TE Vwgh Beschluss 2020/4/21 Ra 2019/11/0148

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Veröffentlicht am 21.04.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1
VwGG §26 Abs3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Mag. M G in W, vertreten durch Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Schulstraße 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 16. Juli 2019, Zl. LVwG-M-31/001-2018, betreffend Maßnahmenbeschwerde in einer Kraftfahrangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mödling), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Maßnahmenbeschwerde vom 31. Oktober 2018 beantragte der Revisionswerber, das Verwaltungsgericht möge die näher umschriebene Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 23. September 2018 durch Polizeibeamte (eigenmächtiges Besteigen und Durchsuchen des vom Revisionswerber gelenkten Kraftfahrzeuges, Anweisung des Herauszwickens von nach Meinung der Beamten unzulässigen Bauteilen iSd § 98a Abs. 1 KFG 1967 (Radar- oder Laserblocker) und Beschlagnahme eines Schalters) für rechtswidrig erklären.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis (dem Revisionswerber zugestellt am 19. Juli 2019) wurde die Maßnahmenbeschwerde als unbegründet abgewiesen, die durchgeführte Amtshandlung als rechtskonform bezeichnet und dem Revisionswerber Verfahrenskosten auferlegt. Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

3 Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 2019, Ra 2019/11/0148-4, wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis vom 16. Juli 2019 zurückgewiesen, weil der Revisionswerber der hg. verfahrensleitenden Anordnung vom 5. September 2019 betreffend Vorlage eines Vermögensbekenntnisses innerhalb gesetzter zweiwöchiger Frist nicht Folge geleistet hatte.

4 Mit Schriftsatz vom 29. November 2019 erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision. Zur Rechtzeitigkeit bestätigt er zwar den genannten Zustellzeitpunkt des angefochtenen Erkenntnisses, vertritt aber die Ansicht, dass durch den genannten hg. Beschluss vom 18. Oktober 2019 die Revisionsfrist neu zu laufen begonnen habe.

5 § 26 VwGG lautet auszugsweise:

"§ 26. (1) Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung;

...

(3) Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), so beginnt für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei."

6 Der Revisionswerber irrt, wenn er meint, die Revisionsfrist habe gegenständlich mit der Zustellung des hg. Beschlusses vom 18. Oktober 2019, mit dem der Verfahrenshilfeantrag des Revisionswerber mangels Entsprechung des Auftrages zur Vorlage des Vermögensbekenntnisses zurückgewiesen wurde, neu zu laufen begonnen, weil § 26 Abs. 3 VwGG nur für den Fall der Abweisung eines Verfahrenshilfeantrages gilt und ein solcher Fall hier nicht vorliegt (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 13. Februar 2017, Ro 2016/11/0030, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird).

7 Die sechswöchige Revisionsfrist hat daher mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses am 19. Juli 2019 zu laufen begonnen, sodass der mit 29. November 2019 datierte Revisionsschriftsatz verspätet ist.

8 Die Revision war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 21. April 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110148.L00

Im RIS seit

16.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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