TE Vwgh Beschluss 2020/5/5 Ra 2018/06/0283

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Veröffentlicht am 05.05.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision der K KG in M, vertreten durch Dr. Harald Friedl, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brucknerstraße 2/5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 20. Juli 2018, LVwG-318-22/2018-R15, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevertretung der Gemeinde Mittelberg; mitbeteiligte Partei: J M, vertreten durch Dr. Sepp Manhart, Dr. Meinrad Einsle, MMag. Dr. Rupert Manhart und MMMag. Dr. Susanne Manhart, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Römerstraße 19; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde M. vom 8. September 2017 wurde der mitbeteiligten Partei nach Durchführung einer Bauverhandlung, an der die rechtzeitig geladene Revisionswerberin durch einen bevollmächtigten Vertreter teilgenommen und keine Einwendungen erhoben hatte, die Baubewilligung für den Bau eines Carports unter Auflagen erteilt.

5        Die dagegen erhobene Berufung der Revisionswerberin wurde mit Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde M. vom 4. April 2018 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

6        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (LVwG) wurde der dagegen erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin keine Folge gegeben und der Bescheid der Behörde bestätigt. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei. Die Revisionswerberin habe keine Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 Vorarlberger Baugesetz (BauG) erhoben, sie könne sich daher auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung in Verfahrensrechten berufen, ihre Berufung sei von der Gemeindevertretung zu Recht zurückgewiesen worden.

7        Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG mit Beschluss vom 24. September 2018, E 3543/2018-5, ab und trat diese zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof ab.

8        Die nunmehr erhobene Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, der Revisionswerberin sei nicht vorwerfbar, dass sie im Rechtsmittelverfahren keine subjektiven Nachbarrechte vorgebracht habe, da ihr Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung mangels Parteistellung zurückgewiesen worden sei. Der Vertreter der Revisionswerberin sei zu Unrecht von der Bauverhandlung ausgeschlossen worden. Die Behörde hätte § 10 AVG denkunmöglich angewendet und das Verwaltungsgericht habe sich mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen nicht auseinander gesetzt.

9        Die Revisionswerberin macht damit einen Begründungsmangel geltend.

10       Im Zusammenhang mit einem behaupteten Verfahrensmangel liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung etwa dann vor, wenn die Begründung oder Beweiswürdigung vom Verwaltungsgericht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen wurde (vgl. für viele VwGH 15.2.2018, Ra 2018/01/0061, mwN). Ob ein Verwaltungsgericht seiner Begründungspflicht ausreichend nachgekommen ist, stellt eine einzelfallbezogene Frage des Verfahrensrechtes dar, welcher dann grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen (vgl. VwGH 26.2.2016, Ra 2016/12/0013, oder 28.2.2019, Ra 2018/12/0023).

11       Derartiges legt die Revision in der Zulässigkeitsbegründung mit der Behauptung, ihr sei im Verfahren vor der Baubehörde die Parteistellung dadurch verwehrt worden, dass sie nicht durch ihren Vertreter an der mündlichen Verhandlung habe teilnehmen können, nicht dar. Dieses Vorbringen ist im Lichte der im Akt erliegenden Niederschrift über die mündliche Verhandlung aktenwidrig und daher nicht geeignet, das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage aufzuzeigen.

12       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 5. Mai 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018060283.L00

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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