TE Vwgh Beschluss 2020/4/30 Ra 2017/22/0187

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Veröffentlicht am 30.04.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs9 Z2
VwGG §33 Abs1
VwGG §58 Abs2
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache der U B in S, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2017, I409 1433737-2/2E, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Ersatz von Aufwendungen findet nicht statt.

Begründung

1. Die Revisionswerberin, nach ihren Behauptungen Staatsangehörige von Sierra Leone, reiste im September 2012 illegal in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde im Juni 2013 in zweiter Instanz negativ entschieden und die Revisionswerberin aus dem Bundesgebiet nach Sierra Leone ausgewiesen.

Die Revisionswerberin verblieb unrechtmäßig in Österreich. Nach Auffassung der Behörden wirkte sie an der Erlangung der für die Ausreise benötigten Dokumente nicht entsprechend mit.

2. Am 11. Juni 2015 stellte die Revisionswerberin einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005; bezüglich der erforderlichen Dokumente erhob sie einen Heilungsantrag.2. Am 11. Juni 2015 stellte die Revisionswerberin einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005; bezüglich der erforderlichen Dokumente erhob sie einen Heilungsantrag.

Mit Bescheid vom 9. Februar 2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 wegen Unterlassung der erforderlichen Mitwirkung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurück; den Heilungsantrag wies sie als unbegründet ab.Mit Bescheid vom 9. Februar 2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 wegen Unterlassung der erforderlichen Mitwirkung gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurück; den Heilungsantrag wies sie als unbegründet ab.

Die Revisionswerberin erhob gegen den Bescheid Beschwerde.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin - nach Bewilligung der Verfahrenshilfe - am 23. Jänner 2018 außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof führte das Vorverfahren durch, eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

4. Im Jahr 2019 erlangte der Verwaltungsgerichtshof durch eine Mitteilung der belangten Behörde davon Kenntnis, dass diese mit Bescheid vom 22. Juli 2019 dem (Folge)Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz vom 7. Juni 2019 gemäß den §§ 3, 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben, der Revisionswerberin den Status der Asylberechtigten zuerkannt und deren Flüchtlingseigenschaft festgestellt hat. Aus der Begründung des Bescheids geht hervor, dass der im November 2016 geborenen leiblichen Tochter der Revisionswerberin, die mit dieser in Hausgemeinschaft lebt, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 24. Mai 2019 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden war. Die Revisionswerberin hat daraufhin einen (Folge)Asylantrag im Familienverfahren nach den schon genannten Bestimmungen gestellt, dem infolge Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen stattgegeben wurde.4. Im Jahr 2019 erlangte der Verwaltungsgerichtshof durch eine Mitteilung der belangten Behörde davon Kenntnis, dass diese mit Bescheid vom 22. Juli 2019 dem (Folge)Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz vom 7. Juni 2019 gemäß den Paragraphen 3, 34, Absatz 2, AsylG 2005 stattgegeben, der Revisionswerberin den Status der Asylberechtigten zuerkannt und deren Flüchtlingseigenschaft festgestellt hat. Aus der Begründung des Bescheids geht hervor, dass der im November 2016 geborenen leiblichen Tochter der Revisionswerberin, die mit dieser in Hausgemeinschaft lebt, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 24. Mai 2019 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden war. Die Revisionswerberin hat daraufhin einen (Folge)Asylantrag im Familienverfahren nach den schon genannten Bestimmungen gestellt, dem infolge Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen stattgegeben wurde.

An dem aufgezeigten Status der Revisionswerberin hat sich - laut Mitteilung der belangten Behörde - bis zuletzt nichts geändert.

5.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei „Gegenstandslosigkeit“ der Beschwerde bzw. Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird dann angenommen, wenn durch die Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers bzw. Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt (vgl. VwGH 16.10.2019, Ra 2019/03/0116; mwN). Davon ist immer dann auszugehen, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied (mehr) macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen mehr hat (vgl. VwGH 30.11.2015, Ra 2015/08/0111). Wie der Verwaltungsgerichtshof ferner in ständiger Rechtsprechung vertritt, lässt sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei der Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig. Fällt die Voraussetzung erst nach der Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zur Einstellung des Verfahrens (vgl. neuerlich VwGH Ra 2019/03/0116; mwN).5.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei „Gegenstandslosigkeit“ der Beschwerde bzw. Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird dann angenommen, wenn durch die Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers bzw. Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt vergleiche , VwGH 16.10.2019, Ra 2019/03/0116; mwN). Davon ist immer dann auszugehen, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied (mehr) macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen mehr hat vergleiche , VwGH 30.11.2015, Ra 2015/08/0111). Wie der Verwaltungsgerichtshof ferner in ständiger Rechtsprechung vertritt, lässt sich Paragraph 33, Absatz eins, VwGG entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei der Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig. Fällt die Voraussetzung erst nach der Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zur Einstellung des Verfahrens vergleiche , neuerlich VwGH Ra 2019/03/0116; mwN).

5.2. Gemäß § 58 Abs. 9 AsylG 2005 ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück unter anderem dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn (Z 2) der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfügt.5.2. Gemäß Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück unter anderem dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn (Ziffer 2,) der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfügt.

Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, wobei diese Berechtigung zunächst drei Jahre gilt und sich in der Folge um eine unbefristete Gültigkeitsdauer verlängert, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, wobei diese Berechtigung zunächst drei Jahre gilt und sich in der Folge um eine unbefristete Gültigkeitsdauer verlängert, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

6. Nach dem Vorgesagten wurde der Revisionswerberin mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juli 2019 der Status der Asylberechtigten nach den §§ 3, 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuerkannt und ist dieser Status weiterhin aufrecht. Mit dem Status der Asylberechtigten kommt der Revisionswerberin gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 eine auf zunächst drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu. Sie verfügt daher bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005, sodass gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 die Zuerkennung des beantragten (weiteren) Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht (mehr) in Betracht kommt.6. Nach dem Vorgesagten wurde der Revisionswerberin mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juli 2019 der Status der Asylberechtigten nach den Paragraphen 3, 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuerkannt und ist dieser Status weiterhin aufrecht. Mit dem Status der Asylberechtigten kommt der Revisionswerberin gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 eine auf zunächst drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu. Sie verfügt daher bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005, sodass gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 die Zuerkennung des beantragten (weiteren) Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht (mehr) in Betracht kommt.

Durch die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten haben sich die maßgeblichen sachlichen Umstände dahin geändert, dass das rechtliche Interesse der Revisionswerberin an der Entscheidung über ihre außerordentliche Revision weggefallen ist. Für ihre Rechtsstellung macht es nämlich (vor allem auch im Hinblick darauf, dass ein Erstantrag vorliegt) keinen Unterschied mehr, ob das angefochtene Erkenntnis aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Sie kann auf Grund ihres Status den beantragten Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 jedenfalls nicht erlangen.Durch die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten haben sich die maßgeblichen sachlichen Umstände dahin geändert, dass das rechtliche Interesse der Revisionswerberin an der Entscheidung über ihre außerordentliche Revision weggefallen ist. Für ihre Rechtsstellung macht es nämlich (vor allem auch im Hinblick darauf, dass ein Erstantrag vorliegt) keinen Unterschied mehr, ob das angefochtene Erkenntnis aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Sie kann auf Grund ihres Status den beantragten Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 jedenfalls nicht erlangen.

Da das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht schon vor, sondern erst nach Einbringung der vorliegenden Revision entfallen ist, war von deren Gegenstandslosigkeit auszugehen und die Einstellung des Verfahrens auszusprechen.

7. Der fiktive Ausgang des Revisionsverfahrens ist - wäre die Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten - nicht völlig eindeutig und kann daher nicht ohne Weiteres bzw. nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden. Aus dem Grund war gemäß § 58 Abs. 2 VwGG nach freier Überzeugung zu entscheiden und ein Aufwandersatz nicht zuzusprechen (vgl. VwGH 27.2.2015, 2013/06/0117; 15.3.2012, 2011/06/0203).7. Der fiktive Ausgang des Revisionsverfahrens ist - wäre die Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten - nicht völlig eindeutig und kann daher nicht ohne Weiteres bzw. nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden. Aus dem Grund war gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG nach freier Überzeugung zu entscheiden und ein Aufwandersatz nicht zuzusprechen vergleiche , VwGH 27.2.2015, 2013/06/0117; 15.3.2012, 2011/06/0203).

Wien, am 30. April 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220187.L00

Im RIS seit

06.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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