TE Vwgh Beschluss 2020/4/27 Ra 2020/08/0036

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Veröffentlicht am 27.04.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs2
ASVG §4 Abs4
ASVG §5 Abs2
B-VG Art133 Abs4
EStG 1988 §47 Abs2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs5

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der Österreichischen Gesundheitskasse in Wien (als Rechtsnachfolgerin der Salzburger Gebietskrankenkasse), vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Wilhelm-Spazier-Straße 2a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Jänner 2020, Zl. L511 2117940- 1/2E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Ö in S, 2. M B, 3. J G, 4. N H,

5. Ing. O L, 6. H P, 7. M P, 8. Dr. W P, 9. R R, 10. A S, 11. M W, Adressen unbekannt, 12. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 13. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1200 Wien, Adalbert Stifterstraße 65- 67; weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit Bescheid der revisionswerbenden Partei vom 3. September 2015, GZ 046-Mag.Kurz/UK 57/15, wurde ausgesprochen, dass die 2. bis 11. mitbeteiligten Parteien auf Grund ihrer Tätigkeit als Fluglehrer für die erstmitbeteiligte Partei der Pflichtversicherung in der Vollversicherung nach dem ASVG und der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG bzw. der Teilversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG unterliegen. 5 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG "ersatzlos behoben" und in der Begründung ausgeführt, dass bei den genannten Mitbeteiligten weder ein abhängiges Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG noch ein freies Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 4 ASVG vorliege und somit die entsprechenden Pflichtversicherungen verneint werden. Die mitbeteiligten Fluglehrer seien Mitglieder der erstmitbeteiligten Partei, eines gemeinnützigen Sportfliegervereins, dessen Zweck es sei, Fluginteressierte zusammenzubringen und ihnen das Fliegen mit vereinseigenen Flugzeugen zu ermöglichen. Der Verein betreibe nach dem von der Austro Control vorgeschriebenen Lehrplan zur Privatpilotenausbildung eine - ausschließlich den Mitgliedern dieses Vereins zugängliche - Flugschule. Mit den Kursgebühren würden die Kosten für die Flugzeuge, die Fluggebühren und die Skripten abgedeckt. Die in den Räumlichkeiten des Vereins abgehaltenen Theoriestunden bzw. die mit den Flugzeugen des Vereins absolvierten Flugstunden würden zwischen den Mitgliedern (Flugschüler und Fluglehrer) individuell vereinbart. Die Fluglehrer seien zu ihrer Lehrtätigkeit nicht verpflichtet. Sie könnten vereinbarte Termine jederzeit aus persönlichen Gründen absagen bzw. sich durch andere Fluglehrer aus dem Verein vertreten lassen. Der erstmitbeteiligte Verein habe dabei kein Mitspracherecht. Die mitbeteiligten Fluglehrer würden vom Verein für ihren unregelmäßigen tageweisen Einsatz einen Aufwandersatz von EUR 0,40 pro Flugminute in Form einer die monatliche Geringfügigkeitsgrenze iSd § 5 Abs. 2 ASVG insgesamt nicht erreichenden Gutschrift auf deren "Flugkonto" erhalten, der für den Erhalt der Lehrberechtigung sowie für die Abdeckung von Materialkosten (Karten, Headset, Schutzbrillen, Funkgeräte etc.) gedacht gewesen sei. Die Fluglehrer würden in einem ihnen selbst genehmen Ausmaß ohne rechtliche Verpflichtung Flugstunden geben und vom mitbeteiligten Verein einen Aufwandersatz erhalten. Flugstunden könnten ohne weitere Konsequenzen zur Gänze ausfallen. Es bestünde weder eine Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung noch überhaupt eine Pflicht zum Tätigwerden. Der Aufwandersatz schade entsprechend der Vereinsrichtlinien 2001 auch im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 nicht. Es lägen keine Dienstverhältnisse vor.

6 Die revisionswerbende Gesundheitskasse erstattet unter der Überschrift "Zulässigkeit" der Revision ein umfangreiches Vorbringen, das sich inhaltlich im Wesentlichen mit den - um "Vorbemerkungen" gekürzten - Ausführungen unter der Überschrift "Revisionsgründe" deckt und sich mit Einzelheiten der rechtlichen Beurteilung, wie zB mit der Frage beschäftigt, ob das Bundesverwaltungsgericht auf Basis der getroffenen Feststellungen die sogenannte "generelle Vertretungsbefugnis" richtig beurteilt hat oder ob es die in den Vereinsrichtlinien 2001 (einem Auslegungsbehelf des BMF für die Besteuerung von Vereinen) zum Ausdruck kommenden Gesichtspunkte zutreffend auf die Beurteilung des Vorliegens eines Dienstverhältnisses anhand der konkreten Umstände herangezogen hat.

7 Die Revision wird damit dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG der gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht (VwGH 17.5.2018, Ra 2018/08/0083, mwN).

8 Im Übrigen unterliegt die Frage, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG bzw. ein freies Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 4 ASVG vorliegt, einer Einzelfallbeurteilung, die dann, wenn sie - wie hier - in vertretbarer Weise erfolgt ist, nicht revisibel ist (VwGH 12.1.2018, Ra 2017/08/0032, mwN).

9 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. April 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020080036.L00

Im RIS seit

16.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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