TE Vwgh Beschluss 2020/4/30 Ro 2019/12/0010

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Veröffentlicht am 30.04.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56
AVG §59 Abs1
AVG §68 Abs1
GehG 1956 §15 Abs6
GehG 1956 §18 idF 2018/I/102
GehG 1956 §19a idF 2018/I/102
GehG 1956 §20 idF 2018/I/102
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des W T in J, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2019, W274 2203575-1/20E, betreffend pauschalierte Nebengebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kommando Streitkräfte), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber stand bis zum 30. September 2018 in einem öffentlich-rechtlichen Aktivdienstverhältnis zum Bund. Mit Ablauf des 30. September 2018 wurde er in den Ruhestand versetzt. Er gehörte zuletzt dem Verband "Kommando Luftraumüberwachung" an und wurde auf der Dienststelle Fliegerwerft 2 in Z auf dem Arbeitsplatz "Leiter Logistik und Leitender Militär-Luftfahrttechniker" verwendet.

2 Mit Bescheid vom 23. Jänner 2003 stellte die Dienstbehörde u. a. fest, dass dem Revisionswerber mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2003 "im Sinne des Erlasses des BMLV vom 13. August 2001, GZ 23 676/1.2/01, (Nebengebühren im militärluftfahrttechnischen Dienst Bodendienstzulage) auf die Dauer (seiner) Einteilung und Tätigkeit im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst" gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 GehG eine pauschalierte Aufwandsentschädigung in der Höhe von monatlich EUR 7,30, gemäß § 19a in Verbindung mit § 15 Abs. 2 GehG eine pauschalierte Erschwerniszulage in der Höhe von monatlich 5,33 v.H. des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und gemäß § 18 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 GehG eine pauschalierte Mehrleistungszulage in der Höhe von monatlich 9,34 v.H. des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) gebührten. 3 Nach der Begründung dieses Bescheides sei aufgrund des Antrages des "Kdo FIS" vom 20. Dezember 2002 festzustellen, dass der Revisionswerber die Anspruchsvoraussetzungen für die Nebengebühren im militärluftfahrttechnischen Dienst (Bodendienstzulage) "der Nebengebührenstufe 5 lit. d" erfülle. 4 Mit Bescheid der Dienstbehörde vom 9. Mai 2018 wurden die dem Revisionswerber mit Bescheid vom 23. Jänner 2003 zuerkannten pauschalierten Nebengebühren gemäß § 15 Abs. 6 GehG mit Ablauf des 31. Mai 2018 "mit Null" neu bemessen.

5 Begründend führte die Behörde aus, dem Revisionswerber seien die bisherigen pauschalierten Nebengebühren im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst (Bodendienstzulage) für die Dauer der anspruchsbegründenden Voraussetzungen im Rahmen seiner Einteilung als "Leiter Logistik & Militär-Luftfahrttechniker-Anwärter" und seiner tatsächlichen Verwendung im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst bei der Fliegerwerft 2 (FlWft2) zuerkannt worden. Gemäß dem Erlass "LzA/BMLVS GZ S9060/4-LzA72012"

sei die Gültigkeit der Befähigung zum leitenden Militär-Luftfahrttechniker-Anwärter mit fünf Jahren zu befristen gewesen. Der entsprechende Ausweis mit dieser Befähigung sei dem Revisionswerber mit einer Befristung bis zum 31. Dezember 2017 ausgestellt worden. Nachdem die Gültigkeit seiner Befähigung (leitender Militär-Luftfahrttechniker-Anwärter) am 31. Dezember 2017 geendet habe, sei der Revisionswerber ab diesem Zeitpunkt nicht mehr befähigt gewesen, Tätigkeiten im leitenden militärluftfahrttechnischen Bereich auszuüben. Ab diesem Zeitpunkt habe er die anspruchsbegründenden Tätigkeiten nicht mehr ausgeübt. Somit habe sich der der seinerzeitigen Zuerkennung der Nebengebühren (Bodendienstzulage) zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich geändert, sodass mit Ablauf des 31. Mai 2018 die Nebengebühren gemäß § 15 Abs. 6 GehG einzustellen gewesen seien. 6 Der Revisionswerber erhob Beschwerde.

7 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. Juli 2018 bestätigte die Dienstbehörde den Bescheid vom 9. Mai 2018 und führte aus, dass dem Revisionswerber die bisherigen pauschalierten Nebengebühren im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst (Bodendienstzulage) für die Dauer seiner Einteilung und Tätigkeit im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst zuerkannt worden seien. Die seinem Arbeitsplatz zugeordnete Befähigung laute "Leitender Militär-Luftfahrttechniker". Mit der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012 - MLPV 2012, BGBl. II Nr. 401/2012, sei die Befähigung "Leitender Militär-Luftfahrttechniker-Anwärter" geschaffen und gleichzeitig die Zeit bis zum Abschluss der dreijährigen Ausbildungszeit mit fünf Jahren befristet worden. Allen bereits zu diesem Zeitpunkt in Ausbildung stehenden Bediensteten sei die Befähigung mit 1. Jänner 2012 unbeschadet allfälliger bereits absolvierter Ausbildungszeit befristet auf fünf Jahre bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 ausgestellt worden. Auch dem Revisionswerber sei ein Militär-Luftfahrttechniker-Anwärterausweis (Nr. 1428) mit der bis 31. Dezember 2017 befristeten Befähigung ausgestellt worden. Bei den Personalausweisen handle es sich um Bescheinigungen von Befähigungen, aus denen sich alleine keine Befugnisse oder Berechtigungen ergäben. Für die "Neubemessung" der Nebengebühr sei festzustellen, ob eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Die Nebengebühren bezögen sich auf die mit einem bestimmten Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben und nicht auf die organisatorische Eingliederung dieses Arbeitsplatzes. Nebengebühren stünden verwendungsbezogen zu. Die Nebengebühren bezögen sich auf die mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben. Der Wegfall der Verwendung, mit der die anspruchsbegründende Leistung verbunden sei, führe zum Wegfall der Nebengebühren. Die Beziehung zwischen tatsächlicher Verwendung und dem Anspruch auf Nebengebühren bestehe auch bei pauschalierten Nebengebühren. Eine Verwendung im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst liege einerseits bei eigenständiger Tätigkeit mit entsprechender Befähigung, andererseits bei Ausbildung zu dieser Tätigkeit vor. Der Revisionswerber sei seit 14. Juni 1999 in Ausbildung zur Erlangung der Fähigkeit "Leitender Militär-Luftfahrttechniker" gestanden. Von der Rechtskraft der mit Bescheid vom 23. Jänner 2003 zuerkannten Bodendienstzulage für die Dauer seiner Einteilung und Tätigkeit im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst sei neben der Einteilung auf dem Arbeitsplatz auch seine Verwendung und Tätigkeit als Luftfahrtpersonal im Rahmen der Ausbildung umfasst gewesen. Der Revisionswerber habe innerhalb der vorgegebenen Frist die Befähigung "Leitender Militär-Luftfahrttechniker" nicht erlangt. Nach Einberufung und Durchführung eines Fachsenates gemäß § 6 MLPV 2012 sei im Einvernehmen mit dem Revisionswerber - im Zusammenhang mit dem von ihm abgegebenen Antrag auf Ruhestandsversetzung mit Ende September 2018 - vereinbart worden, die Ausbildung zum Militär-Luftfahrttechniker einzustellen. Der Revisionswerber, der der Verwendungsgruppe M BO angehöre, sei zwar weiterhin auf seinem bisherigen Arbeitsplatz bei der Fliegerwerft 2 "eingeteilt", jedoch dürfe durch ihn mangels entsprechender Befähigung nach der MLPV 2012 jegliche Verwendung als Luftfahrtpersonal nicht mehr erfolgen. Mit dem Ruhen des Berechtigungsscheines "Leitender Militär-Luftfahrttechniker-Anwärter" sei die anspruchsbegründende Tätigkeit für die pauschalierten Nebengebühren weggefallen, weshalb eine wesentliche Sachverhaltsänderung gegeben sei. 8 Der Revisionswerber beantragte die Vorlage seiner Beschwerde.

9 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde keine Folge. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für zulässig. 10 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass dem Revisionswerber auf diesem Arbeitsplatz sieben Leute zugearbeitet hätten. Mit seinem Arbeitsplatz seien folgende Aufgaben verbunden gewesen: Führung der Logistik der Organisationseinheit und Sicherstellung der Versorgung der Fliegerwerft, Führungs- und Ergebnisverantwortung für den Bereich Logistik samt Mitgliedschaft in der obersten Leitung, Planung, Koordination und Überwachung der militärluftfahrttechnisch-logistischen Materialbereitstellung, Erstellung von Verfahrensanweisungen, Koordination der logistischen Angelegenheiten, Angelegenheiten der "N- und Wi-Versorgung", Angelegenheiten der Bau- und Liegenschaftsverwaltung, Veranlassung von Instandhaltung, Instandsetzung und baulichen Änderungen in der Fliegerwerft bzw. deren Einrichtungen, Veranlassung und Steuerung der dezentralen Bedarfsdeckung, Angelegenheiten des Kfz-Wesens, Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und Umweltschutz sowie Veranlassung von Inventuren.

11 Der Revisionswerber habe über die Befähigung als "Leitender Militär-Luftfahrttechniker-Anwärter" im Sinn des § 60 Abs. 2 Z 10 iVm § 40 Abs. 5 MLPV 2012 verfügt. Aufgrund dessen sei ihm eine Ausweiskarte als leitender Militär-Luftfahrttechniker-Anwärter mit Gültigkeit von 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2017 ausgestellt worden. Dem Revisionswerber sei es innerhalb dieser fünf Jahre nicht gelungen, die Befähigung zum "Leitenden Militär-Luftfahrttechniker" zu erlangen. Der Revisionswerber habe der Dienstbehörde am 14. November 2017 sein Ruhestandsansuchen überreicht. In einem Mitarbeitergespräch am selben Tag mit Amtsdirektor B sei von einer Fortsetzung der Tätigkeit des Revisionswerbers auf seinem bisherigen Arbeitsplatz ausgegangen worden, wobei auch die Einschulung eines Nachfolgers angesprochen worden sei. Da die Verwendung des Revisionswerbers auf dem oben dargestellten Arbeitsplatz auch Tätigkeiten umfasst habe, für die die Befähigung als "Leitender Militär-Luftfahrttechniker" Voraussetzung und ab 1. Jänner 2018 diese Befähigung nicht mehr vorgelegen sei, habe die Dienstbehörde den Fachsenat gemäß § 6 MLPV 2012 mit der Frage der Möglichkeit einer Verlängerung der Befähigung befasst. Der Fachsenat sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Befähigung ohne die Möglichkeit einer Verlängerung abgelaufen sei und die Ausbildung aufgrund der geringen, bis zur Versetzung in den Ruhestand verbleibenden Zeit nicht mehr habe fortgesetzt werden können. Aus diesem Grund seien die mit dem Bescheid vom 23. Jänner 2003 pauschaliert zuerkannten Nebengebühren (Bodendienstzulage) mit dem angefochtenen Bescheid per 31. Mai 2018 "mit Null" bemessen und ab Juni 2018 nicht mehr ausbezahlt worden. Von den mit dem Arbeitsplatz des Revisionswerbers verbundenen Aufgaben seien die Tätigkeiten "Planung, Koordination und Überwachung der militärluftfahrttechnisch-logistischen Materialbereitstellung" sowie "Erstellung von Verfahrensanweisungen" insoferne "lizenzpflichtig", als sie nur von leitenden Militär-Luftfahrttechnikern (bzw. unter Approbation von leitenden Militär-Luftfahrttechniker-Anwärtern) ausgeführt werden dürften. Im Zeitraum von Juni bis September 2018 sei der Revisionsweber teilweise auf Erholungsurlaub, teilweise im Dienst gewesen, wobei die genauen Anwesenheitszeiten nicht hätten festgestellt werden können. An der Erstellung von Verfahrensanweisungen sei der Revisionswerber in diesem Zeitraum nicht mehr beteiligt gewesen. Es habe nicht festgestellt werden können, ob und in welchem Umfang der Revisionswerber in diesem Zeitraum Tätigkeiten im Zusammenhang mit "Planung, Koordination und Überwachung der militärluftfahrttechnisch-logistischen Materialbereitstellung (Disposition luftfahrttechnischen Materials für die Wartung)" durchgeführt habe.

Mit Erlass vom 19. Oktober 2001 des Bundesministeriums für Landesverteidigung GZ 23 676/1-2.1/01 seien Nebengebühren im militärluftfahrttechnischen Dienst (Bodendienstzulage) mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 geregelt worden. Damit sei festgelegt worden, dass Bedienstete, die zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968 berechtigt seien und diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausübten, Anspruch auf Nebengebühren hätten. Diese hätten im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst der Verwendungsgruppe M BO 2, welcher der Revisionswerber angehöre, EUR 7,30 an Aufwandsentschädigung für Militärpersonen, EUR 4,-- an Erschwerniszulage, wobei sich diese nach einjähriger Verwendung um 1,33, v.H. auf 4,33 v.H. des Gehaltes erhöhe, und EUR 9,34 an Mehrleistungszulage betragen. Dieser Erlass sei im Bundesgesetzblatt nicht kundgemacht worden.

12 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, pauschalierte Nebengebühren stünden nur dann zu, wenn entweder gegenüber dem Beamten bereits ein rechtskräftiger Pauschalierungsbescheid erlassen worden sei (Einzelpauschalierung) oder wenn durch eine gehörig kundgemachte Rechtsverordnung eine solche Pauschalierung für bestimmte Gruppen von Dienstnehmern wirksam vorgenommen sei. Ein nicht gehörig kundgemachter Erlass stelle für das Bundesverwaltungsgericht keine durch Rechtsverordnung vorzunehmende Gruppenpauschalierung her. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit habe nur am Maßstab der Gesetze und gehörig kundgemachter Verordnungen zu erfolgen. Gemäß § 1 Abs. 2 MLPV 2012 habe sich jegliche Verwendung von militärischem Luftfahrtpersonal auf die in dessen Militärluftfahrt-Personalausweisen eingetragenen Befähigungen (Erweiterungen) zu beschränken.

13 Im vorliegenden Fall seien die in Rede stehenden Nebengebühren gegenüber dem Revisionswerber mit rechtskräftigem Bescheid vom 23. Jänner 2003 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2003 "auf die Dauer (seiner) Einteilung und Tätigkeit im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst" als gebührend festgestellt worden. Damit sei im Spruch dieses Bescheides die Pauschalierung der Nebengebühren unter der auflösenden Bedingung der Tätigkeit in dieser Funktion bemessen worden. Mangels Kundmachung des Erlasses des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 19. Oktober 2001 sei die Bodendienstzulage dem Revisionswerber daher "bis zur Einstellung" aufgrund einer Einzelpauschalierung zugestanden. "An sich" sei die Pauschalierung bereits mit 31. Dezember 2017 aufgrund des Eintritts der auflösenden Bedingung des Verlustes der Befähigung als "Leitender Militär-Luftfahrttechniker-Anwärter" erloschen. Es sei vorliegend strittig, ob der Revisionswerber nach Ablauf der in Rede stehenden Befähigung noch bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand im militärluftfahrttechnischen Dienst verwendet worden sei. Es sei "nach den Feststellungen" zumindest für einen Teilbereich seiner Tätigkeiten, nämlich "Planung, Koordination und Überwachung der militärluftfahrttechnischlogistischen Materialbereitstellung" nicht auszuschließen, dass einzelne lizenzunterworfene Tätigkeiten durch den Revisionswerber ausgeübt worden seien. Zwar gelte für Nebengebühren auch im Fall der Pauschalierung der Grundsatz der Verwendungsabhängigkeit, verstanden als Erfordernis der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung. Falle die Verwendung weg, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. das Entstehen anspruchsbegründender Aufwendungen verbunden sei, führe dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren. Die Nebengebühren bezögen sich regelmäßig auf die mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben und nicht auf die organisatorische Eingliederung eines Arbeitsplatzes. 14 Die Verwendungsabhängigkeit könne aber nur so verstanden werden, dass auf die zulässige Verwendung abzustellen sei. Wie oben dargestellt, sei die Verwendung von militärischem Luftfahrtpersonal gemäß § 1 Abs. 2 MLPV auf die in den Militärluftfahrt-Personalausweisen eingetragenen Befähigungen beschränkt. Tätigkeiten im Rahmen der "Planung, Koordination und Überwachung der militärluftfahrttechnisch-logistischen Materialbereitstellung", die eine derartige Befähigung voraussetzten, habe der Revisionswerber ab 2018 daher nicht mehr ausüben dürfen. Dass ihm die Erfüllung solcher Tätigkeiten ausdrücklich auferlegt worden sei, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Das Mitarbeitergespräch, in dem die weitere, den Revisionswerber betreffende Vorgangsweise besprochen worden sei, habe im Jahr 2017 und somit ohne Kenntnis der Rechtsansicht des Fachsenats stattgefunden. Dass der Revisionswerber nach Vorliegen der Rechtsauskunft des Fachsenates ausdrücklich verhalten worden sei, lizenzunterworfene militärluftfahrttechnische Tätigkeiten auszuüben, sei von ihm nicht behauptet worden. In der verlorenen Berechtigung zur Ausübung militärluftfahrttechnischer Tätigkeiten liege daher eine wesentliche Änderung des Sachverhalts. Da der Revisionswerber im Zeitraum von Juni bis September 2018 jedenfalls nicht mehr in zulässiger Weise Tätigkeiten ausgeübt habe, an deren Ausübung die Bodendienstzulage laut Pauschalierungsbescheid geknüpft gewesen sei, sei von einer Rechtswidrigkeit der bescheidmäßigen Neubemessung der Bodendienstzulage "mit Null" nicht auszugehen. Aus der - allenfalls rechtsgrundlosen - Zuerkennung der Bodendienstzulage bis einschließlich Mai 2018 sei für den Rechtsstandpunkt des Revisionswerbers nichts zu gewinnen. 15 Betreffend die Zulassung der Revision hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zur Frage, inwieweit es bei der Verwendungsbezogenheit von Nebengebühren auch auf die Zulässigkeit der Verwendung ankomme, soweit ersichtlich, noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

16 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verbunden mit dem Antrag geltend gemacht werden, das angefochtene Erkenntnis aus diesen Gründen aufzuheben.

17 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurückweisung der Revision beantragte.

18 Der Revisionswerber schließt sich zunächst der durch das Bundesverwaltungsgericht für die Zulassung der Revision angeführten Begründung an.

19 Darüber hinaus führt die Revision zu ihrer Zulässigkeit aus, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zum Wortlaut des § 15 Abs. 6 GehG. Demnach seien die pauschalierten Nebengebühren nur dann neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich geändert habe. Dies gelte unabhängig davon, ob die Verwendung zulässigerweise erfolgt sei oder nicht. Es sei ausschließlich auf die faktische Verwendung abzustellen. Die Verfahrensergebnisse hätten gezeigt, dass eine wesentliche Änderung des Sachverhalts bezogen auf die verrichteten Tätigkeiten nicht vorliege. Es sei maßgeblich, ob die Nebengebühren begründende Tätigkeit faktisch ausgeübt werde oder nicht.

20 Zudem liege ein Verstoß gegen § 68 AVG insofern vor, als das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass der Revisionswerber im Ergebnis dafür beweispflichtig sei, dass sich seit Ergehen des positiven Bemessungsbescheides keine Änderungen ergeben hätten. Das Gericht habe nämlich aus der Negativfeststellung, wonach nicht festgestellt werden könne, dass der Revisionswerber bestimmte Leistungen weiterhin erbracht habe, die Rechtsfolge abgeleitet, dass ein Eingriff in die Rechtskraft des Bemessungsbescheides zulässig sei.

Die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen im Revisionsfall nicht vor:

21 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

22 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 23 Betreffend die Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichts ist dem Revisionswerber zwar beizupflichten, dass grundsätzlich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend den Anspruch auf Nebengebühren nicht auf die Zulässigkeit der Verwendung, sondern auf die tatsächliche Verwendung abzustellen ist (vgl. z.B. VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0063; 25.5.2016, Ra 2015/12/0032). Unter diesem Blickwinkel erweist sich daher die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts als unzutreffend, wenn dieses im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anspruch auf Nebengebühren - in abstrakter bzw. verallgemeinernden Weise - die Frage der tatsächlichen Verwendung mit der Zulässigkeit der in Rede stehenden Tätigkeit verknüpfte.

24 Allerdings kam im Revisionsfall ausnahmsweise in Ansehung des zu prüfenden Anspruchs auf Nebengebühren der Frage der Zulässigkeit der Verwendung entscheidungswesentliche Bedeutung zu und es erübrigte sich in der vorliegenden Konstellation auf den Umstand einzugehen, ob der Revisionswerber in dem in Rede stehenden Zeitraum ab 1. Juni 2018 nach wie vor im Sinne des Pauschalierungsbescheides vom 23. Jänner 2003 nebengebührenbegründende Tätigkeiten (nämlich allenfalls die in der Zulässigkeitsbegründung der Revision erwähnten Tätigkeiten wie "Planung, Koordination und Überwachung der militärluftfahrttechnisch-logistischen Materialbereitstellung") faktisch ausübte. Fallbezogen war nämlich infolge des Wegfalls der Berechtigung des Revisionswerbers zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst ein (weiterer) Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren schon aus folgendem Grund zu verneinen:

25 Eingangs ging das Gericht bei der Prüfung des Anspruchs auf pauschalierte Nebengebühren zu Recht vom Vorliegen einer Einzelpauschalierung aus, welche mit dem oben erwähnten, in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 23. Jänner 2003 vorgenommen wurde (siehe VwGH 22.6.2016, 2013/12/0232). Auf Basis dieses Bescheides war zu ermitteln, ob sich im Sinne des § 15 Abs. 6 GehG der für die Bemessung des Pauschales zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hatte.

26 Bei der Beurteilung, ob eine "wesentliche Änderung" des für die Bemessung der Nebengebühr maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des § 15 Abs. 6 GehG eingetreten ist, ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von jenem Sachverhalt auszugehen, der der letzten (rechtskräftigen) Bemessung der pauschalierten Nebengebühr zu Grunde lag und auf den sich daher die (objektiven) Grenzen der Rechtskraft dieses Bescheides beziehen. Eine gegenüber dem früheren Sachverhalt wesentliche Änderung ist dann anzunehmen, wenn das unter Zugrundelegung des früheren Sachverhaltes festgelegte Pauschale auf Grund der eingetretenen Änderung des Sachverhaltes nicht mehr als eine dem Gesetz entsprechende angemessene Abgeltung der Leistung angesehen werden kann (VwGH 28.3.2008, 2005/12/0178).

27 In dem hier in Rede stehenden Pauschalierungsbescheid vom 23. Jänner 2003 wurde ausdrücklich ein dort näher bezeichneter Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung vom 13. August 2001 zitiert, der für die Gebührlichkeit und Bemessung der pauschalierten Nebengebühren offenbar ausschlaggebend war. Für die Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, der dem Bescheid vom 23. Jänner 2003 zu Grunde lag, und damit für die Bestimmung der (objektiven) Grenzen der Rechtskraft seines Spruches kommt bei dieser Fallkonstellation dem in diesem Bescheid genannten Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung vom 13. August 2001 rechtserhebliche Bedeutung zu. Denn nur vor dem Hintergrund dieses Erlasses kann näher festgestellt werden, von welchem Inhalt der im Spruch des Bescheides vom 23. Jänner 2003 genannten Bestimmungen (§§ 18, 19a und 20 GehG) die Behörde bei Erlassung des damaligen Bescheides ausgegangen ist und welche Gesichtspunkte daher für sie für die Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts ausschlaggebend waren. Ob dies damals dem Gesetz entsprach, ist im Hinblick auf die Rechtskraft des Bescheides vom 23. Jänner 2003 nicht mehr zu prüfen (VwGH 11.10.2007, 2006/12/0172; 11.10.2006, 2006/12/0001). 28 Wie auch das Bundesverwaltungsgericht feststellte, war entsprechend dem Erlass vom 13. August 2001 für den Anspruch auf die in Rede stehenden pauschalierten Nebengebühren (neben dem Ausüben einer entsprechenden Tätigkeit) eine zweite kumulativ zwingend zu erfüllende Voraussetzung, dass der Bedienstete zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst (damals gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968) berechtigt war. Es ist daher auch in Anbetracht der Begründung des Bescheides vom 23. Jänner 2003 zulässig, davon auszugehen, dass die damals nach Auffassung der Behörde zu bejahende (nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts mit Ablauf des 31. Dezember 2017 jedoch nicht mehr bestehende) Berechtigung des Revisionswerbers zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst entscheidend für die mit Bescheid vom 23. Jänner 2003 ausgesprochene Einzelpauschalierung war.

29 Unter diesem Gesichtspunkt ist daher im Ergebnis der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegenzutreten, wenn es bei Prüfung der Frage, ob sich der Sachverhalt im Hinblick auf den Bescheid vom 23. Jänner 2003 wesentlich geändert hatte, auf den Wegfall der betreffenden Berechtigung des Revisionswerbers und insofern auf die seit Ablauf des 31. Dezember 2017 nicht mehr fortbestehende "Zulässigkeit" seiner Verwendung im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst abstellte.

30 Aus diesem Grund wirft die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es nach Ergehen des rechtskräftigen Pauschalierungsbescheides vom 23. Jänner 2003 aufgrund des Wegfalls der Berechtigung des Revisionswerbers zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst zu einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes gekommen sei, die ein Abgehen von der mit Bescheid vom 23. Jänner 2003 vorgenommenen Pauschalierung erlaube, keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

31 Dass der Revisionswerber entgegen der Auffassung des Gerichts weiterhin über die in Rede stehende Berechtigung verfügt hätte, wird in der Revision nicht substantiiert behauptet. Aus den dargelegten Erwägungen werden weder in der Zulassungsbegründung des Gerichts noch in den Zulässigkeitsausführungen der Revision Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung angesprochen. 32 Im Übrigen erweist sich die Revision auch deshalb als unzulässig, weil - unabhängig von einer Änderung des Aufgabenbereiches des Beamten bzw. der sonst der Pauschalierung zu Grunde gelegten Verhältnisse - eine geringere Bemessung pauschalierter Nebengebühren bis auf null diesen in keinem subjektiven Recht auf (Pauschal-)Verrechnung von Nebengebühren verletzt, zumal es ihm unbenommen bleibt, sein Begehren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen (vgl. VwGH 4.12.2019, Ra 2019/12/0068, 13.3.2013, 2012/12/0087).

33 Da die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG somit nicht vorliegen, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 30. April 2020

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Inhalt des Spruches DiversesMaßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeZurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019120010.J00

Im RIS seit

01.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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