44 Abs. 1a StVO 1960 ausgestattet sind, für den Fall zu erwartender Überschreitungen von Grenzwerten gemäß Anlage 1 und 2 oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 durch Verordnung Geschwindigkeitsbeschränkungen festlegen, die auf Grund der örtlichen, topographischen, meteorologischen und luftschadstoffrelevanten Gegebenheiten zur Hintanhaltung der Grenzwertüberschreitungen notwendig sind; in diesem Fall sind die Kosten der Adaptierung des Verkehrsbeeinflussungssystems und zusätzliche Betriebskosten dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) vom Land zu ersetzen. Der Landeshauptmann kann eine derartige Verordnung auch für Streckenabschnitte im hochrangigen Straßennetz, die nicht mit einem Verkehrsbeeinflussungssystem gemäß § 44 Abs. 1a StVO 1960 ausgestattet sind, erlassen; diesfalls sind die Errichtungs- und Betriebskosten des Verkehrsbeeinflussungssystems anteilsmäßig zwischen Bund (Bundesstraßenverwaltung) und dem Land gemäß dem voraussichtlichen Verwendungszweck der Verkehrsbeeinflussungsanlage aufzuteilen.

(6b) In der Verordnung gemäß Abs. 6a sind festzusetzen:

1.

der Streckenabschnitt, auf dem die Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten sollen,

2.

die Höhe der Geschwindigkeitsbeschränkungen, die bei zu erwartenden Grenzwertüberschreitungen jeweils gelten sollen, und

3.

die Parameter für die In- und Außerkraftsetzung der Geschwindigkeitsbeschränkungen.

(6c) Die Kundmachung von Verordnungen gemäß Abs. 6a erfolgt mittels eines Verkehrsbeeinflussungssystems (§ 44 Abs. 1a StVO 1960). Der örtliche und zeitliche Umfang der von der Behörde verordneten Geschwindigkeitsbeschränkungen wird dabei durch die Anzeige der betreffenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung bestimmt, als ob der örtliche und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt worden wäre.

(7) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, die gegen zeitliche und räumliche Beschränkungen verstoßen, am Lenken und an der Inbetriebnahme des Fahrzeuges zu hindern. Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, Zwangsmaßnahmen wie die Abnahme der Fahrzeugschlüssel, das Absperren oder die Einstellung des Fahrzeuges, das Anlegen technischer Sperren, die Abnahme des Führerscheines und dergleichen anzuwenden.

§ 30. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen

         4.        mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, wer einer gemäß §§ 14 oder 16 Abs. 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung in einer Verordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt, wovon insbesondere die fehlende, falsche oder fehlerhafte Kennzeichnung gemäß einer aufgrund von § 14a Abs. 4 erlassenen Verordnung umfasst ist.

Bei einer Verwaltungsübertretung im Sinne der Z 4 kann im Fall von Überschreitungen einer Geschwindigkeitsbeschränkung eine Organstrafverfügung (§ 50 VStG) in Höhe von 50 Euro verhängt werden, sofern die Überschreitung nicht mehr als 30 km/h beträgt. Bei einer Verwaltungsübertretung im Sinne der Z 4 kann im Fall von Überschreitungen einer Geschwindigkeitsbeschränkung, sofern die Überschreitung nicht mehr als 30 km/h beträgt, sowie im Fall von Übertretungen von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen eine Organstrafverfügung (§ 50 VStG) in Höhe von 90 Euro verhängt werden.

(3) Beim begründeten Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, insbesondere des § 14, kann von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG ein Betrag bis zu 1.500 Euro festgesetzt werden.

§ 1 VBA – Verordnung-IG-L Steiermark

Zielbestimmung

Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Verkehr verursachte Immissionsbelastung durch die Luftschadstoffe PM10 (Feinstaub) und NO2 (Stickstoffdioxid) zu verringern und durch eine Reduktion der Höchstgeschwindigkeit auf Teilabschnitten der A 2 Süd Autobahn sowie der A 9 Pyhrn Autobahn die Luftqualität zu verbessern.

§ 2 VBA – Verordnung-IG-L Steiermark

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

         1.       Sanierungsgebiete: die gemäß § 2 der Luftreinhalteverordnung 2011, LGBl. Nr. 2/2012, in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Sanierungsgebiete.

         2.       Korridore: nachfolgende innerhalb der Sanierungsgebiete liegenden Autobahnabschnitte der A 2 sowie der A 9; Die Angaben der Koordinaten der Autobahnabschnitte erfolgen anhand des Europäischen Terrestrischen Referenzsystem-ETRS89 in Breitengrad (N) und Längengrad (E) als Dezimalgrad. Die Daten wurden mittels einer vor Ort erfolgten Vermessung unter Zuhilfenahme des Dienstes APOS (Austrian Positioning Service) des BEV ermittelt. Als Messpunkt dient der jeweils in Fahrtrichtung auf der rechten Seite stehende Steher der Überkopfkonstruktion bzw. das in Fahrtrichtung rechts stehende Verkehrszeichen.

Korridor

Autobahn

Fahrtrichtung

Abschnittsbereich

Koordinaten

Ost

A2 Süd Autobahn

Klagenfurt

Anschlussstelle Sinabelkirchen bis Knoten Graz-Ost

N 47,09943°

E 15,80657°

und

N 47,01731°

E 15,47887°

Ost

A2 Süd Autobahn

Wien

Knoten Graz-Ost bis Anschlussstelle Sinabelkirchen

N 47,01483°

E 15,46647°

und

N 47,09541°

E 15,82576°

West

A2 Süd Autobahn

Klagenfurt

Knoten Graz West bis Anschlussstelle Lieboch

N 46,99371°

E 15,40335°

und

N 46,96580°

E 15,34085°

West

A2 Süd Autobahn

Wien

Anschlussstelle Lieboch bis Knoten Graz West

N 46,95555°

E 15,35597°

und

N 46,99178°

E 15,40196°

Nord

A9 Pyhrn Autobahn

Spielfeld

Knoten Peggau-Deutschfeistritz bis Gratkorntunnel Nord

N 47,17133°

E 15,33220°

und

N 47,14467°

E 15,33212°

Ende Gratkorntunnel Nord bis Gratkorntunnel Süd

N 47,14061°

E 15,34496°

und

N 47,13026°

E 15,35980°

Nord

A9 Pyhrn Autobahn

Voralpenkreuz

Ende Gratkorntunnel Süd bis Gratkorntunnel Nord

N 47,12911°

E 15,36188°

und

N 47,14017°

E 15,34861°

Ende Gratkorntunnel Nord bis Knoten Peggau-Deutschfeistritz

N 47,14366°

E 15,33524°

und

N 47,16818°

E 15,33232°

Süd

A9 Pyhrn Autobahn

Spielfeld

Knoten Graz West bis Anschlussstelle Leibnitz

N 46,98894°

E 15,41444°

und

N 46,80386°

E 15,56943°

Süd

A9 Pyhrn Autobahn

Voralpenkreuz

Anschlussstelle Leibnitz bis Knoten Graz West

N 46,81243°

E 15,56667°

und

N 46,98907°

E 15,41488°

3.       Luftmessstellen: die zur Beurteilung der Immissionssituation (PM10 Immissionen) für die einzelnen Korridore heranzuziehenden Luftmessstellen. Für den Fall, dass auf Grund eines technischen Gebrechens oder aus sonstigen Gründen Daten aus der zugeordneten Messstelle nicht zur Verfügung stehen, sind die Immissionsdaten durch die Ersatzmessstelle bereitzustellen. Dies sind für die einzelnen Korridore nachfolgende (Ersatz-)Messstellen, wobei die Angaben hinsichtlich der Koordinaten anhand des Europäischen Terrestrischen Referenzsystem-ETRS89 in Breitengrad (N) und Längengrad (E) als Dezimalgrad erfolgen.

Korridor

Messstelle

Koordinaten

Ersatz-Messstelle

Koordinaten

N

E

N

E

Ost

Graz-Ost

47,05944°

15,46639°

Graz-Süd

47,04167°

15,43306°

West

Graz-Ost

47,05944°

15,46639°

Graz-Süd

47,04167°

15,43306°

Süd

Leibnitz

46,77861°

15,54083°

Graz-Süd

47,04167°

15,43306°

Nord

Judendorf-Süd

47,12028°

15,35111°

Peggau

47,20639°

15,34583°

4.       PKW-ähnliche Kraftfahrzeuge: die Zusammenfassung der Klassen 2, 3 und 4 von der TLS konformen Verkehrsdatenerfassung in 8+1 Fahrzeugkategorien (Anlage 2).

5.       Verkehrszählstellen: folgende für die Erfassung der PKW ähnlichen Kraftfahrzeuge und der Verkehrszähldaten festgelegten Verkehrszählstellen (Messquerschnitte – MQ), die angegebenen Koordinaten liegen im Koordinatensystem WGS84:

Korridor

Fahrtrichtung

Standortname

Koordinaten

Ost

Wien

MQ_A02_2_178,48

N47,02447°, E15,49859°

Klagenfurt

MQ_A02_1_169,90

N47,06325°, E15,58539°

West

Wien

MQ_A02_2_188,23

N46,98070°, E15,39454°

Klagenfurt

MQ_A02_1_186,63

N46,99371°, E15,40335°

Süd

Spielfeld

MQ_A09_1_208,02

N46,85110°, E15,51790°

Voralpenkreuz

MQ_A09_2_213,80

N46,81243°, E15,56667°

Nord

Spielfeld

MQ_A09_1_165,98

N47,17133°, E15,33220°

Knoten Voralpenkreuz

MQ_A09_2_166,33

N47,16818°, E15,33232°

6.       Immissionsbeitrag: der auf Grund der Berechnung gemäß dem Algorithmus unter Anwendung der Parameter gemäß Anlage 1 errechnete Anteil der PKW-ähnlichen Kraftfahrzeuge an der Gesamtimmission.

7.       Schwellenwerte: die zur Erreichung des Ziels dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerte, das sind

    a)   Schwellenwert 1 für alle Korridore: 49 µg/m3 des gleitenden Dreistundenmittelwertes für PM10.

    b)   Schwellenwert 2 für die einzelnen Korridore für NOx:

Korridor

Schwellenwert 2

Ost

57,3 µg/m3

West

45,8 µg/m3

Süd

26,7 µg/m³

Nord

30,6 µg/m³“

Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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