TE Vwgh Erkenntnis 2020/4/30 Ra 2019/12/0082

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Veröffentlicht am 30.04.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht Bundesbudget
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §1
AVG §52
AVG §52 Abs1
AVG §52 Abs2
AVG §52 Abs3
AVG §59 Abs1
AVG §76 idF 2001/I/137
BDG 1979 §137 Abs10 idF 2013/1/210
BHAG-G 2004 §20
BHAG-G 2004 §20 Abs1
B-VG Art130 Abs1 Z1
B-VG Art130 Abs1 Z3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §16 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Feiel, Hofrätin MMag. Ginthör sowie Hofrat Mag. Cede als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der G K in W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2019, W213 2134563-2/9E, betreffend Ersatz der Gebühren eines nichtamtlichen Sachverständigen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Amt der Buchhaltungsagentur), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und stand bis Ende des Jahres 2004 beim Bundessozialamt in Verwendung, wo sie mit Aufgaben der dortigen Buchhaltung betraut war. Sie war ab 1. Jänner 2005 in der Personalabteilung (des Amtes) der Buchhaltungsagentur des Bundes als Referentin für Personalangelegenheiten und Stellvertreterin der Leiterin dieser Abteilung tätig.

2 Mit Eingabe vom 29. Juni 2006 beantragte sie die bescheidmäßige Feststellung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung und der Wertigkeit ihres Arbeitsplatzes.

3 Mit Bescheid vom 5. Oktober 2006 stellte das Amt der Buchhaltungsagentur unter Spruchpunkt 3. fest, dass der Arbeitsplatz "Referent/In im Stab Personal" im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, gemäß § 137 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zugeordnet worden sei.

4 Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Revisionswerberin holte der Bundesminister für Finanzen ein am 27. November 2007 erstelltes und am 28. August 2008 erweitertes berufskundliches Gutachten ein. Dieses wurde durch Mag. H, der in der Abteilung I/20 des Bundesministeriums für Finanzen verwendet wurde, erstellt.

5 Mit Bescheid vom 30. März 2010 wies der Bundesminister für Finanzen die Berufung vom 16. Oktober 2006 gegen Spruchpunkt 3. des Bescheides vom 5. Oktober 2006 ab und änderte gemäß § 66 Abs. 4 AVG diesen Bescheid(-punkt) dahingehend ab, dass in diesem festgestellt werde, der Arbeitsplatz "Personalreferentin und Stellvertreterin der Leiterin der Personalabteilung" werde für den Zeitraum vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember 2005 der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, und der Arbeitsplatz "Referentin für die Personalangelegenheiten mit EsB" werde für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Oktober 2006 der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, zugeordnet.

6 Diesen Bescheid hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. September 2011, 2010/12/0096, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

7 Im fortgesetzten Verfahren ergingen durch das Bundesverwaltungsgericht zunächst zwei aufhebende und zurückverweisende Beschlüsse gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG:

8 Dabei wurde mit Beschluss vom 16. Mai 2014 der Bescheid der Dienstbehörde vom 5. Oktober 2006 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Der im darauffolgenden Rechtsgang erlassene Ersatzbescheid der Dienstbehörde vom 7. Oktober 2014 wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2015 erneut aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

9 Seitens der Behörde wurde im fortgesetzten Verfahren ein nichtamtlicher berufskundlicher Sachverständiger, Mag. K, mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.

10 Die Revisionswerberin erhob sodann mit Eingabe vom 31. August 2016 Säumnisbeschwerde.

11 Der nichtamtliche Sachverständige Mag. K erstattete am 22. April 2017 ein schriftliches Gutachten betreffend die Bewertung des Arbeitsplatzes der Revisionswerberin. Am 2. Mai 2017 erfolgte eine schriftliche Ergänzung dieses Gutachtens. 12 In einer an das Amt der Buchhaltungsagentur gerichteten Gebührennote vom 23. Mai 2017 beanspruchte der nichtamtliche Sachverständige Gebühren in der Höhe von EUR 14.520,--. Dabei wurden 75,62 Stunden a EUR 160,-- für "Mühewaltung und Gutachten" in Rechnung gestellt.

13 Mit Schreiben vom 23. Mai 2017 übermittelte das Amt der Buchhaltungsagentur an das Bundesverwaltungsgericht das berufskundliche Gutachten vom 22. April 2017, dessen Ergänzung vom 2. Mai 2017 sowie die Gebührennote des Sachverständigen Mag. K vom 23. Mai 2017.

14 Mit Bescheid vom 24. Juli 2017 bestimmte das Amt der Buchhaltungsagentur die Gebühren für die Gutachtenserstellung durch Mag. K mit EUR 14.519,04. Die in dieser Höhe bestimmten Gebühren wurden durch das Amt der Buchhaltungsagentur am 24. Juli 2017 angewiesen.

15 Mit Schreiben vom 3. August 2017 teilte das Bundesministerium für Finanzen zu einer Anfrage des Amtes der Buchhaltungsagentur vom 10. Juli 2017 mit, dass seitens des Bundesministeriums für Finanzen kein Amtssachverständiger für Verfahren gemäß § 137 BDG 1979 für die Bewertung von Arbeitsplätzen zur Verfügung stehe.

16 Am 23. Jänner 2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Der Sachverständige Mag. K wurde mit der Erstellung eines weiteren ergänzenden Gutachtens beauftragt. 17 Mit Erkenntnis vom 18. Mai 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht in Erledigung der Säumnisbeschwerde der Revisionswerberin gemäß § 137 BDG 1979 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG fest, dass der von der Revisionswerberin in der Zeit vom 1. Jänner bis 16. November 2005 innegehabte Arbeitsplatz als Referentin für Personalangelegenheiten zugleich Stellvertreterin des Leiters Stab Personal bei der Buchhaltungsagentur des Bundes der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, zugeordnet gewesen sei.

18 Mit Schreiben vom 16. Juli 2018 richtete das Amt der Buchhaltungsagentur an das Bundesverwaltungsgericht einen Antrag, in dem es eine Kostenentscheidung hinsichtlich der Barauslagen in dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2018 abgeschlossenen Verfahren begehrte.

19 Dazu führte das Amt der Buchhaltungsagentur aus, dass im Rahmen des Arbeitsplatzbewertungsverfahrens Barauslagen betreffend das berufskundliche Gutachten des Mag. K in der Höhe von EUR 14.520,-- erwachsen seien. Der verfahrenseinleitende Antrag sei am 29. Juni 2006 von der Revisionswerberin gestellt worden. Die Honorarnote des Mag. K vom 23. Mai 2017 sei dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Mai 2017 unter einem mit dem berufskundlichen Gutachten übermittelt worden. In einem Begleitschreiben habe die Behörde das Gericht darauf hingewiesen, dass eine Gebührenvorschreibung an die Revisionswerberin noch nicht erfolgt sei. Die von Mag. K angesprochenen Gebühren seien durch das Amt der Buchhaltungsagentur am 24. Mai 2017 angewiesen worden. Dem Amt der Buchhaltungsagentur sei seitens des zuständigen Ressorts, des Bundesministeriums für Finanzen, mitgeteilt worden, dass ein Amtssachverständiger für die Erstellung eines Arbeitsplatzbewertungsgutachtens dem Amt der Buchhaltungsagentur nicht zur Verfügung stehe. Dies sei auch schriftlich bestätigt worden. Das Amt der Buchhaltungsagentur habe mit Bescheid die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen bestimmt. Aus diesem Grund werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Revisionswerberin gemäß § 76 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 AVG die dem Amt der Buchhaltungsagentur im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatzbewertungsverfahren erwachsenen Barauslagen für das Sachverständigengutachten in der Höhe von EUR 14.520,-- auferlegen.

20 Am 28. März 2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Revisionswerberin den Antrag des Amts der Buchhaltungsagentur vom 16. Juli 2018 zur Stellungnahme.

21 Mit Schreiben vom 3. April 2019 teilte die Revisionswerberin mit, dass der Antrag der Behörde einer Rechtsgrundlage entbehre. Es seien beim Bundeskanzleramt bzw. nunmehr beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport Amtssachverständige im Sinne des § 54 AVG zur Verfügung gestanden. Die negative Äußerung des Bundesministeriums für Finanzen vom 3. August 2017 sei bedeutungslos. Im Übrigen seien dem Sachverständigen weit überhöhte Kosten zugesprochen worden. Die Gebührennote gehe über ein angemessenes Ausmaß hinaus. 22 Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerberin gemäß § 76 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG der Ersatz der Barauslagen, der Kosten für die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen, Mag. K, in der Höhe von EUR 14.519,04 auferlegt werden würden. Die Revisionswerberin habe den genannten Betrag auf ein näher bezeichnetes Konto des Amtes der Buchhaltungsagentur binnen zwei Wochen ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen.

23 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin habe den verfahrenseinleitenden Antrag auf Bewertung ihres Arbeitsplatzes gestellt. Dieser Antrag habe auch den Antrag auf Durchführung der zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Verfahrensschritte beinhaltet. Da über den verfahrenseinleitenden Antrag der Revisionswerberin nur aufgrund eines berufskundlichen Gutachtens habe entschieden werden können, sei die Revisionswerberin zum Ersatz der Kosten verpflichtet. Soweit die Revisionswerberin einwende, dass auch Amtssachverständige des Bundeskanzleramts bzw. des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport zur Verfügung gestanden wären, sei festzuhalten, dass es sich bei der Buchhaltungsagentur des Bundes um eine ausgegliederte Anstalt öffentlichen Rechts handle, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramts bzw. des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport falle. Da im vorliegenden Fall sohin Amtssachverständige nicht zur Verfügung gestanden seien, sei die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen gemäß § 52 Abs. 2 AVG zulässig gewesen. Dem Einwand der Revisionswerberin, wonach die festgesetzten Gebühren überhöht seien, hielt das Bundesverwaltungsgericht entgegen, dass sich der Sachverständige Mag. K in seiner Gebührennote vom 23. Mai 2017 an die in §§ 32 ff GebAG vorgegebenen Gebührensätze gehalten habe. 24 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

25 Das Amt der Buchhaltungsagentur erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der Revision beantragt wurde.

26 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit führt die Revision u. a. aus, das Bundesverwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Amt der Buchhaltungsagentur im Arbeitsplatzbewertungsverfahren Amtssachverständige für die Erstellung eines berufskundlichen Gutachtens nicht zur Verfügung gestanden seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

27 Die Revision erweist sich im Hinblick auf das oben wiedergegebene Zulässigkeitsvorbringen als zulässig und berechtigt.

28 Die maßgeblichen Vorschriften des AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (§ 52 in der Fassung BGBl. Nr. 471/1995; § 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2001), lauten:

"Sachverständige

§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.

...

§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

...

(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind - falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben - von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat."

29 §§ 1 und 20 des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Buchhaltungsagentur des Bundes (Buchhaltungsagenturgesetz - BHAG-G), BGBl. I Nr. 37/2004 (in der zum Zeitpunkt der Einholung und Erstellung des in Rede stehenden Gutachtens eines nichtamtlichen Sachverständigen maßgeblichen Stammfassung), lauteten auszugsweise:

"1. Abschnitt

Errichtung

§ 1. (1) Zur Besorgung der Buchhaltungsaufgaben nach dem Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, wird eine Buchhaltungsagentur als Anstalt öffentlichen Rechts mit dem Namen ‚Buchhaltungsagentur des Bundes' errichtet.

...

6. Abschnitt

Überleitung der Buchhaltungsbediensteten

Beamte

§ 20. (1) Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das "Amt der Buchhaltungsagentur" in Wien eingerichtet. Dieses Amt ist als Dienstbehörde dem Bundesminister für Finanzen nachgeordnet und wird vom Geschäftsführer geleitet. Der Geschäftsführer ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.

(2) Beamte des Bundes, die am Tag vor den Zeitpunkten, die § 101 Abs. 10 BHG, BGBl. I Nr. 37/2004, festlegt, einer Buchhaltung des Bundes im Sinne des § 6 Abs. 1 BHG, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, mit Ausnahme der gemäß § 6 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 2 Z 2 BHG eingerichteten Buchhaltungen, zur Dienstleistung zugewiesen sind, gehören ab dem nachfolgenden Tag für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt gemäß Abs. 1 an und sind der Buchhaltungsagentur zur Dienstleistung zugewiesen. Die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955, sind auf diese Versetzungen nicht anzuwenden. Die Verwendung der Beamten, die der Buchhaltungsagentur zur Dienstleistung zugewiesen sind, bei einer Gesellschaft, an der die Buchhaltungsagentur zumindest mehrheitlich beteiligt ist, ist zulässig.

(3) Beamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie innerhalb von 18 Monaten nach dem Wirksamwerden des für die neu eintretenden Bediensteten geltenden Kollektivvertrages oder einer auf diesen gestützten Betriebs- oder Einzelvereinbarung ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Buchhaltungsagentur zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Außerdem ist auf diese Arbeitnehmer § 21 Abs. 3 anzuwenden.

(4) Für Beamte gemäß Abs. 2 gelten der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994.

(5) Für die Beamten gemäß Abs. 2 hat die Buchhaltungsagentur dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an die Buchhaltungsagentur geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeiträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Überweisungsbeträge gemäß § 311 ASVG sind durch die Buchhaltungsagentur zu tragen. Die sonstigen Zahlungen der Buchhaltungsagentur an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.

(6) Auf die Beamten gemäß Abs. 2 findet § 15 Abs. 4 letzter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, Anwendung.

(7) Den Beamten gemäß Abs. 2 bleiben im Rahmen der das Dienstrecht der Beamten regelnden Rechtsvorschriften alle zustehenden Rechte gewahrt.

..."

30 § 137 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333 in der (zum Zeitpunkt der Einholung und Erstellung des Gutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen maßgeblichen) Fassung BGBl. I Nr. 210/2013, lautete auszugsweise:

"Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen

§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.

...

(10) Abweichend von Abs. 1 sind Arbeitsplätze der einer ausgegliederten Einrichtung zugewiesenen Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes jeweils von dem für deren Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Geschäftsführung (des Vorstandes) dieser Einrichtung im Einvernehmen mit dem für die dienstbehördlichen Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten zuständigen Bundesminister zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die im Abs. 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Dabei ist jeweils mit der im Planstellenverzeichnis 1b zum Personalplan ausgewiesenen Anzahl und Qualität der Planstellen der dieser Einrichtung zugewiesenen Beamten das Auslangen zu finden. Der zugewiesene Beamte darf für die Dauer seiner Zuweisung zur ausgegliederten Einrichtung nur auf einem Arbeitsplatz einer Qualität verwendet werden, für die eine freie Planstelle entsprechender Qualität zur Verfügung steht. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden."

31 In den Materialien zu § 137 Abs. 10 BDG 1979 (RV 1182 BlgNR 21. GP, 54 f) heißt es:

"Für die ausgegliederten Einrichtungen zugewiesenen Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gelten die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtes über die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen weiter. Zur Bewertung und Zuordnung dieser Arbeitsplätze ist derzeit auf Antrag des zuständigen Bundesministers der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zuständig, wobei die vorgenommene Bewertung und Zuordnung der Zustimmung der Bundesregierung bedürfen. Diese Bewertung von Arbeitsplätzen in privatwirtschaftlich geführten Unternehmen durch Vertreter des Bundes bereitet insofern zunehmend Probleme, weil diese einen Gesamtüberblick über die Organisation des Unternehmens einschließlich der Arbeitsplätze der Angestellten dieser Unternehmen erfordert und diese Informationen den Bewertern in der Regel nicht zur Verfügung stehen bzw. auch nicht zur Verfügung gestellt werden müssen.

Diese Bestimmung zielt daher darauf ab, die Zuständigkeit zur Bewertung von Arbeitsplätzen der ausgegliederten Einrichtungen zugewiesenen Beamten in einem eingeschränkten Umfang den Unternehmen selbst zu übertragen. Eine derartige Einschränkung erscheint zum Schutz der Interessen des Bundes im Hinblick auf die mit Höherbewertungen verbundenen Folgen für den Pensionsaufwand des Bundes erforderlich und soll in der Form vorgenommen werden, dass Neubewertungen der Arbeitsplätze der ausgegliederten Einrichtungen zugewiesenen Beamten nur mehr im Rahmen der im ANNEX/Teil 1 des Stellenplanes dargestellten und freien bzw. frei werdenden Planstellen entsprechender Qualität (Verwendungsgruppe, Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe) zulässig sind. Mit dieser Regelung wird einerseits sichergestellt, dass nach dem Ausgliederungszeitpunkt veränderte Rahmenbedingungen mit Auswirkungen auf Arbeitsplätze der zugewiesenen Beamten von den Unternehmen selbst bewertet und gesteigerte Anforderungen durch Zuordnung zu höherwertigen Arbeitsplätzen auch abgegolten werden können. Andererseits wird mit der Bezugnahme auf die Anzahl und Wertigkeit der im ANNEX/Teil 1 des Stellenplanes dargestellten Planstellen eine gesetzliche Anpassung dieser im ANNEX/Teil 1 des Stellenplanes ausgewiesenen Planstellen aus dem Titel der Neubewertung künftig dezidiert ausgeschlossen.

Um zu verhindern, dass diese Bewertungsvorschriften durch ‚faktische höherwertige Verwendungen' unterlaufen werden, sieht der vorletzte Satz dieser Bestimmung für den Fall, dass die entsprechenden freien Planstellen in der erforderlichen Qualität im Stellenplan nicht vorhanden sind, ein dienstrechtliches Verwendungsverbot vor. Die Sanktion für eine allfällige Verletzung dieser Ordnungsvorschrift trifft, wenn durch eine solche Handlung dem Bund Mehrkosten entstehen, die bei Einhaltung dieses Verwendungsverbotes nicht entstanden wären, die ausgegliederte Einrichtung in der Form, dass in diesem Fall gegen diese nach dem Organhaftpflichtgesetz vorzugehen sein wird."

32 Die Revision bestreitet zunächst die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über den Ersatz der in Rede stehenden Barauslagen.

33 Dazu ist festzuhalten, dass infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergeht. Gleichzeitig erlischt die Zuständigkeit der Behörde spätestens mit Ablauf der dreimonatigen Nachfrist, die mit dem Einbringungszeitpunkt der - zulässigen und berechtigten - Säumnisbeschwerde zu laufen begonnen hat (siehe dazu VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421). 34 Dass die Säumnisbeschwerde der Revisionswerberin vom 31. August 2016 zulässig und berechtigt war, ist hier nicht in Zweifel zu ziehen. Von der Zulässigkeit und Berechtigung der Säumnisbeschwerde gingen im Übrigen sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch die Revisionswerberin aus. 35 Somit war aufgrund der Säumnisbeschwerde vom 31. August 2016 die Zuständigkeit zur Entscheidung im gegenständlichen Arbeitsplatzbewertungsverfahren nach Vorlage der Säumnisbeschwerde durch die Dienstbehörde bzw. spätestens nach Ablauf der dreimonatigen Nachfrist auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

36 Dies war mit entsprechenden Auswirkungen auf die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Ersatz der Barauslagen nach § 76 AVG verbunden. So richtet sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zuständigkeit betreffend die Entscheidung über den Ersatz von Barauslagen nach der Zuständigkeit in der Hauptsache (VwGH 8.5.1985, 85/01/0034, mwN; zu § 74 AVG VwGH 29.3.2012, 2012/12/0040; betreffend den Ersatz von Barauslagen in einem Verwaltungsstrafverfahren VwGH 30.1.2006, 2004/09/0136).

37 Da (infolge der zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde der Revisionswerberin) die Zuständigkeit in der Hauptsache (nämlich in Angelegenheit des Antrags der Revisionswerberin auf Bewertung ihres Arbeitsplatzes) auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen war, kam somit diesem Gericht - zufolge der Annexität der Entscheidung über die Barauslagen - auch die Zuständigkeit in Angelegenheit des Ersatzes von Barauslagen im Sinn von § 76 AVG zu (vgl. zu einer Konstellation, in der die Zuständigkeit zur Kostenentscheidung nach einer auf § 66 Abs. 2 AVG gestützten, aufhebenden und zurückverweisenden Entscheidung der Berufungsbehörde an die Behörde erster Instanz - unter einem mit der Zuständigkeit zur Entscheidung in der Hauptsache - überging VwGH 15.10.1996, 95/05/0272).

38 Der Vorwurf der Revision, das Bundesverwaltungsgericht habe vorliegend unzuständiger Weise über den Ersatz von Barauslagen nach § 76 AVG entschieden, trifft somit nicht zu. Daran ändert - weil dies für die Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Barauslagen nicht von Bedeutung ist - der Umstand, dass gegenständlich das Amt der Buchhaltungsagentur die Erstellung des berufskundlichen Gutachtens (dessen Kosten hier in Rede stehen) als damals noch zuständige Behörde in Auftrag gegeben hatte, nichts. Dies gilt zudem ungeachtet dessen, dass ein rechtskräftiger Bescheid des Amtes der Buchhaltungsagentur vom 24. Juli 2017 vorliegt, mit dem die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen in der in Rede stehenden Angelegenheit bestimmt wurden. Es bestand im Hinblick auf den zuletzt genannten Bescheid, mit dem die Kosten gegenüber dem nichtamtlichen Sachverständigen bestimmt wurden, keine Bindungswirkung betreffend die Zuständigkeit für die Entscheidung nach § 76 AVG.

39 Zutreffend weist die Revisionswerberin allerdings darauf hin, es sei fallbezogen nicht davon auszugehen gewesen, dass ein Amtssachverständiger in der betreffenden Angelegenheit nicht zur Verfügung gestanden sei, und es erweise sich daher der angefochtene, auf § 76 AVG gestützte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts als rechtswidrig.

40 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Überwälzung von Kosten eines nichtamtlichen Sachverständigen auf eine Partei gemäß § 76 AVG nur dann zulässig, wenn der Beweis durch Sachverständige im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG notwendig war und die in § 52 Abs. 2 oder 3 AVG normierten Bedingungen erfüllt sind. Die Kostentragung durch eine Partei setzt auch voraus, dass entweder kein geeigneter Amtssachverständiger zur Verfügung stand oder die Heranziehung des nichtamtlichen Sachverständigen auf Grund der Besonderheit des Falles geboten war oder der Antragsteller dieses Vorgehen unter Angabe eines bestimmten Betrages, der voraussichtlich nicht überschritten wird, angeregt hat und dadurch eine wesentliche Verfahrensbeschleunigung zu erwarten war (VwGH 25.9.2019, Ra 2018/05/0059).

41 Die Dienstbehörde verwies darauf, dass ihr Amtssachverständige des Bundesministeriums für Finanzen entsprechend einer Mitteilung vom 3. August 2017 nicht zur Verfügung gestanden seien. Das Bundesverwaltungsgericht vertrat ferner die Auffassung, die Bewertungssachverständigen der zuständigen Fachabteilung im Bundeskanzleramt seien dem Amt der Buchhaltungsagentur schon deshalb nicht zur Verfügung gestanden, weil es sich bei der Buchhaltungsagentur um eine ausgegliederte Anstalt des öffentlichen Rechts handle. Dem tritt die Revision zu Recht entgegen.

42 In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde bereits mehrfach festgehalten, dass die Mitarbeiter der für Arbeitsplatzbewertungen zuständigen Fachabteilung (nach der bei Einholung des berufskundlichen Gutachtens maßgeblichen Rechtslage) des Bundeskanzleramtes auf Grund ihrer Ausbildung die Voraussetzungen für die Heranziehung als Amtssachverständige für Bewertungsfragen im Sinne des § 52 AVG erfüllen (vgl. etwa VwGH 5.7. 2006, 2005/12/0042).

43 Zu der Frage, ob ein Amtssachverständiger einer Behörde im Sinn von § 52 Abs. 2 AVG zur Verfügung steht, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. April 2003, 2002/12/0109, ausgeführt, dass "zur Verfügung stehend" im Gegensatz zu "beigegeben" jedenfalls notwendig auf andere als die jeweils entscheidenden Behörden hinweist, ohne dass damit jede beliebige Behörde gemeint sein kann.

44 Im Übrigen ist der Kreis der Amtssachverständigen, die einem Verwaltungsgericht in einem von ihm geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Verfügung stehen, im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG konsequenterweise analog zu dem Kreis zu sehen, der der Verwaltungsbehörde, deren Bescheid bzw. deren Säumnis vor dem Verwaltungsgericht in Beschwerde gezogen wurde, grundsätzlich zur Verfügung steht (vgl. dazu VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027). Für die Frage, ob die der Behörde erwachsenen Barauslagen der Revisionswerberin mangels Verfügbarkeit eines Amtssachverständigen zum Ersatz auferlegt werden durften, ist es somit schon aus diesem Grund nicht von Bedeutung, ob die in Rechnung gestellten Leistungen des Sachverständigen aus Anlass des verwaltungsbehördlichen Verfahrens oder aus Anlass des Säumnisbeschwerdeverfahrens bzw. vor oder nach Übergang der Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht erbracht wurden.

45 Bei Beurteilung der Frage, ob Bewertungssachverständige des Bundeskanzleramts in dem vorliegenden Arbeitsplatzbewertungsverfahr en zur Verfügung standen, ergibt sich in einem ersten Schritt aus der Bestimmung des § 137 Abs. 10 BDG 1979 sowie aus den oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien, dass auch bei der nach § 137 Abs. 10 BDG 1979 von Amts wegen vorzunehmenden Bewertung der in den Zuständigkeitsbereich des Amtes der Buchhaltungsagentur fallenden Arbeitsplätze ein unmittelbarer und - ausweislich der Materialien - vom Gesetzgeber bewusst hergestellter Bezug zu Zuständigkeiten des Bundesministers für Finanzen besteht. 46 Weiters handelt es sich gemäß § 20 Abs. 1 Buchhaltungsagentu rgesetz bei dem Amt der Buchhaltungsagentur um eine dem Bundesminister für Finanzen nachgeordnete Dienstbehörde (die Aufgaben der Bundesverwaltung vollzieht). Es erhellt auch ohne Zweifel aus den übrigen Bestimmungen des § 20 Buchhaltungsagenturge setz, dass betreffend die in den Anwendungsbereich der zuletzt genannten Vorschrift fallenden öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes eine engmaschige Verschränkung zwischen dienstgeberseitigen Verpflichtungen bzw. budgetären Interessen des Bundes sowie der Buchhaltungsagentur besteht.

47 Vor diesem Hintergrund kann daher nicht gesagt werden, dass in dem vorliegenden (auf verwaltungsbehördlicher Ebene von einer nachgeordneten Dienstbehörde des Bundesministers für Finanzen zu führenden) Bewertungsverfahren Amtssachverständige einer Fachabteilung des Bundeskanzleramts als Sachverständige einer "beliebigen" Behörde im Verständnis des unter Rn 43 zitierten Erkenntnisses zu betrachten wären und der Dienstbehörde der Revisionswerberin daher grundsätzlich nicht zur Verfügung stünden. 48 Die im angefochtenen Erkenntnis getroffene allgemeine Aussage, wonach die Bewertungssachverständigen des Bundeskanzleramts dem Amt der Buchhaltungsagentur betreffend einen Arbeitsplatz aus ihrem Dienststellenbereich (von Vornherein) nicht zur Verfügung stünden, erweist sich somit als nicht zutreffend. 49 Dass dem Amt der Buchhaltungsagentur im vorliegenden Arbeitsplatzbewertungsverfahren trotz entsprechender Bemühungen seitens der zuständigen Dienstbehörde Bewertungssachverständige des Bundeskanzleramts nicht zur Verfügung gestellt worden wären, ist in den Akten nicht dokumentiert worden (vgl. hingegen zu Situationen, in denen ein berufskundlicher Amtssachverständiger einer anderen Behörde beispielsweise aufgrund der Weigerung des Bewertungssachverständigen, ein (neues) Gutachten zu erstellen, oder infolge personeller Engpässe nicht zur Verfügung stand, VwGH 11.4.2018, Ra 2017/12/0038; 14.10.2013, 2012/12/0148). 50 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass - so wie dies von der Dienstbehörde auch angenommen wurde - die Amtssachverständigen aus dem Dienststellenbereich des Bundesministers für Finanzen, der dem Amt der Buchhaltungsagentur übergeordneten Behörde, dem Amt der Buchhaltungsagentur grundsätzlich zur Verfügung stehen (vgl. erneut VwGH 25.4.2003, 2002/12/0109, sowie die dort zitierte Vorjudikatur).

51 Eine Anfrage an den Bundesminister für Finanzen betreffend die Verfügbarkeit von Amtssachverständigen für die Bewertung des Arbeitsplatzes der Revisionswerberin (und die diesbezügliche abschlägige Antwort des Bundesministeriums) erging(en) - nach der Aktenlage - jedoch erst nach Erstellung jenes Gutachtens, dessen Kosten der Revisionswerberin mit dem angefochtenen Beschluss auferlegt wurden. Mit der nachträglichen Einholung einer Auskunft hinsichtlich der Möglichkeit, Amtssachverständige des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung gestellt zu erhalten, wurde nicht aktenmäßig dokumentiert, dass im gegenständlichen Arbeitsplatzbewertungsverfahren ein Amtssachsachverständiger nicht zur Verfügung gestanden wäre. 52 Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich der angefochtene Beschluss als inhaltlich rechtswidrig. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

53 Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 20

14.

Wien, am 30. April 2020

Schlagworte

Amtssachverständiger der Behörde beigegebenAmtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehendAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2BehördenorganisationBesondere RechtsgebieteGebühren KostenIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenTrennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120082.L00

Im RIS seit

01.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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