Index
40/01 VerwaltungsverfahrenBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Dipl.-HTL-Ing. H S in L, vertreten durch Dr. Silvia Franek, Rechtsanwältin in 2500 Baden, Am Fischertor 5/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 11. September 2019, Zl. LVwG-AV-133/001-2019, betreffend Beteiligtengebühr nach § 26 Abs. 5 VwGVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Dipl.-HTL-Ing. H S in L, vertreten durch Dr. Silvia Franek, Rechtsanwältin in 2500 Baden, Am Fischertor 5/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 11. September 2019, Zl. LVwG-AV-133/001-2019, betreffend Beteiligtengebühr nach Paragraph 26, Absatz 5, VwGVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, mit dem sein Antrag auf Zuerkennung von „Zeugen-/Beteiligtengebühr“ gemäß § 26 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen worden war, ab. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Revisionswerber sei in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 7. September 2015 lediglich als gewillkürter Vertreter (seiner Tochter und seiner Ehefrau) aufgetreten und auch nur als solcher zur mündlichen Verhandlung geladen worden. Der Revisionswerber sei nicht förmlich zu Beweiszwecken - weder als Beteiligter noch als Zeuge - einvernommen worden. Daher stehe ihm ein Anspruch auf Beteiligten- oder Zeugengebühr nach § 26 VwGVG nicht zu. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, mit dem sein Antrag auf Zuerkennung von „Zeugen-/Beteiligtengebühr“ gemäß Paragraph 26, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen worden war, ab. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Revisionswerber sei in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 7. September 2015 lediglich als gewillkürter Vertreter (seiner Tochter und seiner Ehefrau) aufgetreten und auch nur als solcher zur mündlichen Verhandlung geladen worden. Der Revisionswerber sei nicht förmlich zu Beweiszwecken - weder als Beteiligter noch als Zeuge - einvernommen worden. Daher stehe ihm ein Anspruch auf Beteiligten- oder Zeugengebühr nach Paragraph 26, VwGVG nicht zu.
2 Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Landesverwaltungsgericht für zulässig, weil explizite Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Gebührenbestimmung gemäß § 26 VwGVG als Akt der Justizverwaltung oder der Rechtsprechung ausgestaltet sei, nicht vorliege und die Rechtslage nicht „klar und eindeutig“ sei.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Landesverwaltungsgericht für zulässig, weil explizite Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Gebührenbestimmung gemäß Paragraph 26, VwGVG als Akt der Justizverwaltung oder der Rechtsprechung ausgestaltet sei, nicht vorliege und die Rechtslage nicht „klar und eindeutig“ sei.
3 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach § 34 Abs. 1 VwGG ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
5 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
6 In der Revision wird zunächst - unter Hinweis auf die Zulässigkeitsbegründung des Landesverwaltungsgerichtes - ausgeführt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Gebührenbestimmung nach § 26 VwGVG als Akt der Justizverwaltung oder der Gerichtsbarkeit ausgestaltet sei.In der Revision wird zunächst - unter Hinweis auf die Zulässigkeitsbegründung des Landesverwaltungsgerichtes - ausgeführt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Gebührenbestimmung nach Paragraph 26, VwGVG als Akt der Justizverwaltung oder der Gerichtsbarkeit ausgestaltet sei.
7 Damit wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt, hat der Verwaltungsgerichtshof doch bereits in seinem Erkenntnis vom 29. Mai 2019, Ra 2019/16/0084, bestätigt, dass die Gebührenbestimmung nach § 26 VwGVG mittels Bescheids des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes und somit im Justizverwaltungsweg zu erfolgen hat (vgl. auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 5 zu § 26).Damit wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt, hat der Verwaltungsgerichtshof doch bereits in seinem Erkenntnis vom 29. Mai 2019, Ra 2019/16/0084, bestätigt, dass die Gebührenbestimmung nach Paragraph 26, VwGVG mittels Bescheids des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes und somit im Justizverwaltungsweg zu erfolgen hat vergleiche , auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 5 zu Paragraph 26,).
8 In der Revision wird weiters vorgebracht, der Revisionswerber sei aufgrund seiner vermeintlichen Unterhaltsverpflichtung im Mindestsicherungsverfahren seiner Tochter und seiner Ehefrau Beteiligter (Partei) im Sinne des § 8 AVG, sodass ihm ein Anspruch auf die Beteiligtengebühr nach § 26 Abs. 5 VwGVG zustehe.In der Revision wird weiters vorgebracht, der Revisionswerber sei aufgrund seiner vermeintlichen Unterhaltsverpflichtung im Mindestsicherungsverfahren seiner Tochter und seiner Ehefrau Beteiligter (Partei) im Sinne des Paragraph 8, AVG, sodass ihm ein Anspruch auf die Beteiligtengebühr nach Paragraph 26, Absatz 5, VwGVG zustehe.
9 Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29. Mai 2019, Ra 2019/16/0084, ausgesprochen hat, setzt der Gebührenanspruch eines Beteiligten nach § 26 Abs. 5 VwGVG voraus, dass dessen Einvernahme im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken erfolgt.Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29. Mai 2019, Ra 2019/16/0084, ausgesprochen hat, setzt der Gebührenanspruch eines Beteiligten nach Paragraph 26, Absatz 5, VwGVG voraus, dass dessen Einvernahme im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken erfolgt.
10 Der Revisionswerber ist als gewillkürter Vertreter seiner Tochter bzw. seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung am 7. September 2015 erschienen und hat sich nur in dieser Funktion (laut Niederschrift als „Beschwerdeführervertreter“) im Rahmen der Verhandlung geäußert. Eine förmliche Einvernahme des Revisionswerbers als Beteiligter (§ 51 AVG iVm § 17 VwGVG) ist in der mündlichen Verhandlung vom 7. September 2015 nicht erfolgt. Damit kommt ein Gebührenanspruch des Revisionswerbers nach § 26 Abs. 5 VwGVG für seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 7. September 2015 aber nicht in Betracht.Der Revisionswerber ist als gewillkürter Vertreter seiner Tochter bzw. seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung am 7. September 2015 erschienen und hat sich nur in dieser Funktion (laut Niederschrift als „Beschwerdeführervertreter“) im Rahmen der Verhandlung geäußert. Eine förmliche Einvernahme des Revisionswerbers als Beteiligter (Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) ist in der mündlichen Verhandlung vom 7. September 2015 nicht erfolgt. Damit kommt ein Gebührenanspruch des Revisionswerbers nach Paragraph 26, Absatz 5, VwGVG für seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 7. September 2015 aber nicht in Betracht.
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Die Revision war daher zurückzuweisen.
12 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 24. April 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020160005.J00Im RIS seit
13.07.2020Zuletzt aktualisiert am
13.07.2020