TE Vwgh Erkenntnis 2020/5/6 Ra 2020/17/0001

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.05.2020
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Index

E1E
E6J
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

GSpG 1989 §19 Abs7
GSpG 1989 §3
GSpG 1989 §50
GSpG 1989 §52 Abs1
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
GSpG 1989 §52 Abs2
VStG §16
VStG §16 Abs2
VStG §19
VStG §20
VStG §54b
VStG §64
VStG §9 Abs7
12010E049 AEUV Art49
12010E056 AEUV Art56
62007CJ0316 Markus Stoß VORAB
62012CJ0390 Pfleger VORAB
62014CJ0255 Chmielewski VORAB
62018CJ0064 Maksimovic VORAB
  1. VStG § 64 heute
  2. VStG § 64 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 64 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 64 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 64 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VStG § 64 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  8. VStG § 64 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/17/0073 E 30.07.2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag. Liebhart-Mutzl und Dr. Koprivnikar sowie den Hofrat Dr. Terlitza als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des P R in D, vertreten durch Dr. Patrick Ruth und MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 17. Oktober 2019, LVwG 30.19-665/2018-27, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Murtal),

Spruch

I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses (Schuldspruch) richtet, zurückgewiesen.Die Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses (Schuldspruch) richtet, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses (Strafausspruch und Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 VStG) richtet, abgewiesen.Die Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses (Strafausspruch und Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 64, VStG) richtet, abgewiesen.

Begründung

I.römisch eins.

1        1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal (BH) vom 31. Jänner 2018 wurden über den Revisionswerber wegen zweier Übertretungen des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild iVm. § 2 Abs. 2 und 4 iVm. § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) im Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis 7. November 2017 an einem näher konkretisierten Tatort zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 3.000,-- sowie zwei Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von je einem Tag und 10 Stunden verhängt. Darüber hinaus wurde dem Revisionswerber ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 600,-- gemäß § 64 VStG vorgeschrieben. Der Revisionswerber habe als Gewerbeinhaber eines näher genannten Cafés verbotene Ausspielungen mit zwei Eingriffsgegenständen unternehmerisch zugänglich gemacht, indem er den Spielbetrieb in seinen Räumlichkeiten geduldet sowie die gastronomische Versorgung der Spieler durchgeführt habe.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal (BH) vom 31. Jänner 2018 wurden über den Revisionswerber wegen zweier Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, und 4 in Verbindung mit , Paragraph 4, Glücksspielgesetz (GSpG) im Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis 7. November 2017 an einem näher konkretisierten Tatort zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 3.000,-- sowie zwei Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von je einem Tag und 10 Stunden verhängt. Darüber hinaus wurde dem Revisionswerber ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 600,-- gemäß Paragraph 64, VStG vorgeschrieben. Der Revisionswerber habe als Gewerbeinhaber eines näher genannten Cafés verbotene Ausspielungen mit zwei Eingriffsgegenständen unternehmerisch zugänglich gemacht, indem er den Spielbetrieb in seinen Räumlichkeiten geduldet sowie die gastronomische Versorgung der Spieler durchgeführt habe.

2        2.1. Der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zunächst mit Erkenntnis vom 7. September 2018 lediglich insofern stattgegeben, als die Geldstrafen auf jeweils € 1.500,-- sowie die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils einen Tag herabgesetzt wurden.

3        Dieses Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. September 2019, Ra 2018/09/0198, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, bei einer Übertretung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG sei die Strafsanktionsnorm § 52 Abs. 2 GSpG. Das LVwG habe die Anführung dieser Strafsanktionsnorm trotz ihres Fehlens im behördlichen Straferkenntnis im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses nicht nachgeholt.Dieses Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. September 2019, Ra 2018/09/0198, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, bei einer Übertretung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG sei die Strafsanktionsnorm Paragraph 52, Absatz 2, GSpG. Das LVwG habe die Anführung dieser Strafsanktionsnorm trotz ihres Fehlens im behördlichen Straferkenntnis im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses nicht nachgeholt.

4        2.2. Mit Spruchpunkt I. des nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Erkenntnisses wies das LVwG die Beschwerde dem Grunde nach (unter Einschränkung des Tatzeitzeitraumes und einer für das Revisionsverfahren nicht relevanten Veränderung) ab. Mit Spruchpunkt II. wurde der Beschwerde im Strafausmaß Folge gegeben und die Geldstrafen auf jeweils € 1.500,-- sowie die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils einen Tag herabgesetzt. Weiters wurde der Kostenbeitrag gemäß § 64 VStG neu festgesetzt. Das LVwG sprach unter einem aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.2.2. Mit Spruchpunkt römisch eins. des nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Erkenntnisses wies das LVwG die Beschwerde dem Grunde nach (unter Einschränkung des Tatzeitzeitraumes und einer für das Revisionsverfahren nicht relevanten Veränderung) ab. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerde im Strafausmaß Folge gegeben und die Geldstrafen auf jeweils € 1.500,-- sowie die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils einen Tag herabgesetzt. Weiters wurde der Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, VStG neu festgesetzt. Das LVwG sprach unter einem aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

5        2.2.1. Das LVwG stellte folgenden Sachverhalt fest:

6        Der Revisionswerber sei an einem näher genannten Standort Inhaber des Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart Café“. Dieses Lokal sei von der Hauptstraße aus zugänglich und bestehe aus einen Raum, in dem Sitzgelegenheiten und eine Bar eingerichtet seien; an der Bar vorbei gelange man in einen Gang, von dem rechtsseitig gelegen die Toilettenanlagen seien, gegenüberliegend eine als Notausgang gekennzeichnete Tür, die nur von innen geöffnet werden könne und die in den Hofbereich führe; im Gang geradeaus gelange man in einen weiteren Raum, der über eine milchglasausgeführte Tür zugänglich sei. Bei Veranstaltungen, wie etwa dem Stadtfest, sei dieser Raum durch Ausschank für das Gastgewerbe genutzt worden. Nachdem an einem bestimmten Tag eine Person Anzeige erstattet habe, dass in diesem Lokal mit zwei Geräten verbotene Ausspielungen zugänglich gemacht würden, hätten zwei in der Verhandlung einvernommene Zeugen am 27. Oktober 2017 zwei nicht eingeschaltete Geräte im hinteren, über den Gang zugänglichen Raum wahrnehmen können.

7        Am 7. November 2017 habe eine Kontrolle nach dem GSpG durch Mitarbeiter der belangten Behörde stattgefunden; Mitarbeiter der Finanzpolizei sowie ein Sachverständiger für das Glücksspiel hätten daran teilgenommen. Es habe im Lokal Werbung gegeben, dass an einem bestimmten Tag „jeder Gast ... 100 EUR gewinnen“ könne. In dem über den Gang erreichbaren Raum hätten die Kontrollorgane zwei betriebsbereite Glücksspielgeräte „festgestellt“, die näher umschriebene Eigenschaften aufwiesen. Auf der Seite der Geräte sei eine Aufschrift angebracht gewesen, die als Eigentümerin ein Unternehmen mit Adresse in Tschechien ausgewiesen habe. Es hätten näher dargestellte Testspiele auf den Geräten stattgefunden. Im Raum sei eine Getränkepreisliste angeschlagen gewesen, die ident mit jener des vorderen Bereiches des Lokals gewesen sei. Eine Bedienung in diesem Raum sei nicht erfolgt, die Spieler hätten die Getränke im vorderen Bereich der Bar selbst holen müssen.

8        Weiters traf das LVwG Feststellungen zur Beschlagnahme der Geräte, einer weiteren Kontrolle, der Vorlage eines Mietvertrages zwischen der auf den Geräten aufscheinenden tschechischen Gesellschaft und dem Revisionswerber hinsichtlich eines „Raumes“, sowie dazu, dass die an diese Gesellschaft von der belangten Behörde erfolgte „Einladung“, den Eigentümer der beschlagnahmten Geräte bekannt zu geben, „unbehoben“ retour gekommen sei.

9        Darüber hinaus traf das LVwG umfangreiche Feststellungen zur Beurteilung der Unionsrechtskonformität des GSpG.

10       2.2.2. Das LVwG erläuterte seine Beweiswürdigung und führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass der Revisionswerber verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht habe. Die Tatzeit sei aus näher dargestellten Gründen auf den 7. November 2017 einzuschränken. Die anzuwendenden Regelungen des GSpG seien auf der Grundlage der für die sogenannte Kohärenzprüfung getroffenen Feststellungen nicht als unionsrechtwidrig anzusehen. Die Strafsanktionsnorm sei im Spruch zu ergänzen.

11       2.2.3. Zur Strafbemessung führte das LVwG aus, die Tatzeiteinschränkung sei der Grund für die von ihm vorgenommene Herabsetzung der Strafe. Milderungs- und Erschwerungsgründe lägen nicht vor. Das unternehmerische Zugänglichmachen von Glücksspielapparaten außerhalb von Spielbanken sei mit einem besonderen Unrechtsgehalt behaftet, weil das nicht kontrollierte illegale Glücksspiel und eine damit verbundene Übervorteilung von Personen verhindert werden solle. Der Spielerschutz stehe an erster Stelle, um zu verhindern, dass durch die Spiellust, der ein hohes Suchtpotential zukomme, die wirtschaftlichen, sozialen und familiären Grundlagen der einzelnen Spieler zerstört würden. Der Revisionswerber habe gegen diesen Schutzzweck verstoßen; es sei nicht erkennbar, dass das tatbildmäßige Verhalten des Revisionswerbers erheblich hinter dem typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben wäre. Ein Absehen von der Verhängung der Strafen sei schon aus diesem Grund ausgeschlossen.

12       2.3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

II.römisch zwei.

13       Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

14       A. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.A. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

15       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

16       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

17       Liegen - wie hier: in Schuld- und Strafausspruch - trennbare Absprüche vor, ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu überprüfen (vgl. z.B. VwGH 30.8.2019, Ra 2019/17/0049, mwN). Liegen - wie hier: in Schuld- und Strafausspruch - trennbare Absprüche vor, ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu überprüfen vergleiche , z.B. VwGH 30.8.2019, Ra 2019/17/0049, mwN).

18       B. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses (Schuldspruch):B. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses (Schuldspruch):

19       B.1.1. Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision ist zunächst festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV klar bzw. geklärt sind. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt (vgl. EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, Rn. 83 f; 30.4.2014, Pfleger, C-390/12, Rn. 47 ff; 30.6.2016, Admiral Casinos & Entertainment AG, C-464/15, Rn. 31, 35 ff; 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 28, 62 ff; sowie 6.9.2018, Gmalieva s.r.o. u.a., C-79/17, Rn. 22). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat an dieser Gesamtwürdigung mit Erkenntnis vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048, 0049, mit näherer Begründung festgehalten (zur Werbung durch die Konzessionäre siehe insbesondere das zuletzt genannte Erkenntnis). Von dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall nicht abgewichen. Entgegen dem weiteren Vorbringen steht die angefochtene Entscheidung daher nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 30. April 2014, Pfleger, C-390/12. Die Revision zeigt - auch unter Berücksichtigung der Beweisthemen der angeblich zu Unrecht nicht durchgeführten Beweisanträge - keine Umstände auf, die zu einer anderen Beurteilung geführt hätten.B.1.1. Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision ist zunächst festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Artikel 267, AEUV klar bzw. geklärt sind. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt vergleiche , EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, Rn. 83 f; 30.4.2014, Pfleger, C-390/12, Rn. 47 ff; 30.6.2016, Admiral Casinos & Entertainment AG, C-464/15, Rn. 31, 35 ff; 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 28, 62 ff; sowie 6.9.2018, Gmalieva s.r.o. u.a., C-79/17, Rn. 22). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat an dieser Gesamtwürdigung mit Erkenntnis vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048, 0049, mit näherer Begründung festgehalten (zur Werbung durch die Konzessionäre siehe insbesondere das zuletzt genannte Erkenntnis). Von dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall nicht abgewichen. Entgegen dem weiteren Vorbringen steht die angefochtene Entscheidung daher nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 30. April 2014, Pfleger, C-390/12. Die Revision zeigt - auch unter Berücksichtigung der Beweisthemen der angeblich zu Unrecht nicht durchgeführten Beweisanträge - keine Umstände auf, die zu einer anderen Beurteilung geführt hätten.

20       B.1.2. Ebenso stehen nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 14. Juni 2017, Online Games Handels GmbH ua, C-685/15, die Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Art. 47 GRC einem Verfahrensregime wie dem für das Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen (vgl. EuGH 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 55, sowie VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, 0049, Rn. 24 ff, und VfGH 12.6.2018, E 885/2018).B.1.2. Ebenso stehen nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 14. Juni 2017, Online Games Handels GmbH ua, C-685/15, die Artikel 49, AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Artikel 56, AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Artikel 47, GRC einem Verfahrensregime wie dem für das Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen vergleiche , EuGH 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 55, sowie VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, 0049, Rn. 24 ff, und VfGH 12.6.2018, E 885/2018).

21       B.1.3. Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers steht auch das in § 14 Abs. 3 GSpG enthaltene Erfordernis eines inländischen Sitzes für den Erhalt einer Konzession nicht mit Unionsrecht im Widerspruch. Da § 14 Abs. 3 dritter Satz GSpG von diesem Erfordernis eine Ausnahme enthält, wird mit dieser Bestimmung keine der unionsrechtlichen Vorgaben verletzt: Zwar stellt auch die Notwendigkeit der Erfüllung der Voraussetzungen für eine Nachsicht von der Sitzverpflichtung - nämlich eine vergleichbare Lotteriekonzession und eine vergleichbare staatliche Glücksspielaufsicht in dem Mitgliedstaat (der EU bzw. des EWR), in dem der Konzessionswerber seinen Sitz hat - eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar. Diese Beschränkung in § 14 Abs. 3 GSpG ist jedoch durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und genügt den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit, die sich aus der Rechtsprechung des EuGH ergeben (vgl. näher VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, 0049, Rn. 34 ff). In diesem Zusammenhang stellt sich daher vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.B.1.3. Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers steht auch das in Paragraph 14, Absatz 3, GSpG enthaltene Erfordernis eines inländischen Sitzes für den Erhalt einer Konzession nicht mit Unionsrecht im Widerspruch. Da Paragraph 14, Absatz 3, dritter Satz GSpG von diesem Erfordernis eine Ausnahme enthält, wird mit dieser Bestimmung keine der unionsrechtlichen Vorgaben verletzt: Zwar stellt auch die Notwendigkeit der Erfüllung der Voraussetzungen für eine Nachsicht von der Sitzverpflichtung - nämlich eine vergleichbare Lotteriekonzession und eine vergleichbare staatliche Glücksspielaufsicht in dem Mitgliedstaat (der EU bzw. des EWR), in dem der Konzessionswerber seinen Sitz hat - eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar. Diese Beschränkung in Paragraph 14, Absatz 3, GSpG ist jedoch durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und genügt den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit, die sich aus der Rechtsprechung des EuGH ergeben vergleiche , näher VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, 0049, Rn. 34 ff). In diesem Zusammenhang stellt sich daher vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.

22       B.1.4. Schließlich wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, das LVwG habe seine Entscheidung nicht verkündet. Sofern die Voraussetzungen für eine schriftliche Erlassung des Erkenntnisses nicht vorlägen, begründe die unterlassene Verkündung eine inhaltliche Rechtswidrigkeit. Im ersten Rechtsgang sei das Erkenntnis verkündet worden, nunmehr jedoch nicht, ohne hiefür eine Begründung darzulegen. Aufgrund des Grundsatzes der Mündlichkeit der Verkündung sei das LVwG hiezu verpflichtet gewesen, es habe sich die schriftliche Erlassung nicht vorbehalten und auch die Zustimmung der Parteien hiezu nicht eingeholt.

23       Gemäß § 47 Abs. 4 letzter Satz VwGVG sind nach dem Schluss der Verhandlung der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden (zur Anwendbarkeit der Rechtsprechung zu § 51h VStG auf § 47 VwGVG wegen der Gleichartigkeit dieser Bestimmungen vgl. VwGH 18.6.2018, Ra 2018/02/0188).Gemäß Paragraph 47, Absatz 4, letzter Satz VwGVG sind nach dem Schluss der Verhandlung der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden (zur Anwendbarkeit der Rechtsprechung zu Paragraph 51 h, VStG auf Paragraph 47, VwGVG wegen der Gleichartigkeit dieser Bestimmungen vergleiche , VwGH 18.6.2018, Ra 2018/02/0188).

24       Der Revisionswerber übersieht, dass im vorliegenden Fall die Verkündung des Erkenntnisses schon deshalb nicht nach der mündlichen Verhandlung möglich war, weil nach der Aufhebung des Erkenntnisses des LVwG durch den Verwaltungsgerichtshof keine neuerliche Verhandlung stattgefunden hat. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird demnach nicht aufgeworfen.Der Revisionswerber übersieht, dass im vorliegenden Fall die Verkündung des Erkenntnisses schon deshalb nicht nach der mündlichen Verhandlung möglich war, weil nach der Aufhebung des Erkenntnisses des LVwG durch den Verwaltungsgerichtshof keine neuerliche Verhandlung stattgefunden hat. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird demnach nicht aufgeworfen.

25       B.2. Die Revision war daher hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Erkenntnisses (Schuldspruch) ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.B.2. Die Revision war daher hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses (Schuldspruch) ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

26       C. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses (Strafausspruch, Kostenausspruch):C. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses (Strafausspruch, Kostenausspruch):

27       C.1. Die Revision erweist sich, was den Abspruch über die Strafen und die mit dem Strafausspruch untrennbar zusammenhängenden Verfahrenskosten betrifft (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2017/17/0968), als zulässig, wenn sie unter Berufung auf das Urteil des EuGH vom 12. September 2019 in der Rechtssache Maksimovic u.a., C-64/18, u.a., geltend macht, dass die Bestrafung des Revisionswerbers nach dem gestaffelten Strafsatz des § 52 Abs. 2 GSpG sowie die Verhängung der Ersatzfreiheitsstrafen dem unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwiderlaufe; es gebe keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob das erwähnte Urteil einer uneingeschränkten Anwendung des § 52 Abs. 2 erster Strafsatz GSpG entgegenstehe.C.1. Die Revision erweist sich, was den Abspruch über die Strafen und die mit dem Strafausspruch untrennbar zusammenhängenden Verfahrenskosten betrifft vergleiche , VwGH 25.9.2018, Ra 2017/17/0968), als zulässig, wenn sie unter Berufung auf das Urteil des EuGH vom 12. September 2019 in der Rechtssache Maksimovic u.a., C-64/18, u.a., geltend macht, dass die Bestrafung des Revisionswerbers nach dem gestaffelten Strafsatz des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG sowie die Verhängung der Ersatzfreiheitsstrafen dem unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwiderlaufe; es gebe keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob das erwähnte Urteil einer uneingeschränkten Anwendung des Paragraph 52, Absatz 2, erster Strafsatz GSpG entgegenstehe.

28       C.2. Rechtslage

29       C.2.1.1. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), BGBl. III Nr. 86/1999 idF BGBl. III Nr. 132/2009, lautet (auszugsweise):C.2.1.1. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2009,, lautet (auszugsweise):

„DIENSTLEISTUNGEN

Artikel 56

(ex-Artikel 49 EGV)

Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.

Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließen, dass dieses Kapitel auch auf Erbringer von Dienstleistungen Anwendung findet, welche die Staatsangehörigkeit eines dritten Landes besitzen und innerhalb der Union ansässig sind.“

30       C.2.1.2. Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) lautet (auszugsweise):C.2.1.2. Artikel 49, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) lautet (auszugsweise):

„Artikel 49

Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen

1.   [...]

2.   [...]

3.   Das Strafmaß darf gegenüber der Straftat nicht unverhältnismäßig sein.“

31       C.2.2.1. Das GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 idF BGBl. I Nr. 54/2010, BGBl. I Nr. 73/2010 und BGBl. I Nr. 13/2014, lautet (auszugsweise):C.2.2.1. Das GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, lautet (auszugsweise):

„Ausspielungen

§ 2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele,Paragraph 2, (1) Ausspielungen sind Glücksspiele,

1.   die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und

2.   bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und Verwaltungsstrafbestimmungen

3.   bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

[...]

(4) Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.(4) Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind.

§ 52. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,Paragraph 52, (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,

1.   wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;

[...]

(2) Bei Übertretung des Abs. 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.“(2) Bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.“

32       C.2.2.2. Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, lautet (auszugsweise):C.2.2.2. Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, lautet (auszugsweise):

„Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Paragraph 9, (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) [...]

[...]

(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Absatz 3, genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

[...]

Ersatzfreiheitsstrafe

§ 16. (1) Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.Paragraph 16, (1) Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

(2) Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.(2) Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

[...]

Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19, (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32, bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

[...]

Außerordentliche Milderung der Strafe

§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.Paragraph 20, Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

...

Kosten des Strafverfahrens

§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 64, (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

...“

33       C.2.2.3. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 122/2013, lautet (auszugsweise):C.2.2.3. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, lautet (auszugsweise):

„Anzuwendendes Recht

§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, , mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, , und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 38, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Kosten

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52, (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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