Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Feiel, Hofrätin MMag. Ginthör sowie Hofrat Mag. Cede als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der G K in W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2019, W213 2134563-2/9E, betreffend Ersatz der Gebühren eines nichtamtlichen Sachverständigen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Amt der Buchhaltungsagentur), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und stand bis Ende des Jahres 2004 beim Bundessozialamt in Verwendung, wo sie mit Aufgaben der dortigen Buchhaltung betraut war. Sie war ab 1. Jänner 2005 in der Personalabteilung (des Amtes) der Buchhaltungsagentur des Bundes als Referentin für Personalangelegenheiten und Stellvertreterin der Leiterin dieser Abteilung tätig.
2 Mit Eingabe vom 29. Juni 2006 beantragte sie die bescheidmäßige Feststellung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung und der Wertigkeit ihres Arbeitsplatzes.
3 Mit Bescheid vom 5. Oktober 2006 stellte das Amt der Buchhaltungsagentur unter Spruchpunkt 3. fest, dass der Arbeitsplatz "Referent/In im Stab Personal" im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, gemäß § 137 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zugeordnet worden sei.3 Mit Bescheid vom 5. Oktober 2006 stellte das Amt der Buchhaltungsagentur unter Spruchpunkt 3. fest, dass der Arbeitsplatz "Referent/In im Stab Personal" im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, gemäß Paragraph 137, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt , Nr. 333, zugeordnet worden sei.
4 Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Revisionswerberin holte der Bundesminister für Finanzen ein am 27. November 2007 erstelltes und am 28. August 2008 erweitertes berufskundliches Gutachten ein. Dieses wurde durch Mag. H, der in der Abteilung I/20 des Bundesministeriums für Finanzen verwendet wurde, erstellt.
5 Mit Bescheid vom 30. März 2010 wies der Bundesminister für Finanzen die Berufung vom 16. Oktober 2006 gegen Spruchpunkt 3. des Bescheides vom 5. Oktober 2006 ab und änderte gemäß § 66 Abs. 4 AVG diesen Bescheid(-punkt) dahingehend ab, dass in diesem festgestellt werde, der Arbeitsplatz "Personalreferentin und Stellvertreterin der Leiterin der Personalabteilung" werde für den Zeitraum vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember 2005 der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, und der Arbeitsplatz "Referentin für die Personalangelegenheiten mit EsB" werde für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Oktober 2006 der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, zugeordnet.5 Mit Bescheid vom 30. März 2010 wies der Bundesminister für Finanzen die Berufung vom 16. Oktober 2006 gegen Spruchpunkt 3. des Bescheides vom 5. Oktober 2006 ab und änderte gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG diesen Bescheid(-punkt) dahingehend ab, dass in diesem festgestellt werde, der Arbeitsplatz "Personalreferentin und Stellvertreterin der Leiterin der Personalabteilung" werde für den Zeitraum vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember 2005 der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, und der Arbeitsplatz "Referentin für die Personalangelegenheiten mit EsB" werde für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Oktober 2006 der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, zugeordnet.
6 Diesen Bescheid hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. September 2011, 2010/12/0096, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
7 Im fortgesetzten Verfahren ergingen durch das Bundesverwaltungsgericht zunächst zwei aufhebende und zurückverweisende Beschlüsse gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG:7 Im fortgesetzten Verfahren ergingen durch das Bundesverwaltungsgericht zunächst zwei aufhebende und zurückverweisende Beschlüsse gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG:
8 Dabei wurde mit Beschluss vom 16. Mai 2014 der Bescheid der Dienstbehörde vom 5. Oktober 2006 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Der im darauffolgenden Rechtsgang erlassene Ersatzbescheid der Dienstbehörde vom 7. Oktober 2014 wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2015 erneut aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
9 Seitens der Behörde wurde im fortgesetzten Verfahren ein nichtamtlicher berufskundlicher Sachverständiger, Mag. K, mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.
10 Die Revisionswerberin erhob sodann mit Eingabe vom 31. August 2016 Säumnisbeschwerde.
11 Der nichtamtliche Sachverständige Mag. K erstattete am 22. April 2017 ein schriftliches Gutachten betreffend die Bewertung des Arbeitsplatzes der Revisionswerberin. Am 2. Mai 2017 erfolgte eine schriftliche Ergänzung dieses Gutachtens. 12 In einer an das Amt der Buchhaltungsagentur gerichteten Gebührennote vom 23. Mai 2017 beanspruchte der nichtamtliche Sachverständige Gebühren in der Höhe von EUR 14.520,--. Dabei wurden 75,62 Stunden a EUR 160,-- für "Mühewaltung und Gutachten" in Rechnung gestellt.
13 Mit Schreiben vom 23. Mai 2017 übermittelte das Amt der Buchhaltungsagentur an das Bundesverwaltungsgericht das berufskundliche Gutachten vom 22. April 2017, dessen Ergänzung vom 2. Mai 2017 sowie die Gebührennote des Sachverständigen Mag. K vom 23. Mai 2017.
14 Mit Bescheid vom 24. Juli 2017 bestimmte das Amt der Buchhaltungsagentur die Gebühren für die Gutachtenserstellung durch Mag. K mit EUR 14.519,04. Die in dieser Höhe bestimmten Gebühren wurden durch das Amt der Buchhaltungsagentur am 24. Juli 2017 angewiesen.
15 Mit Schreiben vom 3. August 2017 teilte das Bundesministerium für Finanzen zu einer Anfrage des Amtes der Buchhaltungsagentur vom 10. Juli 2017 mit, dass seitens des Bundesministeriums für Finanzen kein Amtssachverständiger für Verfahren gemäß § 137 BDG 1979 für die Bewertung von Arbeitsplätzen zur Verfügung stehe.15 Mit Schreiben vom 3. August 2017 teilte das Bundesministerium für Finanzen zu einer Anfrage des Amtes der Buchhaltungsagentur vom 10. Juli 2017 mit, dass seitens des Bundesministeriums für Finanzen kein Amtssachverständiger für Verfahren gemäß Paragraph 137, BDG 1979 für die Bewertung von Arbeitsplätzen zur Verfügung stehe.
16 Am 23. Jänner 2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Der Sachverständige Mag. K wurde mit der Erstellung eines weiteren ergänzenden Gutachtens beauftragt. 17 Mit Erkenntnis vom 18. Mai 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht in Erledigung der Säumnisbeschwerde der Revisionswerberin gemäß § 137 BDG 1979 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG fest, dass der von der Revisionswerberin in der Zeit vom 1. Jänner bis 16. November 2005 innegehabte Arbeitsplatz als Referentin für Personalangelegenheiten zugleich Stellvertreterin des Leiters Stab Personal bei der Buchhaltungsagentur des Bundes der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, zugeordnet gewesen sei.16 Am 23. Jänner 2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Der Sachverständige Mag. K wurde mit der Erstellung eines weiteren ergänzenden Gutachtens beauftragt. 17 Mit Erkenntnis vom 18. Mai 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht in Erledigung der Säumnisbeschwerde der Revisionswerberin gemäß Paragraph 137, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG fest, dass der von der Revisionswerberin in der Zeit vom 1. Jänner bis 16. November 2005 innegehabte Arbeitsplatz als Referentin für Personalangelegenheiten zugleich Stellvertreterin des Leiters Stab Personal bei der Buchhaltungsagentur des Bundes der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, zugeordnet gewesen sei.
18 Mit Schreiben vom 16. Juli 2018 richtete das Amt der Buchhaltungsagentur an das Bundesverwaltungsgericht einen Antrag, in dem es eine Kostenentscheidung hinsichtlich der Barauslagen in dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2018 abgeschlossenen Verfahren begehrte.
19 Dazu führte das Amt der Buchhaltungsagentur aus, dass im Rahmen des Arbeitsplatzbewertungsverfahrens Barauslagen betreffend das berufskundliche Gutachten des Mag. K in der Höhe von EUR 14.520,-- erwachsen seien. Der verfahrenseinleitende Antrag sei am 29. Juni 2006 von der Revisionswerberin gestellt worden. Die Honorarnote des Mag. K vom 23. Mai 2017 sei dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Mai 2017 unter einem mit dem berufskundlichen Gutachten übermittelt worden. In einem Begleitschreiben habe die Behörde das Gericht darauf hingewiesen, dass eine Gebührenvorschreibung an die Revisionswerberin noch nicht erfolgt sei. Die von Mag. K angesprochenen Gebühren seien durch das Amt der Buchhaltungsagentur am 24. Mai 2017 angewiesen worden. Dem Amt der Buchhaltungsagentur sei seitens des zuständigen Ressorts, des Bundesministeriums für Finanzen, mitgeteilt worden, dass ein Amtssachverständiger für die Erstellung eines Arbeitsplatzbewertungsgutachtens dem Amt der Buchhaltungsagentur nicht zur Verfügung stehe. Dies sei auch schriftlich bestätigt worden. Das Amt der Buchhaltungsagentur habe mit Bescheid die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen bestimmt. Aus diesem Grund werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Revisionswerberin gemäß § 76 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 AVG die dem Amt der Buchhaltungsagentur im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatzbewertungsverfahren erwachsenen Barauslagen für das Sachverständigengutachten in der Höhe von EUR 14.520,-- auferlegen.19 Dazu führte das Amt der Buchhaltungsagentur aus, dass im Rahmen des Arbeitsplatzbewertungsverfahrens Barauslagen betreffend das berufskundliche Gutachten des Mag. K in der Höhe von EUR 14.520,-- erwachsen seien. Der verfahrenseinleitende Antrag sei am 29. Juni 2006 von der Revisionswerberin gestellt worden. Die Honorarnote des Mag. K vom 23. Mai 2017 sei dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Mai 2017 unter einem mit dem berufskundlichen Gutachten übermittelt worden. In einem Begleitschreiben habe die Behörde das Gericht darauf hingewiesen, dass eine Gebührenvorschreibung an die Revisionswerberin noch nicht erfolgt sei. Die von Mag. K angesprochenen Gebühren seien durch das Amt der Buchhaltungsagentur am 24. Mai 2017 angewiesen worden. Dem Amt der Buchhaltungsagentur sei seitens des zuständigen Ressorts, des Bundesministeriums für Finanzen, mitgeteilt worden, dass ein Amtssachverständiger für die Erstellung eines Arbeitsplatzbewertungsgutachtens dem Amt der Buchhaltungsagentur nicht zur Verfügung stehe. Dies sei auch schriftlich bestätigt worden. Das Amt der Buchhaltungsagentur habe mit Bescheid die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen bestimmt. Aus diesem Grund werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Revisionswerberin gemäß Paragraph 76, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, AVG die dem Amt der Buchhaltungsagentur im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatzbewertungsverfahren erwachsenen Barauslagen für das Sachverständigengutachten in der Höhe von EUR 14.520,-- auferlegen.
20 Am 28. März 2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Revisionswerberin den Antrag des Amts der Buchhaltungsagentur vom 16. Juli 2018 zur Stellungnahme.
21 Mit Schreiben vom 3. April 2019 teilte die Revisionswerberin mit, dass der Antrag der Behörde einer Rechtsgrundlage entbehre. Es seien beim Bundeskanzleramt bzw. nunmehr beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport Amtssachverständige im Sinne des § 54 AVG zur Verfügung gestanden. Die negative Äußerung des Bundesministeriums für Finanzen vom 3. August 2017 sei bedeutungslos. Im Übrigen seien dem Sachverständigen weit überhöhte Kosten zugesprochen worden. Die Gebührennote gehe über ein angemessenes Ausmaß hinaus. 22 Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerberin gemäß § 76 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG der Ersatz der Barauslagen, der Kosten für die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen, Mag. K, in der Höhe von EUR 14.519,04 auferlegt werden würden. Die Revisionswerberin habe den genannten Betrag auf ein näher bezeichnetes Konto des Amtes der Buchhaltungsagentur binnen zwei Wochen ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen.21 Mit Schreiben vom 3. April 2019 teilte die Revisionswerberin mit, dass der Antrag der Behörde einer Rechtsgrundlage entbehre. Es seien beim Bundeskanzleramt bzw. nunmehr beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport Amtssachverständige im Sinne des Paragraph 54, AVG zur Verfügung gestanden. Die negative Äußerung des Bundesministeriums für Finanzen vom 3. August 2017 sei bedeutungslos. Im Übrigen seien dem Sachverständigen weit überhöhte Kosten zugesprochen worden. Die Gebührennote gehe über ein angemessenes Ausmaß hinaus. 22 Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerberin gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der Ersatz der Barauslagen, der Kosten für die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen, Mag. K, in der Höhe von EUR 14.519,04 auferlegt werden würden. Die Revisionswerberin habe den genannten Betrag auf ein näher bezeichnetes Konto des Amtes der Buchhaltungsagentur binnen zwei Wochen ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen.
23 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin habe den verfahrenseinleitenden Antrag auf Bewertung ihres Arbeitsplatzes gestellt. Dieser Antrag habe auch den Antrag auf Durchführung der zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Verfahrensschritte beinhaltet. Da über den verfahrenseinleitenden Antrag der Revisionswerberin nur aufgrund eines berufskundlichen Gutachtens habe entschieden werden können, sei die Revisionswerberin zum Ersatz der Kosten verpflichtet. Soweit die Revisionswerberin einwende, dass auch Amtssachverständige des Bundeskanzleramts bzw. des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport zur Verfügung gestanden wären, sei festzuhalten, dass es sich bei der Buchhaltungsagentur des Bundes um eine ausgegliederte Anstalt öffentlichen Rechts handle, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramts bzw. des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport falle. Da im vorliegenden Fall sohin Amtssachverständige nicht zur Verfügung gestanden seien, sei die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen gemäß § 52 Abs. 2 AVG zulässig gewesen. Dem Einwand der Revisionswerberin, wonach die festgesetzten Gebühren überhöht seien, hielt das Bundesverwaltungsgericht entgegen, dass sich der Sachverständige Mag. K in seiner Gebührennote vom 23. Mai 2017 an die in §§ 32 ff GebAG vorgegebenen Gebührensätze gehalten habe. 24 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.23 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin habe den verfahrenseinleitenden Antrag auf Bewertung ihres Arbeitsplatzes gestellt. Dieser Antrag habe auch den Antrag auf Durchführung der zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Verfahrensschritte beinhaltet. Da über den verfahrenseinleitenden Antrag der Revisionswerberin nur aufgrund eines berufskundlichen Gutachtens habe entschieden werden können, sei die Revisionswerberin zum Ersatz der Kosten verpflichtet. Soweit die Revisionswerberin einwende, dass auch Amtssachverständige des Bundeskanzleramts bzw. des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport zur Verfügung gestanden wären, sei festzuhalten, dass es sich bei der Buchhaltungsagentur des Bundes um eine ausgegliederte Anstalt öffentlichen Rechts handle, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramts bzw. des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport falle. Da im vorliegenden Fall sohin Amtssachverständige nicht zur Verfügung gestanden seien, sei die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG zulässig gewesen. Dem Einwand der Revisionswerberin, wonach die festgesetzten Gebühren überhöht seien, hielt das Bundesverwaltungsgericht entgegen, dass sich der Sachverständige Mag. K in seiner Gebührennote vom 23. Mai 2017 an die in Paragraphen 32, ff GebAG vorgegebenen Gebührensätze gehalten habe. 24 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
25 Das Amt der Buchhaltungsagentur erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der Revision beantragt wurde.
26 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit führt die Revision u. a. aus, das Bundesverwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Amt der Buchhaltungsagentur im Arbeitsplatzbewertungsverfahren Amtssachverständige für die Erstellung eines berufskundlichen Gutachtens nicht zur Verfügung gestanden seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
27 Die Revision erweist sich im Hinblick auf das oben wiedergegebene Zulässigkeitsvorbringen als zulässig und berechtigt.
28 Die maßgeblichen Vorschriften des AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (§ 52 in der Fassung BGBl. Nr. 471/1995; § 76 in der Fassung