TE Vwgh Beschluss 2020/5/6 Ra 2018/17/0219

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Veröffentlicht am 06.05.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs3
VStG §19
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, die Hofrätin Dr. Koprivnikar und den Hofrat Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des C P in W, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichte s Niederösterreich vom 16. Juli 2018, LVwG-S-1427/001-2017, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9. Mai 2017 wurde der Revisionswerber der zweifachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 des Glückspielgesetzes (GSpG) schuldig erkannt und es wurden über ihn zwei Geldstrafen von jeweils EUR 1.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 10 Stunden) verhängt. Er habe als Gewerbeinhaber in einem näher bezeichneten Lokal mit zwei näher individualisierten Glücksspielgeräten verbotene Ausspielungen "mit dem Vorsatz unternehmerisch zugänglich gemacht, (um) fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Ausspielungen zu erzielen".

2 Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde keine Folge gegeben und das Straferkenntnis bestätigt (Spruchpunkt 1.). Außerdem wurde dem Revisionswerber ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt (Spruchpunkt 2.). Weiters sprach das Verwaltungsgericht gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt 3.).

3 Das Verwaltungsgericht führte unter Übernahme der von der belangten Behörde erkannten Milderungsgründe in rechtlicher Hinsicht aus, es könne unter Berücksichtigung des "zumindest fahrlässigen Verhaltens" des Revisionswerbers die bereits von der Verwaltungsbehörde verhängte "Mindeststrafe von EUR 1.000,-- pro Gerät (...) nicht mehr herabgesetzt werden."

4 Mit Beschluss vom 24. September 2018, E 3482/2018-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

6 1.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert - vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 1.2.1. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, es bestehe im angefochtenen Erkenntnis ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung, weil das Verwaltungsgericht dem Revisionswerber im Spruch vorgeworfen habe, er habe Glücksspielgeräte "mit dem Vorsatz" unternehmerisch zugänglich gemacht, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Ausspielungen zu erzielen, während in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses "zumindest von fahrlässigem Verhalten" ausgegangen werde. Bei Annahme von Fahrlässigkeit wären die Geldund/oder die Ersatzfreiheitsstrafen herabzusetzen gewesen. 10 Selbst wenn man mit dem Revisionswerber das Straferkenntnis dahingehend verstehen wollte, dass die belangte Behörde der Bestrafung eine vorsätzliche Tatbegehung zugrunde gelegt hatte, wäre damit für die Frage der Zulässigkeit der Revision noch nichts gewonnen.

11 1.2.2. Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. VwGH 7.8.2017, Ra 2016/08/0188, mwN).

12 Da es sich bei der Strafbemessung somit um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, stellt sie im Allgemeinen - wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (vgl. beispielsweise VwGH 8.1.2018, Ra 2017/17/0915, mwN).

13 Eine Ermessensüberschreitung wird angesichts der vom Verwaltungsgericht begründeten Strafbemessung mit dem bloßen Vorbringen des Revisionswerbers, bei Annahme von Fahrlässigkeit wären die Strafen herabzusetzen gewesen, nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 8.1.2018, Ra 2017/17/0915, mwN):

14 Eine Einschränkung des Tatvorwurfes - etwa von einer vorsätzlichen auf eine fahrlässige Tatbegehung - hat zu einer Verringerung der Strafhöhe zu führen, wenn die der Strafbemessung zugrunde gelegten Erschwerungs- und Milderungsgründe gleich geblieben sind (vgl. dazu VwGH 28.5.2013, 2012/17/0567, mwN; 1.3.2019, Ra 2018/17/0163).

15 Im Revisionsfall hat das Verwaltungsgericht bei seiner Strafbemessung (neben den auch von der belangten Behörde herangezogenen spezialpräventiven Erwägungen) zusätzlich auch generalpräventive Überlegungen sowie die Bedeutung des Spielerschutzes, berücksichtigt und als Grund zur Beibehaltung der von der belangten Behörde verhängten Mindeststrafe ins Treffen geführt (vgl. wiederum VwGH 1.3.2019, Ra 2018/17/0163). 16 Dass dem Verwaltungsgericht damit - insbesondere angesichts der von der belangten Behörde verhängten äußerst niedrig bemessenen Ersatzfreiheitsstrafen - bei der Strafbemessung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, vermochte das Zulässigkeitsvorbringen der Revision nicht aufzuzeigen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

17 2. In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird somit insgesamt keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

18 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

19 3. Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 6. Mai 2020

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018170219.L00

Im RIS seit

23.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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