TE Vwgh Beschluss 2020/5/5 Ra 2020/07/0031

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Veröffentlicht am 05.05.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der M S in Z, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 27. Jänner 2020, Zl. E 006/09/2019.003/007, betreffend Auftrag gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der M S in Z, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 27. Jänner 2020, Zl. E 006/09/2019.003/007, betreffend Auftrag gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Oktober 2019 wurde die Revisionswerberin gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 verpflichtet, bei der auf näher bezeichneten Grundstücken betriebenen Pferdehaltung bestimmte Maßnahmen zur Gewässerreinhaltung bis spätestens 30. Dezember 2019 durchzuführen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Oktober 2019 wurde die Revisionswerberin gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 verpflichtet, bei der auf näher bezeichneten Grundstücken betriebenen Pferdehaltung bestimmte Maßnahmen zur Gewässerreinhaltung bis spätestens 30. Dezember 2019 durchzuführen.

2        Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis - unter Abänderung einer bestimmten Maßnahme und Festsetzung einer neuen Erfüllungsfrist - ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

3        Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.

4        Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

5        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Rechte zu bezeichnen, in denen die Revisionswerberin verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Rechte zu bezeichnen, in denen die Revisionswerberin verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).

6        Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der Revisionswerberin verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung die Revisionswerberin behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 29.1.2020, Ro 2020/07/0001, mwN).Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der Revisionswerberin verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung die Revisionswerberin behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 29.1.2020, Ro 2020/07/0001, mwN).

7        Unter der Überschrift „4. Revisionspunkte“ der vorliegenden Revision wird Folgendes vorgebracht:

„Die Revisionswerberin erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis deswegen in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, weil ihr rechtswidrige Maßnahmen vorgeschrieben wurden. Darüber hinaus erachtet sie sich in ihrem Recht auf Berücksichtigung des von ihr erstatteten Vorbringens verletzt.

Die Revisionswerberin erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihren gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten verletzt, wobei das Erkenntnis sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet.

Darüber hinaus erachtet sich die Revisionswerberin in der Durchführung eines fairen Verfahrens gemäß Art 6 EMRK verletzt, da es zu keiner ausreichenden inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Revisionswerberin und dem ihr vorgelegten Sachverständigengutachten (...) gekommen ist.“Darüber hinaus erachtet sich die Revisionswerberin in der Durchführung eines fairen Verfahrens gemäß Artikel 6, EMRK verletzt, da es zu keiner ausreichenden inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Revisionswerberin und dem ihr vorgelegten Sachverständigengutachten (...) gekommen ist.“

8        Mit der Behauptung der Vorschreibung „rechtswidriger Maßnahmen“, der nicht ausreichenden inhaltlichen Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen und dem von ihr vorgelegten Sachverständigengutachten macht die Revisionswerberin im Ergebnis die Verletzung der nach der hg. Rechtsprechung nicht bestehenden abstrakten „Rechte“ auf „richtige Sachentscheidung“ bzw. „Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens“ geltend. Es handelt sich dabei jedoch um die Geltendmachung von Revisionsgründen, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. VwGH 17.10.2017, Ra 2017/01/0301, mwN).Mit der Behauptung der Vorschreibung „rechtswidriger Maßnahmen“, der nicht ausreichenden inhaltlichen Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen und dem von ihr vorgelegten Sachverständigengutachten macht die Revisionswerberin im Ergebnis die Verletzung der nach der hg. Rechtsprechung nicht bestehenden abstrakten „Rechte“ auf „richtige Sachentscheidung“ bzw. „Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens“ geltend. Es handelt sich dabei jedoch um die Geltendmachung von Revisionsgründen, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können vergleiche , VwGH 17.10.2017, Ra 2017/01/0301, mwN).

9        Die von der Revisionswerberin unterbreitete Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften stellen lediglich Aufhebungsgründe (vgl. § 42 Abs. 2 VwGG) dar; ein Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG wird damit ebenso wenig dargelegt (vgl. VwGH 8.8.2019, Ra 2019/07/0073, mwN).Die von der Revisionswerberin unterbreitete Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften stellen lediglich Aufhebungsgründe vergleiche , Paragraph 42, Absatz 2, VwGG) dar; ein Revisionspunkt im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG wird damit ebenso wenig dargelegt vergleiche , VwGH 8.8.2019, Ra 2019/07/0073, mwN).

10       Soweit sich die Revisionswerberin in ihrem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK verletzt erachtet, übersieht sie, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer Verletzung dieses Rechts gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist (vgl. VwGH 3.12.2019, Ra 2019/02/0214, mwN).Soweit sich die Revisionswerberin in ihrem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6, EMRK verletzt erachtet, übersieht sie, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer Verletzung dieses Rechts gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen ist vergleiche , VwGH 3.12.2019, Ra 2019/02/0214, mwN).

11       Aufgrund dieser unmissverständlichen Ausführungen zum Revisionspunkt verbietet sich dessen Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der vorliegenden Revision.

12       Diese war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Diese war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 5. Mai 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070031.L00

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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