TE Vwgh Erkenntnis 2020/5/6 Ra 2019/08/0130

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Veröffentlicht am 06.05.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
91/02 Post

Norm

BDG 1979 §43
BDG 1979 §75
BDG 1979 §75b Abs1
BKUVG §19 Abs4
BKUVG §7 Abs2 Z3
BKUVG §7 Abs3 Z3
BSVG §23
BSVG §33b
BSVG §33b Abs1
B-VG Art133 Abs4
PTSG 1996 §17 Abs1a
PTSG 1996 §17a Abs1
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 75 heute
  2. BDG 1979 § 75 gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  3. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  6. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  7. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  8. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  9. BDG 1979 § 75 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  10. BDG 1979 § 75 gültig von 01.09.2006 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  11. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  12. BDG 1979 § 75 gültig von 10.08.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2002 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  14. BDG 1979 § 75 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  15. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.2000 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  16. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  17. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  18. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  19. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1991
  20. BDG 1979 § 75 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1989
  22. BDG 1979 § 75 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1989
  1. BDG 1979 § 75b heute
  2. BDG 1979 § 75b gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 75b gültig von 01.01.2006 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  4. BDG 1979 § 75b gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 75b gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  6. BDG 1979 § 75b gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  1. BSVG § 23 heute
  2. BSVG § 23 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BSVG § 23 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  4. BSVG § 23 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  5. BSVG § 23 gültig von 01.04.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 23 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. BSVG § 23 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  8. BSVG § 23 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  9. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  11. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  12. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  14. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  15. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  16. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  17. BSVG § 23 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  18. BSVG § 23 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  19. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  20. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  21. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  22. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  23. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  24. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  25. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  26. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  27. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 33b heute
  2. BSVG § 33b gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BSVG § 33b gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  4. BSVG § 33b gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  1. BSVG § 33b heute
  2. BSVG § 33b gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BSVG § 33b gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  4. BSVG § 33b gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen), vertreten durch Mag. Daniel Kornfeind, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 27/28, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Juli 2019, Zl. W151 2191351-1/2E, betreffend Beitragszahlung nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: K P in K, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Erkenntnis wird durch den Beschluss ersetzt, dass die Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Spruchpunkt 2. des Bescheids der revisionswerbenden Partei vom 5. Februar 2018, OB:3268-160359-3B1, zurückgewiesen wird.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 5. Februar 2018 stellte die revisionswerbende Sozialversicherungsanstalt (in der Folge: SVB) gemäß §§ 23 und 33b BSVG unter dem Spruchpunkt 1. fest, dass die monatliche Beitragsgrundlage für die Krankenversicherung des Mitbeteiligten im Jahr 2016 € 4.714,83 und im Jahr 2017 € 4.886,94 betrage. Unter dem Spruchpunkt 2. sprach sie aus, dass dem „Antrag auf Differenzvorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge gemäß § 33b BSVG ab 01.01.2016 bis laufend nicht stattgegeben“ werde.Mit Bescheid vom 5. Februar 2018 stellte die revisionswerbende Sozialversicherungsanstalt (in der Folge: SVB) gemäß Paragraphen 23, und 33b BSVG unter dem Spruchpunkt 1. fest, dass die monatliche Beitragsgrundlage für die Krankenversicherung des Mitbeteiligten im Jahr 2016 € 4.714,83 und im Jahr 2017 € 4.886,94 betrage. Unter dem Spruchpunkt 2. sprach sie aus, dass dem „Antrag auf Differenzvorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge gemäß Paragraph 33 b, BSVG ab 01.01.2016 bis laufend nicht stattgegeben“ werde.

2        Der Mitbeteiligte habe vom 1. Jänner 2016 bis 31. Jänner 2017 einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft mit einem Gesamteinheitswert von € 55.401,99 und vom 1. Februar bis 31. Dezember 2017 einen mit einem Gesamteinheitswert von € 57.501,99 geführt. Er sei Beamter, der gemäß § 17 Abs. 1a Poststrukturgesetz der T. AG zur Dienstleistung zugewiesen worden sei. Seit 1. Jänner 2016 befinde er sich gemäß § 75 BDG unter Entfall der Bezüge in Karenzurlaub. Er habe gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 B-KUVG einen Antrag auf Aufrechterhaltung der Krankenversicherung gestellt, deren Beiträge von der T. AG auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung mit dieser gezahlt werden. Die Voraussetzungen für eine Differenzvorschreibung gemäß § 33b BSVG seien nicht erfüllt, weil der Mitbeteiligte keine Erwerbstätigkeit ausübe, sondern karenziert sei.Der Mitbeteiligte habe vom 1. Jänner 2016 bis 31. Jänner 2017 einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft mit einem Gesamteinheitswert von € 55.401,99 und vom 1. Februar bis 31. Dezember 2017 einen mit einem Gesamteinheitswert von € 57.501,99 geführt. Er sei Beamter, der gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, Poststrukturgesetz der T. AG zur Dienstleistung zugewiesen worden sei. Seit 1. Jänner 2016 befinde er sich gemäß Paragraph 75, BDG unter Entfall der Bezüge in Karenzurlaub. Er habe gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, B-KUVG einen Antrag auf Aufrechterhaltung der Krankenversicherung gestellt, deren Beiträge von der T. AG auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung mit dieser gezahlt werden. Die Voraussetzungen für eine Differenzvorschreibung gemäß Paragraph 33 b, BSVG seien nicht erfüllt, weil der Mitbeteiligte keine Erwerbstätigkeit ausübe, sondern karenziert sei.

3        Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, in der er zum Anfechtungsumfang erklärte:

„Der erste Spruchpunkt hinsichtlich der Festsetzung der Bemessungsgrundlage wird von mir nicht angefochten; ein Eingehen auf den festgestellten Sachverhalt und die rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde erübrigt sich daher.“

4        Er stellte den Beschwerdeantrag,

„meinem Antrag auf Differenzvorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge ab 1. Jänner 2016 bis laufend vollinhaltlich stattzugeben.“

5        Der Mitbeteiligte brachte in der Beschwerde vor, dass ihm von der T. AG nahegelegt worden sei, entweder auf sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu verzichten (Optionsmodell) oder vorzeitig in den Ruhestand versetzt zu werden (Lehrermodell) oder in eine andere Bundesdienststelle zu wechseln. Später sei ihm nahegelegt worden, einen Sozialplan anzunehmen. Im Jahr 2015 habe er dem jahrelangen Druck des Unternehmens nachgegeben und mit Wirkung vom 1. Jänner 2016 den Sozialplan angenommen. Mit dessen Annahme sei die Pflicht verbunden gewesen, einen Antrag gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 B-KUVG zu stellen, um eine Unterbrechung der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung zu vermeiden. Ihm sei gemäß § 75 iVm § 230e BDG ein Karenzurlaub ab 1. Jänner 2016 bis zur frühestmöglichen Versetzung in den Ruhestand gewährt worden. Dies bedeute, dass für die Bundesbeamten der ehemaligen Post- und Telegrafenverwaltung Sonderbestimmungen - auch im Bereich der Karenzierung - gelten würden. Die Zeit des Karenzurlaubs werde für zeitabhängige Rechte (z.B. Vorrückung, Ruhegenussberechtigungsgrundlage) zur Gänze und ohne zeitliche Beschränkung angerechnet. Weiters werde ihm von der T. AG auf Grund des Sozialplanes anstelle des Bezuges ein zu versteuerndes Entgelt von 72% des Letztbezuges vierzehn mal im Jahr bezahlt. Er müsse den vollen Pensionsbeitrag entrichten, während ihm das Unternehmen die Beiträge für die verpflichtende Krankenversicherung in der BVA bezahle. Die gemäß § 19 Abs. 4 B-KUVG am Letztbezug vor der Karenzierung orientierte Bemessungsgrundlage der Krankenversicherung liege über der Höchstbemessungsgrundlage. Im Sommer 2017 sei die SVB an ihn herangetreten und habe erstmals die Bezahlung der Beiträge zur Krankenversicherung ab 1. Jänner 2016 eingefordert. Diese würden mehr als € 4.000,-- pro Jahr betragen.Der Mitbeteiligte brachte in der Beschwerde vor, dass ihm von der T. AG nahegelegt worden sei, entweder auf sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu verzichten (Optionsmodell) oder vorzeitig in den Ruhestand versetzt zu werden (Lehrermodell) oder in eine andere Bundesdienststelle zu wechseln. Später sei ihm nahegelegt worden, einen Sozialplan anzunehmen. Im Jahr 2015 habe er dem jahrelangen Druck des Unternehmens nachgegeben und mit Wirkung vom 1. Jänner 2016 den Sozialplan angenommen. Mit dessen Annahme sei die Pflicht verbunden gewesen, einen Antrag gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, B-KUVG zu stellen, um eine Unterbrechung der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung zu vermeiden. Ihm sei gemäß Paragraph 75, in Verbindung mit Paragraph 230 e, BDG ein Karenzurlaub ab 1. Jänner 2016 bis zur frühestmöglichen Versetzung in den Ruhestand gewährt worden. Dies bedeute, dass für die Bundesbeamten der ehemaligen Post- und Telegrafenverwaltung Sonderbestimmungen - auch im Bereich der Karenzierung - gelten würden. Die Zeit des Karenzurlaubs werde für zeitabhängige Rechte (z.B. Vorrückung, Ruhegenussberechtigungsgrundlage) zur Gänze und ohne zeitliche Beschränkung angerechnet. Weiters werde ihm von der T. AG auf Grund des Sozialplanes anstelle des Bezuges ein zu versteuerndes Entgelt von 72% des Letztbezuges vierzehn mal im Jahr bezahlt. Er müsse den vollen Pensionsbeitrag entrichten, während ihm das Unternehmen die Beiträge für die verpflichtende Krankenversicherung in der BVA bezahle. Die gemäß Paragraph 19, Absatz 4, B-KUVG am Letztbezug vor der Karenzierung orientierte Bemessungsgrundlage der Krankenversicherung liege über der Höchstbemessungsgrundlage. Im Sommer 2017 sei die SVB an ihn herangetreten und habe erstmals die Bezahlung der Beiträge zur Krankenversicherung ab 1. Jänner 2016 eingefordert. Diese würden mehr als € 4.000,-- pro Jahr betragen.

6        Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht dieser Beschwerde „stattgegeben“. Die rechtlichen Konsequenzen dieser „Stattgabe“ werden im Spruch nicht angeführt. In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides richte. Der Bescheid sei hinsichtlich Spruchpunkt 1. in Rechtskraft erwachsen. Die festgestellten Beitragsgrundlagen für die Jahre 2016 und 2017 seien einer Überprüfung nicht zugänglich. Der Mitbeteiligte befinde sich gemäß § 75 BDG seit 1. Jänner 2016 in Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge. Er sei erwerbstätig iSd § 33b BSVG. Die Krankenversicherung des Mitbeteiligten nach dem B-KUVG sei eine Pflichtversicherung im Sinn des § 33b Abs. 1 BSVG. Daran könne die Antragsabhängigkeit iSd § 7 Abs. 3 Z 3 B-KUVG nichts ändern. Wenn nach der Intention des § 33b BSVG Pensionsbezüge bei der Festsetzung der Differenzbeitragsgrundlage zu berücksichtigen seien, so müsse dies umso mehr für Zeiten des Karenzurlaubes unter Entfall der Bezüge gelten, sofern für diese Zeiten - wie hier gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 B-KUVG - weiterhin eine Pflichtversicherung bestehe. Die Auffassung der SVB, dass § 33b BSVG auf Grund der Karenzierung des Mitbeteiligten ab dem genannten Zeitpunkt nicht zur Anwendung komme, würde eine vom Gesetz nicht beabsichtigte unsachliche Differenzierung darstellen. Die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen aus dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des Mitbeteiligten und aus dessen Dienstverhältnis zur T. AG übersteige für die Beitragsjahre 2016 und 2017 die jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen. Somit sei der Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides richte, „stattzugeben“. Ab 1. Jänner 2016 sei eine Differenzvorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge vorzunehmen.Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht dieser Beschwerde „stattgegeben“. Die rechtlichen Konsequenzen dieser „Stattgabe“ werden im Spruch nicht angeführt. In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides richte. Der Bescheid sei hinsichtlich Spruchpunkt 1. in Rechtskraft erwachsen. Die festgestellten Beitragsgrundlagen für die Jahre 2016 und 2017 seien einer Überprüfung nicht zugänglich. Der Mitbeteiligte befinde sich gemäß Paragraph 75, BDG seit 1. Jänner 2016 in Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge. Er sei erwerbstätig iSd Paragraph 33 b, BSVG. Die Krankenversicherung des Mitbeteiligten nach dem B-KUVG sei eine Pflichtversicherung im Sinn des Paragraph 33 b, Absatz eins, BSVG. Daran könne die Antragsabhängigkeit iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, B-KUVG nichts ändern. Wenn nach der Intention des Paragraph 33 b, BSVG Pensionsbezüge bei der Festsetzung der Differenzbeitragsgrundlage zu berücksichtigen seien, so müsse dies umso mehr für Zeiten des Karenzurlaubes unter Entfall der Bezüge gelten, sofern für diese Zeiten - wie hier gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, B-KUVG - weiterhin eine Pflichtversicherung bestehe. Die Auffassung der SVB, dass Paragraph 33 b, BSVG auf Grund der Karenzierung des Mitbeteiligten ab dem genannten Zeitpunkt nicht zur Anwendung komme, würde eine vom Gesetz nicht beabsichtigte unsachliche Differenzierung darstellen. Die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen aus dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des Mitbeteiligten und aus dessen Dienstverhältnis zur T. AG übersteige für die Beitragsjahre 2016 und 2017 die jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen. Somit sei der Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides richte, „stattzugeben“. Ab 1. Jänner 2016 sei eine Differenzvorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge vorzunehmen.

7        Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

8        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision. Der Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragt.

9        Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

10       Die SVB bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, es fehle eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Fragen, ob bei einer Karenz eine Erwerbstätigkeit im Sinn des § 33b BSVG vorliege und ob eine freiwillige Weiterversicherung nach § 7 B-KUVG eine Pflichtversicherung im Sinn des § 33b BSVG sei. Gemäß § 7 Abs. 1 B-KUVG werde die Versicherung für die Dauer eines Urlaubs gegen Einstellung der Bezüge unterbrochen. Die Fortsetzung der Versicherung sei gemäß § 7 Abs. 2 lit. 3 B-KUVG auf Antrag möglich, trete jedoch weder ex lege ein noch sei die Aufrechterhaltung der Versicherung für den Versicherten verpflichtend. Sie stelle eine freiwillige Möglichkeit dar, weshalb nicht von einer Pflichtversicherung gesprochen werden könne. Die Voraussetzungen für eine Differenzvorschreibung nach § 33b BSVG lägen nicht vor.Die SVB bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, es fehle eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Fragen, ob bei einer Karenz eine Erwerbstätigkeit im Sinn des Paragraph 33 b, BSVG vorliege und ob eine freiwillige Weiterversicherung nach Paragraph 7, B-KUVG eine Pflichtversicherung im Sinn des Paragraph 33 b, BSVG sei. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, B-KUVG werde die Versicherung für die Dauer eines Urlaubs gegen Einstellung der Bezüge unterbrochen. Die Fortsetzung der Versicherung sei gemäß Paragraph 7, Absatz 2, lit. 3 B-KUVG auf Antrag möglich, trete jedoch weder ex lege ein noch sei die Aufrechterhaltung der Versicherung für den Versicherten verpflichtend. Sie stelle eine freiwillige Möglichkeit dar, weshalb nicht von einer Pflichtversicherung gesprochen werden könne. Die Voraussetzungen für eine Differenzvorschreibung nach Paragraph 33 b, BSVG lägen nicht vor.

11       Die Revision ist aus den von der SVB genannten Gründen zulässig und im Ergebnis auch berechtigt.

12       § 33b BSVG lautet in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 132/2005 samt Überschrift:Paragraph 33 b, BSVG lautet in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, samt Überschrift:

„Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

§ 33b. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 33c Abs. 2 ist anzuwenden.Paragraph 33 b, (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß Paragraph 48, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. Paragraph 33 c, Absatz 2, ist anzuwenden.

(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG, GSVG oder diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B KUVG genannten Leistungen bezieht.(2) Absatz eins, ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG, GSVG oder diesem Bundesgesetz oder eine der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, 12 und 14 Litera b, B KUVG genannten Leistungen bezieht.

(3) Sobald in den Fällen des Abs. 1 und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und Pensionen nach dem ASVG, GSVG und B KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen nach diesem Bundesgesetz feststeht, ist eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Abs. 1 festzustellen.(3) Sobald in den Fällen des Absatz eins und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und Pensionen nach dem ASVG, GSVG und B KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen nach diesem Bundesgesetz feststeht, ist eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Absatz eins, festzustellen.

(4) Ergibt sich nach Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 3, dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des auf die Vorschreibung folgenden Monates fällig. Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile dem/der Versicherten zu vergüten.“(4) Ergibt sich nach Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Absatz 3,, dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des auf die Vorschreibung folgenden Monates fällig. Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile dem/der Versicherten zu vergüten.“

13       Die Tatbestandsmerkmale des § 33b Abs. 1 BSVG (insbesondere „Erwerbstätigkeiten“, „Pflichtversicherung“, „Bundesgesetz“) sind grundsätzlich eng auszulegen (vgl. zu nicht erwerbstätigen Pensionisten iZm § 35b GSVG idF. des ASRÄG 1997 VwGH 19.1.2004, 2000/08/0190; zu Rechtsanwälten mit Leistungsansprüchen gegenüber der gesetzlichen beruflichen Vertretung VwGH 16.11.2011, 2011/08/0332; zu landesgesetzlichen Krankenfürsorge- und Pensionssystemen VwGH 29.1.2019, Ra 2018/08/0239).Die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 33 b, Absatz eins, BSVG (insbesondere „Erwerbstätigkeiten“, „Pflichtversicherung“, „Bundesgesetz“) sind grundsätzlich eng auszulegen vergleiche , zu nicht erwerbstätigen Pensionisten iZm Paragraph 35 b, GSVG in der Fassung des ASRÄG 1997 VwGH 19.1.2004, 2000/08/0190; zu Rechtsanwälten mit Leistungsansprüchen gegenüber der gesetzlichen beruflichen Vertretung VwGH 16.11.2011, 2011/08/0332; zu landesgesetzlichen Krankenfürsorge- und Pensionssystemen VwGH 29.1.2019, Ra 2018/08/0239).

14       Dem gemäß § 17 Abs. 1a Z 2 Poststrukturgesetz - PTSG der T. AG auf die Dauer seines Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesenen Mitbeteiligten wurde gemäß § 17a Abs. 1 PTSG iVm § 75 Abs. 1 BDG auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt. Dies hatte gemäß § 17a Abs. 1 PTSG iVm § 75b Abs. 1 BDG mit Antritt des mehr als sechs Monate dauernden Karenzurlaubes die Abberufung des Mitbeteiligten von seinem Arbeitsplatz zur Folge. Unbeschadet der Aufrechterhaltung allgemeiner Dienstpflichten nach § 17a Abs. 1 PTSG iVm §§ 43 ff BDG hatte der Mitbeteiligte ab dem Antritt des Karenzurlaubs keine dienstlichen Aufgaben mehr zu erfüllen. Damit übte er - unbeschadet dessen, dass er nach Einstellung der Aktivbezüge (§ 17 Abs. 6 PTSG) Zahlungen von dem Unternehmen erhielt, dem er zur Dienstleistung zugewiesen war - keine Erwerbstätigkeit iSd § 33b Abs. 1 BSVG mehr aus. Der Mitbeteiligte unterlag während seines Karenzurlaubs auch nicht iSd § 33b Abs. 1 BSVG einer (zusätzlichen) Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz, weil es sich auf Grund seines Antrags gemäß § 17a Abs. 1 PTSG iVm § 7 Abs. 2 Z 3 B-KUVG auf Aufrechterhaltung der Krankenversicherung ab dem Antritt des Karenzurlaubs - unbeschadet dessen, dass die nach dem B-KUVG bestehende Krankenversicherung für die Zeit des Karenzurlaubs an sich nicht unterbrochen wurde - ab diesem Zeitpunkt nicht um eine Pflichtversicherung, sondern um eine freiwillige Versicherung handelt.Dem gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, Ziffer 2, Poststrukturgesetz - PTSG der T. AG auf die Dauer seines Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesenen Mitbeteiligten wurde gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, PTSG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, BDG auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt. Dies hatte gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, PTSG in Verbindung mit Paragraph 75 b, Absatz eins, BDG mit Antritt des mehr als sechs Monate dauernden Karenzurlaubes die Abberufung des Mitbeteiligten von seinem Arbeitsplatz zur Folge. Unbeschadet der Aufrechterhaltung allgemeiner Dienstpflichten nach Paragraph 17 a, Absatz eins, PTSG in Verbindung mit Paragraphen 43, ff BDG hatte der Mitbeteiligte ab dem Antritt des Karenzurlaubs keine dienstlichen Aufgaben mehr zu erfüllen. Damit übte er - unbeschadet dessen, dass er nach Einstellung der Aktivbezüge (Paragraph 17, Absatz 6, PTSG) Zahlungen von dem Unternehmen erhielt, dem er zur Dienstleistung zugewiesen war - keine Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 33 b, Absatz eins, BSVG mehr aus. Der Mitbeteiligte unterlag während seines Karenzurlaubs auch nicht iSd Paragraph 33 b, Absatz eins, BSVG einer (zusätzlichen) Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz, weil es sich auf Grund seines Antrags gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, PTSG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, B-KUVG auf Aufrechterhaltung der Krankenversicherung ab dem Antritt des Karenzurlaubs - unbeschadet dessen, dass die nach dem B-KUVG bestehende Krankenversicherung für die Zeit des Karenzurlaubs an sich nicht unterbrochen wurde - ab diesem Zeitpunkt nicht um eine Pflichtversicherung, sondern um eine freiwillige Versicherung handelt.

15       Jedoch ist aus Anlass der zulässigen Revision eine andere, vorrangige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufzugreifen.

16       Das Bundesverwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der erstinstanzliche Bescheid hinsichtlich des zitierten Spruchpunktes 1. in Rechtskraft erwachsen ist. Die festgestellten Beitragsgrundlagen für die Jahre 2016 und 2017 sind daher einer Überprüfung nicht zugänglich.

17       Entgegen der der genannten „Stattgabe“ zu Grunde liegenden Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kommt dem Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides keine eigenständige rechtliche Bedeutung zu. Er ist seinem rechtlichen Gehalt nach ein Begründungselement für den Inhalt des Spruchpunkts 1. Dieser stellt die Beitragsgrundlagen fest, ohne auf eine vom Mitbeteiligten geforderte „Differenzvorschreibung“ iSd § 33b BSVG Bedacht zu nehmen.Entgegen der der genannten „Stattgabe“ zu Grunde liegenden Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kommt dem Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides keine eigenständige rechtliche Bedeutung zu. Er ist seinem rechtlichen Gehalt nach ein Begründungselement für den Inhalt des Spruchpunkts 1. Dieser stellt die Beitragsgrundlagen fest, ohne auf eine vom Mitbeteiligten geforderte „Differenzvorschreibung“ iSd Paragraph 33 b, BSVG Bedacht zu nehmen.

18       Die „Berechtigung“ zur Vornahme einer Differenzvorschreibung war jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem die Beitragsgrundlagen rechtskräftig ziffernmäßig festgestellt wurden, kein über diese hinausgehender eigener Verfahrensgegenstand. Mit Spruchpunkt 1. steht der Inhalt des Spruchpunktes 2. fest. Dieser stellt im vorliegenden Fall ein Begründungselement für den in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt 1. und nicht einen eigenen Gegenstand der Anfechtung dar.

19     &

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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