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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASVG §4 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der Österreichischen Gesundheitskasse in Wien (als Rechtsnachfolgerin der Salzburger Gebietskrankenkasse), vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Wilhelm-Spazier-Straße 2a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Jänner 2020, Zl. L511 2117940- 1/2E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Ö in S, 2. M B, 3. J G, 4. N H,
5. Ing. O L, 6. H P, 7. M P, 8. Dr. W P, 9. R R, 10. A S, 11. M W, Adressen unbekannt, 12. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 13. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1200 Wien, Adalbert Stifterstraße 65- 67; weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit Bescheid der revisionswerbenden Partei vom 3. September 2015, GZ 046-Mag.Kurz/UK 57/15, wurde ausgesprochen, dass die 2. bis 11. mitbeteiligten Parteien auf Grund ihrer Tätigkeit als Fluglehrer für die erstmitbeteiligte Partei der Pflichtversicherung in der Vollversicherung nach dem ASVG und der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG bzw. der Teilversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG unterliegen. 5 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG "ersatzlos behoben" und in der Begründung ausgeführt, dass bei den genannten Mitbeteiligten weder ein abhängiges Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG noch ein freies Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 4 ASVG vorliege und somit die entsprechenden Pflichtversicherungen verneint werden. Die mitbeteiligten Fluglehrer seien Mitglieder der erstmitbeteiligten Partei, eines gemeinnützigen Sportfliegervereins, dessen Zweck es sei, Fluginteressierte zusammenzubringen und ihnen das Fliegen mit vereinseigenen Flugzeugen zu ermöglichen. Der Verein betreibe nach dem von der Austro Control vorgeschriebenen Lehrplan zur Privatpilotenausbildung eine - ausschließlich den Mitgliedern dieses Vereins zugängliche - Flugschule. Mit den Kursgebühren würden die Kosten für die Flugzeuge, die Fluggebühren und die Skripten abgedeckt. Die in den Räumlichkeiten des Vereins abgehaltenen Theoriestunden bzw. die mit den Flugzeugen des Vereins absolvierten Flugstunden würden zwischen den Mitgliedern (Flugschüler und Fluglehrer) individuell vereinbart. Die Fluglehrer seien zu ihrer Lehrtätigkeit nicht verpflichtet. Sie könnten vereinbarte Termine jederzeit aus persönlichen Gründen absagen bzw. sich durch andere Fluglehrer aus dem Verein vertreten lassen. Der erstmitbeteiligte Verein habe dabei kein Mitspracherecht. Die mitbeteiligten Fluglehrer würden vom Verein für ihren unregelmäßigen tageweisen Einsatz einen Aufwandersatz von EUR 0,40 pro Flugminute in Form einer die monatliche Geringfügigkeitsgrenze iSd § 5 Abs. 2 ASVG insgesamt nicht erreichenden Gutschrift auf deren "Flugkonto" erhalten, der für den Erhalt der Lehrberechtigung sowie für die Abdeckung von Materialkosten (Karten, Headset, Schutzbrillen, Funkgeräte etc.) gedacht gewesen sei. Die Fluglehrer würden in einem ihnen selbst genehmen Ausmaß ohne rechtliche Verpflichtung Flugstunden geben und vom mitbeteiligten Verein einen Aufwandersatz erhalten. Flugstunden könnten ohne weiter