TE Vwgh Beschluss 2020/5/5 Ra 2019/22/0237

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.05.2020
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §19 Abs2
NAG 2005 §23 Abs1
VwGG §34 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des R O, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 7. November 2019, VGW-151/063/3756/2019-2, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (VwG) die Beschwerde des Revisionswerbers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, gegen den abweisenden Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (Behörde) betreffend Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Studenten“ mangels ausreichenden Studienerfolges im entscheidungsrelevanten Studienjahr 2017/2018 ab und erklärte eine ordentliche Revision für unzulässig.

5        In der Zulässigkeitsbegründung rügt der Revisionswerber ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der hg. Rechtsprechung (Hinweis auf VwGH 3.4.2009, 2008/22/0880) hinsichtlich der unterbliebenen Belehrung durch die Behörde gemäß § 23 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), „weil ich für meinen Aufenthalt als OPEC Mitarbeiter den Titel NB Sonderfälle [gemeint wohl: gemäß § 62 NAG] gebraucht beantragen hätte sollen.“In der Zulässigkeitsbegründung rügt der Revisionswerber ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der hg. Rechtsprechung (Hinweis auf VwGH 3.4.2009, 2008/22/0880) hinsichtlich der unterbliebenen Belehrung durch die Behörde gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), „weil ich für meinen Aufenthalt als OPEC Mitarbeiter den Titel NB Sonderfälle [gemeint wohl: gemäß Paragraph 62, NAG] gebraucht beantragen hätte sollen.“

6        Damit verkennt der Revisionswerber die Belehrungspflicht der Behörde gemäß § 23 Abs. 1 NAG. Diese Bestimmung kann nur eingreifen, wenn sich im Verfahren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der beantragte Aufenthaltstitel für den tatsächlich beabsichtigten Aufenthaltszweck nicht geeignet ist.Damit verkennt der Revisionswerber die Belehrungspflicht der Behörde gemäß Paragraph 23, Absatz eins, NAG. Diese Bestimmung kann nur eingreifen, wenn sich im Verfahren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der beantragte Aufenthaltstitel für den tatsächlich beabsichtigten Aufenthaltszweck nicht geeignet ist.

Der Revisionswerber strebte sowohl in seinem Antrag vom 2. Oktober 2018 als auch in der Beschwerde unstrittig die Verlängerung seines Aufenthaltstitels als Student an. Auch in der Verhandlung vor dem VwG wies er darauf hin, dass ihm nur noch die Masterarbeit und die Masterprüfung fehlten, er „werde das bis Ende dieses Semesters [gemeint wohl: Sommersemester 2019] fertig machen“. Der Umstand, dass Studenten zur Finanzierung ihres Studiums erwerbstätig sind, ist nicht ungewöhnlich; daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sie - entgegen ihres ausdrücklich geäußerten Aufenthaltszwecks - einen andern Aufenthaltstitel anstrebten. Es obliegt nämlich dem Antragsteller, den Grund seines Aufenthaltes bekannt zu geben (vgl. VwGH 9.9.2013, 2012/22/0172). Insofern unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt von jenem, der dem hg. Erkenntnis 2008/22/0880 (in diesem Verfahren war ein Aufenthaltstitel zur selbständigen Erwerbstätigkeit beantragt; fraglich war, ob diese Tätigkeit nur vorübergehend oder langfristig ausgeübt werden sollte, der Aufenthaltszweck stand jedoch nicht zur Diskussion) zugrunde lag. Da nicht ersichtlich ist, dass der Revisionswerber für den beabsichtigten Aufenthaltszweck - nämlich den Abschluss seines Studiums - einen anderen Aufenthaltstitel benötigt hätte, gab es für die Behörde keinen Grund, nach § 23 Abs. 1 NAG vorzugehen. Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht enthält § 23 Abs. 1 NAG keine Verpflichtung der Behörde, einen Fremden darüber zu belehren, ob ihm allenfalls ein für ihn „vorteilhafterer“ Aufenthaltstitel erteilt werden könnte (vgl. VwGH 14.3.2013, 2012/22/0185).Der Revisionswerber strebte sowohl in seinem Antrag vom 2. Oktober 2018 als auch in der Beschwerde unstrittig die Verlängerung seines Aufenthaltstitels als Student an. Auch in der Verhandlung vor dem VwG wies er darauf hin, dass ihm nur noch die Masterarbeit und die Masterprüfung fehlten, er „werde das bis Ende dieses Semesters [gemeint wohl: Sommersemester 2019] fertig machen“. Der Umstand, dass Studenten zur Finanzierung ihres Studiums erwerbstätig sind, ist nicht ungewöhnlich; daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sie - entgegen ihres ausdrücklich geäußerten Aufenthaltszwecks - einen andern Aufenthaltstitel anstrebten. Es obliegt nämlich dem Antragsteller, den Grund seines Aufenthaltes bekannt zu geben vergleiche , VwGH 9.9.2013, 2012/22/0172). Insofern unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt von jenem, der dem hg. Erkenntnis 2008/22/0880 (in diesem Verfahren war ein Aufenthaltstitel zur selbständigen Erwerbstätigkeit beantragt; fraglich war, ob diese Tätigkeit nur vorübergehend oder langfristig ausgeübt werden sollte, der Aufenthaltszweck stand jedoch nicht zur Diskussion) zugrunde lag. Da nicht ersichtlich ist, dass der Revisionswerber für den beabsichtigten Aufenthaltszweck - nämlich den Abschluss seines Studiums - einen anderen Aufenthaltstitel benötigt hätte, gab es für die Behörde keinen Grund, nach Paragraph 23, Absatz eins, NAG vorzugehen. Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht enthält Paragraph 23, Absatz eins, NAG keine Verpflichtung der Behörde, einen Fremden darüber zu belehren, ob ihm allenfalls ein für ihn „vorteilhafterer“ Aufenthaltstitel erteilt werden könnte vergleiche , VwGH 14.3.2013, 2012/22/0185).

7        Insgesamt wird somit - in der maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2017/22/0174, Rn. 6) - keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.Insgesamt wird somit - in der maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung vergleiche , VwGH 28.11.2019, Ra 2017/22/0174, Rn. 6) - keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.

8        Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über den Antrag, der außerordentlichen Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 5. Mai 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220237.L00

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten