TE Vwgh Beschluss 2020/5/11 Ra 2020/06/0106

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.05.2020
beobachten
merken

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a
BauG Vlbg 2001 §40 Abs1 idF 2017/047
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision des M S in T, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 2. März 2020, LVwG-318-106/2019-R14, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Tschagguns; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 8. Oktober 2019, mit welchem ihm gemäß § 40 Abs. 1 lit. b Vorarlberger Baugesetz (BauG) die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Beseitigung eines als Zubau zu einem auf einer näher bezeichneten Liegenschaft bestehenden Gebäude ausgeführten Pkw-Unterstandes binnen einer näher bestimmten Frist aufgetragen worden war, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 8. Oktober 2019, mit welchem ihm gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Litera b, Vorarlberger Baugesetz (BauG) die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Beseitigung eines als Zubau zu einem auf einer näher bezeichneten Liegenschaft bestehenden Gebäude ausgeführten Pkw-Unterstandes binnen einer näher bestimmten Frist aufgetragen worden war, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

5        Begründend führte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung aus, dass sich der Zubau in einem im Flächenwidmungsplan als Freifläche Freihaltegebiet ausgewiesenen Bereich befinde und für diesen weder eine Baubewilligung noch eine Ausnahmebewilligung vorliege. Da die Voraussetzungen für eine nachträgliche Bewilligung des gegenständlichen Zubaus auf Grund der aktuellen Flächenwidmung nicht gegeben seien, sei zu Recht ein Auftrag nach § 40 Abs. 1 lit. b BauG erteilt worden und eine Aufforderung an den Revisionswerber, sich innerhalb eines Monats um eine nachträgliche Baubewilligung zu bemühen, nicht geboten gewesen.Begründend führte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung aus, dass sich der Zubau in einem im Flächenwidmungsplan als Freifläche Freihaltegebiet ausgewiesenen Bereich befinde und für diesen weder eine Baubewilligung noch eine Ausnahmebewilligung vorliege. Da die Voraussetzungen für eine nachträgliche Bewilligung des gegenständlichen Zubaus auf Grund der aktuellen Flächenwidmung nicht gegeben seien, sei zu Recht ein Auftrag nach Paragraph 40, Absatz eins, Litera b, BauG erteilt worden und eine Aufforderung an den Revisionswerber, sich innerhalb eines Monats um eine nachträgliche Baubewilligung zu bemühen, nicht geboten gewesen.

6        In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen führt der Revisionswerber aus, die Revision sei zur Klärung der Frage zulässig, ob bei einem Widerspruch des Bauvorhabens gegen den geltenden Flächenwidmungsplan von einem Vorgehen nach § 40 Abs. 1 BauG jedenfalls „abzusehen“ sei, wie dies das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung annehme. Nach Ansicht des Revisionswerbers differenziere § 40 Abs. 1 BauG nicht nach dem Grund der Beanstandung. Allein der Umstand, dass das gegenwärtige Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspreche, sei kein Grund, eine Aufforderung „zu einem Bauantrag bzw. Baubewilligung“ zu unterlassen. Der Widerspruch eines Bauvorhabens gegen den Flächenwidmungsplan alleine rechtfertige es nicht, seitens der Baubehörde von einem Vorgehen nach § 40 Abs. 1 BauG abzuweichen. Nach Ansicht des Revisionswerbers treffe die Ansicht, wonach bei einem Widerspruch eines Bauvorhabens zum Flächenwidmungsplan § 40 Abs. 1 BauG stets unanwendbar sei, nicht zu.In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen führt der Revisionswerber aus, die Revision sei zur Klärung der Frage zulässig, ob bei einem Widerspruch des Bauvorhabens gegen den geltenden Flächenwidmungsplan von einem Vorgehen nach Paragraph 40, Absatz eins, BauG jedenfalls „abzusehen“ sei, wie dies das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung annehme. Nach Ansicht des Revisionswerbers differenziere Paragraph 40, Absatz eins, BauG nicht nach dem Grund der Beanstandung. Allein der Umstand, dass das gegenwärtige Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspreche, sei kein Grund, eine Aufforderung „zu einem Bauantrag bzw. Baubewilligung“ zu unterlassen. Der Widerspruch eines Bauvorhabens gegen den Flächenwidmungsplan alleine rechtfertige es nicht, seitens der Baubehörde von einem Vorgehen nach Paragraph 40, Absatz eins, BauG abzuweichen. Nach Ansicht des Revisionswerbers treffe die Ansicht, wonach bei einem Widerspruch eines Bauvorhabens zum Flächenwidmungsplan Paragraph 40, Absatz eins, BauG stets unanwendbar sei, nicht zu.

7        Zudem hätten weder die belangte Behörde noch das Verwaltungsgericht Feststellungen im Sinn des § 58 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Raumplanung getroffen.Zudem hätten weder die belangte Behörde noch das Verwaltungsgericht Feststellungen im Sinn des Paragraph 58, Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Raumplanung getroffen.

8        Weiters sei der Bescheid vom 8. Oktober 2019 vom Bürgermeister der Gemeinde T. nicht unterfertigt worden; er verstoße gegen § 50 Abs. 1 BauG und sei „vom unzuständigen Organwalter“ unterfertigt worden. Auch hier bestehe ein Klarstellungsbedarf des Verwaltungsgerichtshofes und es liege keine Rechtsprechung vor.Weiters sei der Bescheid vom 8. Oktober 2019 vom Bürgermeister der Gemeinde T. nicht unterfertigt worden; er verstoße gegen Paragraph 50, Absatz eins, BauG und sei „vom unzuständigen Organwalter“ unterfertigt worden. Auch hier bestehe ein Klarstellungsbedarf des Verwaltungsgerichtshofes und es liege keine Rechtsprechung vor.

9        Schließlich liege auch ein Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wonach der Revisionswerber anzuleiten sei, damit sein Vorhaben genehmigungsfähig werde. Er sei jedoch gar nicht aufgefordert worden, „einen Bauantrag bzw. eine Bauanzeige zu stellen oder auch eine Ausnahmegenehmigung nach § 22 Raumplanungsgesetz - RPG zu beantragen.Schließlich liege auch ein Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wonach der Revisionswerber anzuleiten sei, damit sein Vorhaben genehmigungsfähig werde. Er sei jedoch gar nicht aufgefordert worden, „einen Bauantrag bzw. eine Bauanzeige zu stellen oder auch eine Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 22, Raumplanungsgesetz - RPG zu beantragen.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

10       Das Vorbringen des Revisionswerbers betreffend die - seiner Ansicht nach zu Unrecht unterlassene - Anwendung des § 40 Abs. 1 BauG bezieht sich offenbar auf die vor der Novelle LGBl. Nr. 47/2017 geltende Rechtslage, wonach maßgebliche Voraussetzung für die Erteilung eines Auftrages zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes die nicht fristgerechte Erfüllung der zuvor erfolgten behördlichen Aufforderung, einen Bauantrag zu stellen bzw. eine Bauanzeige einzubringen, oder die Versagung der Baubewilligung bzw. Untersagung der Bauanzeige, war. § 40 Abs. 1 BauG in der im Revisionsfall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 47/2017 sieht nach seinem insoweit klaren Wortlaut hingegen ein Ermessen der Baubehörde vor, ob eine solche Aufforderung, einen Bauantrag zu stellen bzw. eine Bauanzeige einzubringen, oder eine sofortige Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ergehen soll (vgl. dazu auch die Erläuterungen zur besagten Novelle, RV 33 BlgLT XXX. GP). Das Vorbringen zur (ehedem) jedenfalls zu erfolgenden Aufforderung, einen Bauantrag zu stellen bzw. eine Bauanzeige einzubringen, geht somit ins Leere.Das Vorbringen des Revisionswerbers betreffend die - seiner Ansicht nach zu Unrecht unterlassene - Anwendung des Paragraph 40, Absatz eins, BauG bezieht sich offenbar auf die vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2017, geltende Rechtslage, wonach maßgebliche Voraussetzung für die Erteilung eines Auftrages zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes die nicht fristgerechte Erfüllung der zuvor erfolgten behördlichen Aufforderung, einen Bauantrag zu stellen bzw. eine Bauanzeige einzubringen, oder die Versagung der Baubewilligung bzw. Untersagung der Bauanzeige, war. Paragraph 40, Absatz eins, BauG in der im Revisionsfall anzuwendenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2017, sieht nach seinem insoweit klaren Wortlaut hingegen ein Ermessen der Baubehörde vor, ob eine solche Aufforderung, einen Bauantrag zu stellen bzw. eine Bauanzeige einzubringen, oder eine sofortige Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ergehen soll vergleiche , dazu auch die Erläuterungen zur besagten Novelle, Regierungsvorlage 33, BlgLT römisch 30 . Gesetzgebungsperiode Das Vorbringen zur (ehedem) jedenfalls zu erfolgenden Aufforderung, einen Bauantrag zu stellen bzw. eine Bauanzeige einzubringen, geht somit ins Leere.

11       Darüber hinaus hat sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis mit der Bestandsregelung des § 58 RPG auseinandergesetzt und im Einzelnen begründend dargelegt, dass die in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Vorwurf der mangelnden Auseinandersetzung mit dieser Bestimmung trifft daher nicht zu.Darüber hinaus hat sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis mit der Bestandsregelung des Paragraph 58, RPG auseinandergesetzt und im Einzelnen begründend dargelegt, dass die in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Vorwurf der mangelnden Auseinandersetzung mit dieser Bestimmung trifft daher nicht zu.

12       Zudem trifft auch das Vorbringen des Revisionswerbers, der baubehördliche Bescheid sei nicht vom Bürgermeister erlassen bzw. unterfertigt worden nicht zu, zumal dieser Bescheid die Fertigungsklausel „Der Bürgermeister:“ samt Beifügung des Namens und der Paraphe des Bürgermeisters enthält.

13       Soweit der Revisionswerber ein Abweichen des Verwaltungsgerichtes von höchstgerichtlicher Rechtsprechung behauptet, wird die Revision schon nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil nicht konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes dargetan wird, von welcher hg. Rechtsprechung seiner Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll (vgl. etwa VwGH 2.5.2019, Ra 2019/05/0059, mwN). Im Übrigen umfasst die Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG Rechtshandlungen außerhalb des vor der Behörde geführten Verfahrens von vornherein nicht (vgl. VwGH 30.4.2013, 2011/05/0128, mwN). Da, wie bereits dargelegt, die Baubehörde nunmehr die sofortige Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anordnen kann, bestand für die Baubehörde kein Anlass, den Revisionswerber auf die Möglichkeit einer Antragstellung hinzuweisen.Soweit der Revisionswerber ein Abweichen des Verwaltungsgerichtes von höchstgerichtlicher Rechtsprechung behauptet, wird die Revision schon nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil nicht konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes dargetan wird, von welcher hg. Rechtsprechung seiner Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll vergleiche , etwa VwGH 2.5.2019, Ra 2019/05/0059, mwN). Im Übrigen umfasst die Manuduktionspflicht gemäß Paragraph 13 a, AVG Rechtshandlungen außerhalb des vor der Behörde geführten Verfahrens von vornherein nicht vergleiche , VwGH 30.4.2013, 2011/05/0128, mwN). Da, wie bereits dargelegt, die Baubehörde nunmehr die sofortige Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anordnen kann, bestand für die Baubehörde kein Anlass, den Revisionswerber auf die Möglichkeit einer Antragstellung hinzuweisen.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 11. Mai 2020

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060106.L00

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten