TE Vwgh Beschluss 2020/4/17 Ra 2019/07/0107

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Veröffentlicht am 17.04.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z10
B-VG Art102
VwGG §47 Abs5
VwGG §59
WRG 1959
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 102 heute
  2. B-VG Art. 102 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 102 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.2013 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  6. B-VG Art. 102 gültig von 01.09.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 102 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  10. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  11. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  12. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  13. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  14. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  15. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  16. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  17. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1997
  18. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  19. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  20. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  21. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  22. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  23. B-VG Art. 102 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  24. B-VG Art. 102 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  25. B-VG Art. 102 gültig von 31.12.1954 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1954
  26. B-VG Art. 102 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  27. B-VG Art. 102 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 59 heute
  2. VwGG § 59 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 59 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 59 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 59 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/07/0108
Ra 2019/07/0109

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser, Mag. Haunold und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der 1. E H in S, 2. A GmbH und 3. V KEG, beide in B, alle vertreten durch die Karbiener Rechtsanwalts KG in 4650 Lambach, Marktplatz 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 20. August 2019, Zl. LVwG-551220/11/Wim/JoS-551222/4, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Festsetzung eines Beitrages nach § 44 WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Oberösterreich; mitbeteiligte Partei: Republik Österreich, Bundeswasserbauverwaltung in 4010 Gmunden, Stelzhamerstraße 13), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser, Mag. Haunold und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der 1. E H in S, 2. A GmbH und 3. V KEG, beide in B, alle vertreten durch die Karbiener Rechtsanwalts KG in 4650 Lambach, Marktplatz 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 20. August 2019, Zl. LVwG-551220/11/Wim/JoS-551222/4, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Festsetzung eines Beitrages nach Paragraph 44, WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Oberösterreich; mitbeteiligte Partei: Republik Österreich, Bundeswasserbauverwaltung in 4010 Gmunden, Stelzhamerstraße 13), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Das Kostenersatzbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Begründung

1        Die revisionswerbenden Parteien betreiben am Fluss A. jeweils näher bezeichnete Wasserkraftanlagen und gehören der „Interessentengemeinschaft S.“ an.

2        Mit Spruchpunkt I. des Bescheids der belangten Behörde vom 15. Juni 1951, Zl. Wa 35/4-1951, wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zum Neubau der W.-Gefällsstufe bei Flusskilometer 1,82 der A. an Stelle des durch ein Hochwasser zerstörten W.-Wehrs erteilt.Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids der belangten Behörde vom 15. Juni 1951, Zl. Wa 35/4-1951, wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zum Neubau der W.-Gefällsstufe bei Flusskilometer 1,82 der A. an Stelle des durch ein Hochwasser zerstörten W.-Wehrs erteilt.

3        Unter Spruchpunkt II. wurden die Kosten der künftigen Erhaltung der W.-Gefällsstufe wie folgt festgelegt (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurden die Kosten der künftigen Erhaltung der W.-Gefällsstufe wie folgt festgelegt (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

„ (...)

1)

Oberösterr. Landesstraßenverwaltung

2/10

2)

Interessentengemeinschaft S.

1/10

3)

Gemeinde W.

3/10

4)

Gemeinde S.

3/10

5)

Gemeinde F.

1/10“

4        Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 10. März 2016 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Änderung von zwei bei Flusskilometer 2,20 und 2,77 der A. errichteten Sohlrampen durch Errichtung je einer Fischaufstiegshilfe zur Herstellung der Durchgängigkeit der A. erteilt.

5        Mit Bescheid vom 3. Jänner 2017 wurde der mitbeteiligten Partei dieselbe wasserrechtliche Bewilligung hinsichtlich einer bei Flusskilometer 1,66 der A. errichteten Sohlrampe erteilt.

6        Unterdessen beantragte die mitbeteiligte Partei mit Eingabe vom 22. August 2016 gemäß § 44 WRG 1959 die „Übernahme der Instandhaltung“ der Fischaufstiegshilfen „in Anlehnung“ an den im Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juni 1951 festgelegten Kostenbeteiligungsschlüssel.Unterdessen beantragte die mitbeteiligte Partei mit Eingabe vom 22. August 2016 gemäß Paragraph 44, WRG 1959 die „Übernahme der Instandhaltung“ der Fischaufstiegshilfen „in Anlehnung“ an den im Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juni 1951 festgelegten Kostenbeteiligungsschlüssel.

7        Mit Bescheid vom 14. September 2017 gab die belangte Behörde diesem Antrag statt und stellte fest, dass die Instandhaltungsverpflichtung entsprechend dem Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juni 1951 auch für die mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 10. März 2016 und 3. Jänner 2017 bewilligten Änderungen der Sohlrampen bei Flusskilometer 1,66, 2,20 und 2,77 der A. durch Errichtung einer Fischaufstiegshilfe gelte.

8        Gegen diesen Bescheid erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerde.

9        Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Verwaltungsgericht aus Anlass der Beschwerde den Spruch des Bescheids der belangten Behörde vom 14. September 2017 - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - wie folgt ab:

„Der gemäß § 44 WRG 1959 erfolgte Antrag der (mitbeteiligten Partei) vom 22. August 2016 auf Übernahme der Instandhaltung des - wie im Bescheid vom 15. Juni 1951 (...) festgelegten und - bestehenden Aufteilungsschlüssels wird als unzulässig zurückgewiesen.“„Der gemäß Paragraph 44, WRG 1959 erfolgte Antrag der (mitbeteiligten Partei) vom 22. August 2016 auf Übernahme der Instandhaltung des - wie im Bescheid vom 15. Juni 1951 (...) festgelegten und - bestehenden Aufteilungsschlüssels wird als unzulässig zurückgewiesen.“

10       In der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, der Beurteilung der Zulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrags der mitbeteiligten Partei sei voranzustellen, dass es sich bei den mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 10. März 2016 und 3. Jänner 2017 wasserrechtlich bewilligten Änderungen der Sohlrampen bei Flusskilometer 1,66, 2,20 und 2,77 durch Errichtung von Fischaufstiegshilfen zur Herstellung der Durchgängigkeit der A. lediglich um Anpassungen an den Stand der Technik aufgrund (europa-)rechtlicher Vorschriften handle. Die durch die errichteten Fischaufstiegshilfen herbeigeführten Änderungen der Sohlrampen stünden demnach in untrennbarem Zusammenhang mit den bisher bestehenden Querbauwerken und bewirkten nicht, dass die Maßnahmen zur Fischdurchgängigkeit als eigenständige/abgetrennte Bestandteile bzw. isolierte Anlagen zu qualifizieren seien.

11       Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juni 1951 sei für die Erhaltung der „verfahrensgegenständlichen Anlage“ bereits ein Kostenbeteiligungsschlüssel festgelegt worden, welcher sich als ident mit jenem im nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. September 2017 erweise.

12       Die Anwendung des § 44 WRG 1959 habe aber zur Voraussetzung, dass eine Beitragsverpflichtung bisher nicht bestehe und darum erst durch Bescheid dem Grunde und der Höhe nach festgestellt werden müsse. Da aber im gegebenen Fall bereits eine Verpflichtung zur Beteiligung an der Instandhaltung entsprechend dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juni 1951 festgesetzten Kostenbeteiligungsschlüssel bestehe bzw. bestanden habe, seien die Voraussetzungen für eine dem Grunde und der Höhe nach neuerliche Festsetzung des Beteiligungsverhältnisses nicht gegeben. Der verfahrenseinleitende Antrag sei daher unzulässig gewesen.Die Anwendung des Paragraph 44, WRG 1959 habe aber zur Voraussetzung, dass eine Beitragsverpflichtung bisher nicht bestehe und darum erst durch Bescheid dem Grunde und der Höhe nach festgestellt werden müsse. Da aber im gegebenen Fall bereits eine Verpflichtung zur Beteiligung an der Instandhaltung entsprechend dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juni 1951 festgesetzten Kostenbeteiligungsschlüssel bestehe bzw. bestanden habe, seien die Voraussetzungen für eine dem Grunde und der Höhe nach neuerliche Festsetzung des Beteiligungsverhältnisses nicht gegeben. Der verfahrenseinleitende Antrag sei daher unzulässig gewesen.

13       Indem die belangte Behörde zu Unrecht von der Zulässigkeit des Antrags der mitbeteiligten Partei ausgegangen sei und in der Folge eine inhaltliche Entscheidung getroffen habe, habe sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit in Form der funktionellen Unzuständigkeit belastet. Diese Unzuständigkeit sei vom Verwaltungsgericht von Amts wegen aufzugreifen und der Spruch des Bescheids entsprechend zu korrigieren gewesen. Erhebungen zum konkreten Nutzen der revisionswerbenden Parteien aus den durchgeführten Maßnahmen hätten daher entfallen können.

14       Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

15       Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

16       Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragt.

17       Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung mit einem Zurück- bzw. Abweisungsantrag, jedoch ohne Aufwandersatzbegehren.

18       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

19       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

20       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

21       In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird zunächst vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis sei „aus mehreren Gründen rechtswidrig, weicht von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab und besteht - soweit ersichtlich - keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Überbindung von Entscheidungen nach § 44 WRG aus der Vergangenheit auf in der Folge technisch völlig andere und sogar an anderer Stelle errichtete Bauten samt Zu- und Ergänzungsbauten (im konkreten Fall Fischaufstiegshilfen, deren Erhaltungskosten die vorherig bestehenden Sohlrampen um ein vielfaches übersteigen).“In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird zunächst vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis sei „aus mehreren Gründen rechtswidrig, weicht von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab und besteht - soweit ersichtlich - keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Überbindung von Entscheidungen nach Paragraph 44, WRG aus der Vergangenheit auf in der Folge technisch völlig andere und sogar an anderer Stelle errichtete Bauten samt Zu- und Ergänzungsbauten (im konkreten Fall Fischaufstiegshilfen, deren Erhaltungskosten die vorherig bestehenden Sohlrampen um ein vielfaches übersteigen).“

22       Entfernt sich der Revisionswerber bei der Zulässigkeitsbegründung vom - durch die Aktenlage bestätigten - Sachverhalt, kann nach der hg. Rechtsprechung schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/07/0352, mwN).Entfernt sich der Revisionswerber bei der Zulässigkeitsbegründung vom - durch die Aktenlage bestätigten - Sachverhalt, kann nach der hg. Rechtsprechung schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen vergleiche , VwGH 25.10.2018, Ra 2018/07/0352, mwN).

23       Unzweifelhaft handelt es sich bei den gegenständlichen drei Sohlrampen, die bei Flusskilometer 1,66, 2,20 und 2,77 der A. errichtet wurden, um andere Anlagen als die mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juni 1951 wasserrechtlich bewilligte, ursprünglich bei Flusskilometer 1,82 der A. vorgesehene W.-Gefällsstufe. In diesem Zusammenhang übersehen die revisionswerbenden Parteien jedoch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels vom 2. August 1963, der auch Gegenstand der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht war. Mit diesem Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung der drei Sohlrampen „an Stelle“ der W.-Gefällsstufe erteilt. Darin sprach die Bezirkshauptmannschaft auch aus, dass Spruchpunkt I. des Bescheids der belangten Behörde vom 15. Juni 1951 „insofern als abgeändert bzw. durch die vorstehende Bewilligung ersetzt“ gelte und Spruchpunkt II. dieses Bescheids - somit der in diesem Bescheid festgesetzte Kostenbeteiligungsschlüssel - unverändert bleibe. Nach dem normativen Gehalt des Bescheids aus dem Jahr 1963 wurde der mit Bescheid des Jahres 1951 festgesetzte Kostenbeteiligungsschlüssel daher auf die bei Flusskilometer 1,66, 2,20 und 2,77 der A. errichteten Sohlrampen übertragen und galt somit nicht mehr für die - niemals errichtete - W.-Gefällsstufe.Unzweifelhaft handelt es sich bei den gegenständlichen drei Sohlrampen, die bei Flusskilometer 1,66, 2,20 und 2,77 der A. errichtet wurden, um andere Anlagen als die mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juni 1951 wasserrechtlich bewilligte, ursprünglich bei Flusskilometer 1,82 der A. vorgesehene W.-Gefällsstufe. In diesem Zusammenhang übersehen die revisionswerbenden Parteien jedoch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels vom 2. August 1963, der auch Gegenstand der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht war. Mit diesem Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung der drei Sohlrampen „an Stelle“ der W.-Gefällsstufe erteilt. Darin sprach die Bezirkshauptmannschaft auch aus, dass Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids der belangten Behörde vom 15. Juni 1951 „insofern als abgeändert bzw. durch die vorstehende Bewilligung ersetzt“ gelte und Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheids - somit der in diesem Bescheid festgesetzte Kostenbeteiligungsschlüssel - unverändert bleibe. Nach dem normativen Gehalt des Bescheids aus dem Jahr 1963 wurde der mit Bescheid des Jahres 1951 festgesetzte Kostenbeteiligungsschlüssel daher auf die bei Flusskilometer 1,66, 2,20 und 2,77 der A. errichteten Sohlrampen übertragen und galt somit nicht mehr für die - niemals errichtete - W.-Gefällsstufe.

24       Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass es sich bei den mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 10. März 2016 und 3. Jänner 2017 wasserrechtlich bewilligten Änderungen der drei Sohlrampen durch die Errichtung von Fischaufstiegshilfen lediglich um Anpassungen an den Stand der Technik handle und diese Änderung daher „in untrennbaren Zusammenhang“ mit den Sohlrampen stehe.

25       Die revisionswerbenden Parteien legen den Schwerpunkt ihrer Fragestellung darauf, dass es sich bei den Sohlrampen um „technisch völlig andere und an anderer Stelle errichtete Bauten“ gegenüber jener Anlage, die mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juni 1951 bewilligt wurde, handle. Wie bereits erläutert, entfernen sie sich damit aber vom - durch die Aktenlage bestätigten - Sachverhalt, wonach die Sohlrampen bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels vom 2. August 1963 nachträglich wasserrechtlich bewilligt wurden und der Kostenbeteiligungsschlüssel des Bescheids der belangten Behörde des Jahres 1951 auf diese Sohlrampen übertragen wurde. Das rechtliche Schicksal der Revision hängt daher nicht von der Lösung der in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfenen Rechtsfrage zu § 44 WRG 1959 ab.Die revisionswerbenden Parteien legen den Schwerpunkt ihrer Fragestellung darauf, dass es sich bei den Sohlrampen um „technisch völlig andere und an anderer Stelle errichtete Bauten“ gegenüber jener Anlage, die mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juni 1951 bewilligt wurde, handle. Wie bereits erläutert, entfernen sie sich damit aber vom - durch die Aktenlage bestätigten - Sachverhalt, wonach die Sohlrampen bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels vom 2. August 1963 nachträglich wasserrechtlich bewilligt wurden und der Kostenbeteiligungsschlüssel des Bescheids der belangten Behörde des Jahres 1951 auf diese Sohlrampen übertragen wurde. Das rechtliche Schicksal der Revision hängt daher nicht von der Lösung der in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfenen Rechtsfrage zu Paragraph 44, WRG 1959 ab.

26       Das weitere Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision zur „Teilrechtskraft“ des Bescheids der belangten Behörde, zum Vorliegen eines „negativen Kompetenzkonflikts“ sowie zur „Verpflichtung einer nicht rechtsfähigen Person“ zur Beitragsleistung entspricht schon deshalb nicht den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG, weil nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten hg. Entscheidung - angegeben wird, von welcher „ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes“ bzw. welchen „allgemeinen Rechtsgrundsätzen“ das Verwaltungsgericht abgewichen sei (vgl. VwGH 19.11.2019, Ra 2019/07/0110, mwN). Das weitere Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision zur „Teilrechtskraft“ des Bescheids der belangten Behörde, zum Vorliegen eines „negativen Kompetenzkonflikts“ sowie zur „Verpflichtung einer nicht rechtsfähigen Person“ zur Beitragsleistung entspricht schon deshalb nicht den Anforderungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, weil nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten hg. Entscheidung - angegeben wird, von welcher „ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes“ bzw. welchen „allgemeinen Rechtsgrundsätzen“ das Verwaltungsgericht abgewichen sei vergleiche , VwGH 19.11.2019, Ra 2019/07/0110, mwN).

27       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - in einem nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - in einem nach Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

28       Die Vollziehung des WRG 1959 erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Kostenersatzanspruch im Sinn des § 47 Abs. 5 VwGG hätte daher der Bund. Da daneben kein Kostenersatzanspruch eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf Zuerkennung an das Land Oberösterreich gerichtete Antrag der belangten Behörde abzuweisen (vgl. VwGH 27.11.2019, Ra 2017/05/0213, mwN).Die Vollziehung des WRG 1959 erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Kostenersatzanspruch im Sinn des Paragraph 47, Absatz 5, VwGG hätte daher der Bund. Da daneben kein Kostenersatzanspruch eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf Zuerkennung an das Land Oberösterreich gerichtete Antrag der belangten Behörde abzuweisen vergleiche , VwGH 27.11.2019, Ra 2017/05/0213, mwN).

Wien, am 17. April 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070107.L00

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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