TE Vwgh Erkenntnis 2020/5/6 Ra 2020/02/0037

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Veröffentlicht am 06.05.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37
KFG 1967 §40 Abs1
KFG 1967 §82 Abs8
VStG §24
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2020/02/0038 E 06.05.2020

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des P in P, vertreten durch die Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt GmbH in 6414 Mieming, Barwies 329/5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20. Dezember 2019, Zl. LVwG- 2018/21/2222-3, betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Reutte), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht den Revisionswerber schuldig erachtet, er habe es als Besitzer eines Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen unterlassen, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nach Ablauf eines Monats nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich der Behörde, in deren Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen seien.

2 Der Revisionswerber habe dadurch § 82 Abs. 8 3. Satz KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 26/2014 verletzt, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 40/2016 eine Geldstrafe von EUR 220,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) samt Kostenbeitrag verhängt wurde.

3 In der Begründung stellte das Verwaltungsgericht fest, der Revisionswerber sei Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen KF-..... Das Kfz habe er erstmals am 28. April 2017 nach Österreich verbracht. Der Revisionswerber habe seit 1. März 2016 durchgehend seinen Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Von dort begebe er sich jeden Tag um ca. 8 Uhr mit seinem Fahrzeug, das ausschließlich von ihm genutzt werde und über das er frei verfügen könne, an seinen Arbeitsort in Deutschland und fahre am Abend wieder zu seinem Hauptwohnsitz zurück. Das Fahrzeug sei auf den Revisionswerber zugelassen und "ist ein Firmenfahrzeug bzw. befindet sich in der Buchhaltung einer deutschen Firma". Der Revisionswerber schlafe jeden Tag an seinem Hauptwohnsitz, habe aber keinerlei soziale Kontakte in Österreich, die er alle in Deutschland habe. Am Wochenende und an Feiertagen fahre der Revisionswerber nach Deutschland, um seinen sozialen Kontakten nachzukommen.

4 Nach beweiswürdigenden Überlegungen führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtslage in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst aus, es sei davon auszugehen, dass das Fahrzeug "mehr als 50% der Zeit in Österreich am Wohnort... abgestellt wird". Der Revisionswerber habe die alleinige Verfügungsgewalt über das Fahrzeug. Es trete die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG ein, dass das Fahrzeug als mit dauerndem Standort im Inland anzusehen sei. Der Gesetzgeber stelle nicht darauf ab, in welchem Land die meisten Kilometer mit dem Fahrzeug gefahren würden, sondern darauf, ob der Verfügungsberechtigte seinen Hauptwohnsitz im Inland habe. 5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

6 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8 Der Revisionswerber erachtet die Revision für zulässig, weil

das Verwaltungsgericht entgegen der Rechtsprechung (Hinweis auf VwGH 23.10.2001, 2001/11/0288, und 28.10.2009, 2008/15/0276) nur auf den Wohnsitz des Revisionswerbers abgestellt habe und beim Gegenbeweis nur darauf, wo das Fahrzeug überwiegend abgestellt worden sei.

9 Die Revision ist zulässig und aus dem genannten Grund auch berechtigt.

10 § 82 Abs. 8 KFG in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2017 lautet:

"Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung."

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 3. Oktober 2016, Ra 2016/02/0151, unter anderem ausgeführt:

"Anders (als zur Frage des dauernden Standortes eines Kraftfahrzeuges nach § 40 Abs. 1 KFG bzw. § 43 Abs. 4 lit. b KFG) stellt sich jedoch die hier zu beurteilende Rechtslage dar, zumal nach § 82 Abs. 8 erster Satz KFG gegen die darin vorgesehene Vermutung, ein Kraftfahrzeug, das von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet wird, habe seinen dauernden Standort im Inland, ausdrücklich der Gegenbeweis zulässig ist (‚bis zum Gegenbeweis'). Damit handelt es sich um eine widerlegliche Rechtsvermutung, die der Person, die das Fahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht hat, die Möglichkeit einräumt, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat. Um diesen Gegenbeweis erbringen zu können, hat diese Person dabei von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischem Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten."

12 In der von der Revision zitierten Entscheidung VwGH 23.10.2001, 2001/11/0288, (ihr folgend VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276) heißt es:

"Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass sich nach § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 - abweichend von der in § 40 Abs. 1 KFG 1967 aufgestellten Regel, nach der sich der dauernde Standort eines Fahrzeuges jeweils nach dem Hauptwohnsitz des Zulassungsbesitzers (bzw. bei Fahrzeugen von Unternehmungen nach dem Ort, von dem aus hauptsächlich über das Fahrzeug verfügt wird) richtet - im Rahmen des zulässigen Gegenbeweises trotz Hauptwohnsitzes des Zulassungsbesitzers (oder Sitzes) im Inland ein anderer dauernder Standort, und zwar außerhalb des Bundesgebietes, ergeben kann. Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 nicht im Bundesgebiet hat, setzt Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht. Die dabei vorzunehmende rechtliche Beurteilung, die mittelbar über die aus § 82 Abs. 8 zweiter und dritter Satz KFG 1967 erfließenden Verpflichtungen abspricht, geht über das Feststellen einer Tatsache im Sinne der von der belangten Behörde herangezogenen hg. Rechtssprechung hinaus."

13 Dass der Revisionswerber seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, war im Verfahren unstrittig. Das Verwaltungsgericht hat in seiner rechtlichen Beurteilung der Voraussetzungen des § 82 Abs. 8 KFG keine Feststellungen über die Verwendung des Fahrzeuges in Deutschland getroffen, sondern sich mit dem Argument des überwiegenden "Abstellens" des Fahrzeuges in Österreich begnügt und den Gegenbeweis als nicht erbracht angesehen, ohne auf das Vorbringen des Revisionswerbers zu seinem beruflichen und sozialen Lebensmittelpunkt in Deutschland und die damit zusammenhängende Verwendung des Fahrzeuges einzugehen. Ebenso übergeht das Verwaltungsgericht die Feststellung, aus den Fahrtenbüchern gehe hervor, dass das Fahrzeug "hauptsächlich in Deutschland gefahren wird."

14 Es erweist sich somit als rechtswidrig, wenn das Verwaltungsgericht beim Gegenbeweis allein das überwiegende Abstellen als Argument herangezogen hat, ohne auf das übrige Vorbringen zur Verwendung des Fahrzeuges eingegangen zu sein. Dadurch hat es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

15 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. 16 Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Verwaltungsgericht mit dem Vorbringen des Revisionswerbers auseinanderzusetzen und nachvollziehbar darzulegen haben, ob bzw. aus welchen Gründen der dem Revisionswerber obliegende Gegenbeweis (nicht) erbracht wurde. 17 Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 6. Mai 2020

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020037.L00

Im RIS seit

30.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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