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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AHG 1949 §11Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/10/0123Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision 1. des Schulvereins S in W und 2. des Kinderfördervereins S in D, beide vertreten durch Dr. Michael Mäntler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Annagasse 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2018, W227 2154769-4/7E, betreffend Subventionsanträge nach dem Privatschulgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Schreiben vom 4. November 2015 beantragte die erstrevisionswerbende Partei als Dachverband eine Subventionierung nach § 21 Privatschulgesetz (im Folgenden: PrivSchG) für die unter ihrem Dach befindlichen Schulen für das Schuljahr 2015/16. 2 Mit Schreiben vom 3. November 2016 beantragte die erstrevisionswerbende Partei eine solche Subventionierung für das Schuljahr 2016/17 und mit Schreiben vom 19. November 2017 für das Schuljahr 2017/18.1 Mit Schreiben vom 4. November 2015 beantragte die erstrevisionswerbende Partei als Dachverband eine Subventionierung nach Paragraph 21, Privatschulgesetz (im Folgenden: PrivSchG) für die unter ihrem Dach befindlichen Schulen für das Schuljahr 2015/16. 2 Mit Schreiben vom 3. November 2016 beantragte die erstrevisionswerbende Partei eine solche Subventionierung für das Schuljahr 2016/17 und mit Schreiben vom 19. November 2017 für das Schuljahr 2017/18.
3 Mit Säumnisbeschwerde vom 30. Jänner 2017 wurde die Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich des Subventionsantrags vom 4. November 2015 geltend gemacht. 4 Mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2017, Zl. W227 2154769-1/6E, beauftragte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG die damalige Bundesministerin für Bildung, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen zu erlassen. 5 Mit Bescheid vom 15. Februar 2018 wies der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Anträge der revisionswerbenden Parteien als Schulerhalter diverser privater Schulen (wobei der Zweitrevisionswerber vom Erstrevisionswerber vertreten werde) auf Gewährung von Subventionen zum Personalaufwand vom 4. November 2015, 3. November 2016 und3 Mit Säumnisbeschwerde vom 30. Jänner 2017 wurde die Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich des Subventionsantrags vom 4. November 2015 geltend gemacht. 4 Mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2017, Zl. W227 2154769-1/6E, beauftragte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG die damalige Bundesministerin für Bildung, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen zu erlassen. 5 Mit Bescheid vom 15. Februar 2018 wies der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Anträge der revisionswerbenden Parteien als Schulerhalter diverser privater Schulen (wobei der Zweitrevisionswerber vom Erstrevisionswerber vertreten werde) auf Gewährung von Subventionen zum Personalaufwand vom 4. November 2015, 3. November 2016 und
20. (gemeint wohl: 19.) November 2017 ab. Begründend führte er aus, die grundsätzliche Voraussetzung der finanziellen Bedeckbarkeit sei nicht gegeben. Aufgrund des geltenden Bundesfinanzgesetzes und Bundesfinanzrahmengesetzes könnten derzeit keine Subventionen zum Personalaufwand nichtkonfessioneller Privatschulen - daher auch nicht für jene der revisionswerbenden Parteien - gewährt werden.
6 Gegen diesen Bescheid erhoben die revisionswerbenden Parteien mit Schriftsatz vom 19. März 2018 Beschwerde. 7 Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung legte dem BVwG (erneut) die Säumnisbeschwerde vom 30. Jänner 2017 und die Bescheidbeschwerde vom 19. März 2018 vor. 8 Mit Erkenntnis vom 28. September 2018, W227 2154769-3/5E, hob das BVwG aufgrund der Beschwerde des Erstrevisionswerbers vom 19. März 2018 den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 15. Februar 2018 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit auf. In der Begründung, die sich nur auf den Subventionsantrag vom
3. (gemeint: 4.) November 2015 und die darauf bezogene Säumnisbeschwerde bezieht, führte es aus, der Bundesminister habe nach Ablauf der ihm gesetzten achtwöchigen Frist entschieden, weshalb die Zuständigkeit bereits übergegangen sei. 9 Mit dem angefochtenen, über die Säumnisbeschwerde und die Bescheidbeschwerde des Erstrevisionswerbers ergangenen Erkenntnis vom 19. November 2018 wies das BVwG sowohl den Subventionsantrag vom 3. (gemeint wohl: 4.) November 2015 gemäß § 21 Abs. 1 PrivSchG (Spruchpunkt A) 1.) als auch die Beschwerde gegen den die Subventionsanträge vom 3. November 2016 und 20. (gemeint wohl: 19.) November 2017 abweisenden Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung - diese als unbegründet - ab (Spruchpunkt A) 2.). Weiters sprach das BVwG aus, die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG sei nicht zulässig (Spruchpunkt B). 10 Begründend führte das BVwG aus, mit Erkenntnis vom 28. September 2018 habe es den Bescheid vom 15. Februar 2018 betreffend den am 3. (gemeint: 4.) November 2015 gestellten Subventionsantrag gemäß § 27 VwGVG aufgrund des Ablaufs der achtwöchigen Nachholfrist wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung aufgehoben.3. (gemeint: 4.) November 2015 und die darauf bezogene Säumnisbeschwerde bezieht, führte es aus, der Bundesminister habe nach Ablauf der ihm gesetzten achtwöchigen Frist entschieden, weshalb die Zuständigkeit bereits übergegangen sei. 9 Mit dem angefochtenen, über die Säumnisbeschwerde und die Bescheidbeschwerde des Erstrevisionswerbers ergangenen Erkenntnis vom 19. November 2018 wies das BVwG sowohl den Subventionsantrag vom 3. (gemeint wohl: 4.) November 2015 gemäß Paragraph 21, Absatz eins, PrivSchG (Spruchpunkt A) 1.) als auch die Beschwerde gegen den die Subventionsanträge vom 3. November 2016 und 20. (gemeint wohl: 19.) November 2017 abweisenden Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung - diese als unbegründet - ab (Spruchpunkt A) 2.). Weiters sprach das BVwG aus, die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG sei nicht zulässig (Spruchpunkt B). 10 Begründend führte das BVwG aus, mit Erkenntnis vom 28. September 2018 habe es den Bescheid vom 15. Februar 2018 betreffend den am 3. (gemeint: 4.) November 2015 gestellten Subventionsantrag gemäß Paragraph 27, VwGVG aufgrund des Ablaufs der achtwöchigen Nachholfrist wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung aufgehoben.
11 Der Erstrevisionswerber sei der Schulverein einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft. Dieser Schulverein habe Anträge für die Schuljahre 2015/16, 2016/17 und 2017/18 gestellt. Der Bundesfinanzgesetzgeber habe weder für die vorangegangenen Jahre noch für das Jahr 2018 Mittel für die vom Schulverein angestrebte Subventionierung zur Verfügung gehabt. 12 Die Feststellung des Nichtvorhandenseins von finanziellen Mitteln begründete das BVwG damit, dass der Leiter der "Gruppe II/A: Personalcontrolling, Legistik und Schulrecht" mitgeteilt habe, dass das einschlägige Detailbudget in den Jahren 2016 und 2017 überschritten worden sei und die Budgetressourcen mehr als zur Gänze ausgeschöpft seien. Weiters sei mitgeteilt worden, dass die Auswertung für das Jahr 2017 ergebe, dass die für Personalzahlungen vorgesehenen Mittel nicht für Subventionen für konfessionelle Privatschulen ausgeschöpft seien, aber aus diesem Detailbudget auch nichtkonfessionelle Privatschulen subventioniert werden würden, und zwar über das vorhandene Ausmaß an verfügbaren Mitteln hinaus. Aus den Ausführungen, die von der Erstrevisionswerberin außer Streit gestellt worden seien, sei klar ersichtlich, dass für den gegenständlichen Zeitraum die Budgetressourcen mehr als zur Gänze ausgeschöpft seien.
13 Rechtlich folgerte das BVwG, aus dem Umstand, dass § 21 Abs. 3 PrivSchG hinsichtlich der Art der Subventionierung nichtkonfessioneller Privatschulen nur auf § 19 Abs. 1 PrivSchG, nicht aber auf Abs. 3 leg. cit. verweise, folge, dass das Gesetz - soweit ein im Wege der hoheitlichen Verwaltung zu vollziehendes Verfahren in Rede stehe - eine Subventionierung ausschließlich im Wege der Zuweisung von Lehrern als "lebende Subventionen" (§ 19 Abs. 1 PrivSchG), deren Kosten vom Bund zu tragen seien, vorsehe. 14 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne eine stattgebende Entscheidung, zumal es um die Zuweisung von Lehrern als "lebende Subventionen" gehe, nur in der Zukunft ihre Wirkung entfalten. Im Hinblick auf den "Einjährigkeitsgrundsatz" betreffend das Bundesfinanzgesetz (Art. 51 B-VG) ende dessen Rechtsfolgenbereich jeweils mit Ende des Jahres, für das es erlassen wurde. Eine Entscheidung über ein Subventionsansuchen, die "nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel" zu ergehen habe, könne nur dann stattgebend sein, wenn jenes Bundesfinanzgesetz angewendet werde, welches im Zeitpunkt der Entscheidung noch in Geltung stehe.13 Rechtlich folgerte das BVwG, aus dem Umstand, dass Paragraph 21, Absatz 3, PrivSchG hinsichtlich der Art der Subventionierung nichtkonfessioneller Privatschulen nur auf Paragraph 19, Absatz eins, PrivSchG, nicht aber auf Absatz 3, leg. cit. verweise, folge, dass das Gesetz - soweit ein im Wege der hoheitlichen Verwaltung zu vollziehendes Verfahren in Rede stehe - eine Subventionierung ausschließlich im Wege der Zuweisung von Lehrern als "lebende Subventionen" (Paragraph 19, Absatz eins, PrivSchG), deren Kosten vom Bund zu tragen seien, vorsehe. 14 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne eine stattgebende Entscheidung, zumal es um die Zuweisung von Lehrern als "lebende Subventionen" gehe, nur in der Zukunft ihre Wirkung entfalten. Im Hinblick auf den "Einjährigkeitsgrundsatz" betreffend das Bundesfinanzgesetz (Artikel 51, B-VG) ende dessen Rechtsfolgenbereich jeweils mit Ende des Jahres, für das es erlassen wurde. Eine Entscheidung über ein Subventionsansuchen, die "nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel" zu ergehen habe, könne nur dann stattgebend sein, wenn jenes Bundesfinanzgesetz angewendet werde, welches im Zeitpunkt der Entscheidung noch in Geltung stehe.
15 Die Schuljahre 2015/16, 2016/17 und 2017/18 seien mittlerweile abgelaufen. Da ausschließlich die Zuweisung von Lehrern als lebende Subventionen vorgesehen sei, seien die Subventionsbegehren für die Schuljahre 2015/16, 2016/17 und 2017/18 faktisch nicht mehr möglich. Bereits daran scheiterten die Subventionsanträge.
16 Abgesehen davon habe der Bundesfinanzgesetzgeber weder dieses Jahr noch die Jahre davor Mittel für die angestrebten Subventionierungen zur Verfügung gestellt. Auch deshalb seien die Anträge abzuweisen.
17 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 12. Juni 2019, E 7/2019-10, die Behandlung der dagegen von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Beschwerde ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof zur behaupteten Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften aus, es bestünden im vorliegenden Fall keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn in der Regelung des § 21 Abs. 1 PrivSchG eine Gewährung der Subvention auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes vorgesehen sei. 18 In der Folge wurde gegen das Erkenntnis des BVwG vom 19. November 2018 von den revisionswerbenden Parteien die vorliegende außerordentliche Revision erhoben.17 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 12. Juni 2019, E 7/2019-10, die Behandlung der dagegen von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Beschwerde ab und trat diese gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof zur behaupteten Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften aus, es bestünden im vorliegenden Fall keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn in der Regelung des Paragraph 21, Absatz eins, PrivSchG eine Gewährung der Subvention auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes vorgesehen sei. 18 In der Folge wurde gegen das Erkenntnis des BVwG vom 19. November 2018 von den revisionswerbenden Parteien die vorliegende außerordentliche Revision erhoben.
19 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.19 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
20 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 21 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 22 Zur Zulässigkeit wird in der Revision zunächst vorgebracht, die Beweiswürdigung des BVwG sei unrichtig und aktenwidrig, da sich aus den Ausführungen des Bundesministeriums unzweifelhaft ergebe, dass erhebliche Mittel vorhanden gewesen und an andere Subventionswerber zur Auszahlung gelangt seien. Die revisionswerbenden Parteien hätten keine Subventionen erhalten, weil die Subventionsressourcen durch Auszahlung an andere Subventionswerber bereits ausgeschöpft gewesen seien. Hinsichtlich möglicher Amtshaftungsansprüche und Budgetplanungen der revisionswerbenden Parteien und der belangten Behörde und laufender bzw. künftiger Subventionsverfahren hinsichtlich nachfolgender Schuljahre bzw. auch zur Einrichtung eines sinnvollen behördlichen Antragsverfahrens sei die höchstgerichtliche Entscheidung über die inhaltliche Berechtigung der Anträge, auch wenn "lebende Subventionen" nicht rückwirkend möglich sein sollten, von grundsätzlicher Bedeutung. Außerdem dürfe ein Antragsteller bei richtiger Auslegung des § 21 PrivSchG nicht sein Recht auf eine Subventionierung durch eine Verfahrensdauer, welche über das Schuljahr hinausgehe, verlieren. Weiters seien genügend Subventionsressourcen vorhanden gewesen, weshalb das BVwG die weiteren Voraussetzungen hätte prüfen müssen. Abschließend wird gerügt, das BVwG habe nur über den ersten Antrag abschließend entschieden. Mit Erkenntnis vom 28. November 2018 sei der Bescheid vom 15. Februar 2018, mit dem über alle drei Anträge entschieden worden sei, aufgehoben worden; das BVwG hätte daher über alle drei gestellten Anträge selbst entscheiden müssen, zumal der Beschwerde gegen den Bescheid vom 15. Februar 2018 vollinhaltlich stattgegeben worden sei, sodass das BVwG nicht mehr über die Beschwerde zu entscheiden gehabt habe. Damit sei das BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. 23 Die Revision erweist sich als nicht zulässig:20 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 21 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 22 Zur Zulässigkeit wird in der Revision zunächst vorgebracht, die Beweiswürdigung des BVwG sei unrichtig und aktenwidrig, da sich aus den Ausführungen des Bundesministeriums unzweifelhaft ergebe, dass erhebliche Mittel vorhanden gewesen und an andere Subventionswerber zur Auszahlung gelangt seien. Die revisionswerbenden Parteien hätten keine Subventionen erhalten, weil die Subventionsressourcen durch Auszahlung an andere Subventionswerber bereits ausgeschöpft gewesen seien. Hinsichtlich möglicher Amtshaftungsansprüche und Budgetplanungen der revisionswerbenden Parteien und der belangten Behörde und laufender bzw. künftiger Subventionsverfahren hinsichtlich nachfolgender Schuljahre bzw. auch zur Einrichtung eines sinnvollen behördlichen Antragsverfahrens sei die höchstgerichtliche Entscheidung über die inhaltliche Berechtigung der Anträge, auch wenn "lebende Subventionen" nicht rückwirkend möglich sein sollten, von grundsätzlicher Bedeutung. Außerdem dürfe ein Antragsteller bei richtiger Auslegung des Paragraph 21, PrivSchG nicht sein Recht auf eine Subventionierung durch eine Verfahrensdauer, welche über das Schuljahr hinausgehe, verlieren. Weiters seien genügend Subventionsressourcen vorhanden gewesen, weshalb das BVwG die weiteren Voraussetzungen hätte prüfen müssen. Abschließend wird gerügt, das BVwG habe nur über den ersten Antrag abschließend entschieden. Mit Erkenntnis vom 28. November 2018 sei der Bescheid vom 15. Februar 2018, mit dem über alle drei Anträge entschieden worden sei, aufgehoben worden; das BVwG hätte daher über alle drei gestellten Anträge selbst entscheiden müssen, zumal der Beschwerde gegen den Bescheid vom 15. Februar 2018 vollinhaltlich stattgegeben worden sei, sodass das BVwG nicht mehr über die Beschwerde zu entscheiden gehabt habe. Damit sei das BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. 23 Die Revision erweist sich als nicht zulässig:
24 Das BVwG begründet die Abweisung der Anträge bzw. der Beschwerden unter anderem damit, dass die Subventionsbegehren für die bereits abgelaufenen Schuljahre 2015/16, 2016/17 und 2017/18 faktisch nicht mehr erfüllbar seien, weil die Subvention für nichtkonfessionelle Privatschulen nur in Form von Lehrern als lebende Subvention gewährt werden könne.
25 § 21 Abs. 1 PrivSchG sieht vor, dass der Bund Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die keine konfessionellen Privatschulen nach § 17 leg. cit. sind, nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren kann, wenn die in § 21 Abs. 1 lit. a bis d leg. cit. genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäß § 21 Abs. 3 PrivSchG richtet sich die Art der Subventionierung nach § 19 Abs. 1 PrivSchG.25 Paragraph 21, Absatz eins, PrivSchG sieht vor, dass der Bund Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die keine konfessionellen Privatschulen nach Paragraph 17, leg. cit. sind, nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren kann, wenn die in Paragraph 21, Absatz eins, Litera a bis d leg. cit. genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, PrivSchG richtet sich die Art der Subventionierung nach Paragraph 19, Absatz eins, PrivSchG.
26 Das vorliegende Subventionsverhältnis nach § 21 PrivSchG ist mehrstufig geregelt: In einer ersten Stufe erfolgt die Entscheidung über die Zurverfügungstellung der Mittel durch den Bundesfinanzgesetzgeber, wie dies bei sonstigen Selbstbindungsgesetzen der Fall ist; die konkrete gesetzliche Regelung des § 21 Abs. 1 PrivSchG ("nach Maßgabe der aufgrund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel") lässt klar erkennen, dass dem Subventionswerber ein von den zur Verfügung gestellten Mitteln unabhängiger Anspruch (in bestimmter oder bestimmbarer Höhe) nicht eingeräumt wurde. Dadurch unterscheidet sich die Regelung von jener über die Subventionierung der konfessionellen Privatschulen, für die der Subventionsanspruch an objektive Kriterien (Erforderlichkeit zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schule) anknüpft und auch durch die Nichtzurverfügungstellung der erforderlichen Budgetmittel durch den Bundesfinanzgesetzgeber nicht unterlaufen werden könnte. In einer zweiten Stufe hat der Materiengesetzgeber allerdings dem Subventionswerber für nichtkonfessionelle Privatschulen einen Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Verteilungsverfahren eingeräumt und dieses der hoheitlichen Verwaltung zugeordnet. Hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall von Förderungsregelungen in Form bloßer Selbstbindungsgesetze. In diesem Umfang ist entsprechender Rechtsschutz gewährleistet. In einer dritten Stufe erfolgt sodann die Zuweisung der konkreten Lehrer als lebende Subventionen (vgl. VwGH 20.6.1994, 90/10/0075).26 Das vorliegende Subventionsverhältnis nach Paragraph 21, PrivSchG ist mehrstufig geregelt: In einer ersten Stufe erfolgt die Entscheidung über die Zurverfügungstellung der Mittel durch den Bundesfinanzgesetzgeber, wie dies bei sonstigen Selbstbindungsgesetzen der Fall ist; die konkrete gesetzliche Regelung des Paragraph 21, Absatz eins, PrivSchG ("nach Maßgabe der aufgrund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel") lässt klar erkennen, dass dem Subventionswerber ein von den zur Verfügung gestellten Mitteln unabhängiger Anspruch (in bestimmter oder bestimmbarer Höhe) nicht eingeräumt wurde. Dadurch unterscheidet sich die Regelung von jener über die Subventionierung der konfessionellen Privatschulen, für die der Subventionsanspruch an objektive Kriterien (Erforderlichkeit zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schule) anknüpft und auch durch die Nichtzurverfügungstellung der erforderlichen Budgetmittel durch den Bundesfinanzgesetzgeber nicht unterlaufen werden könnte. In einer zweiten Stufe hat der Materiengesetzgeber allerdings dem Subventionswerber für nichtkonfessionelle Privatschulen einen Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Verteilungsverfahren eingeräumt und dieses der hoheitlichen Verwaltung zugeordnet. Hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall von Förderungsregelungen in Form bloßer Selbstbindungsgesetze. In diesem Umfang ist entsprechender Rechtsschutz gewährleistet. In einer dritten Stufe erfolgt sodann die Zuweisung der konkreten Lehrer als lebende Subventionen vergleiche , VwGH 20.6.1994, 90/10/0075).
27 Durch diese Regelung des § 21 PrivSchG hat sich der Gesetzgeber in diesem Gesetz darauf beschränkt, Regelungen für den Fall der Bereitstellung von Subventionsmitteln durch den Bundesfinanzgesetzgeber vorzusehen. Entscheidend ist lediglich, dass das Fehlen eines Rechtsanspruches darauf, dass überhaupt Mittel zum Zwecke der Subventionierung zur Verfügung gestellt werden, - insoweit ist die Situation nicht anders als bei den sogenannten Selbstbindungsgesetzen - nicht zu dem Schluss verleiten darf, die Verteilung vorhandener Förderungsmittel dürfe nach Belieben und die abweisende Erledigung der gestellten Subventionsanträge begründungslos erfolgen. Dass eine Begründung auch dann zu erfolgen hätte, wenn es sich um eine Ermessensentscheidung handelte, ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. erneut VwGH 20.6.1994, 90/10/0075). 28 Der Verwaltungsgerichtshof hat außerdem bereits ausgesprochen, dass § 21 Abs. 3 PrivSchG ausdrücklich nur auf § 19 Abs. 1 leg. cit. verweist und daher eine Subventionierung von nichtkonfessionellen Privatschulen ausschließlich im Wege der Zuweisung von Lehrern als "lebende Subventionen", deren Kosten vom Bund zu tragen sind, möglich ist. Ein Anspruch auf Geldersatz besteht nicht (vgl. VwGH 28.3.2002, 95/10/0265).27 Durch diese Regelung des Paragraph 21, PrivSchG hat sich der Gesetzgeber in diesem Gesetz darauf beschränkt, Regelungen für den Fall der Bereitstellung von Subventionsmitteln durch den Bundesfinanzgesetzgeber vorzusehen. Entscheidend ist lediglich, dass das Fehlen eines Rechtsanspruches darauf, dass überhaupt Mittel zum Zwecke der Subventionierung zur Verfügung gestellt werden, - insoweit ist die Situation nicht anders als bei den sogenannten Selbstbindungsgesetzen - nicht zu dem Schluss verleiten darf, die Verteilung vorhandener Förderungsmittel dürfe nach Belieben und die abweisende Erledigung der gestellten Subventionsanträge begründungslos erfolgen. Dass eine Begründung auch dann zu erfolgen hätte, wenn es sich um eine Ermessensentscheidung handelte, ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , erneut VwGH 20.6.1994, 90/10/0075). 28 Der Verwaltungsgerichtshof hat außerdem bereits ausgesprochen, dass Paragraph 21, Absatz 3, PrivSchG ausdrücklich nur auf Paragraph 19, Abs