TE Vwgh Beschluss 2020/5/14 Ra 2020/22/0037

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Veröffentlicht am 14.05.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des K Z, vertreten durch Dr. Maria Alejandra Navarro de Chalupa, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Kantgasse 3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 2. Jänner 2020, VGW-151/074/7463/2019-10, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (VwG) die Beschwerde des Revisionswerbers, eines iranischen Staatsangehörigen, gegen den abweisenden Bescheid des Landeshauptmannes von Wien betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ als selbständige Schlüsselkraft gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab und erklärte eine ordentliche Revision für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (VwG) die Beschwerde des Revisionswerbers, eines iranischen Staatsangehörigen, gegen den abweisenden Bescheid des Landeshauptmannes von Wien betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ als selbständige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab und erklärte eine ordentliche Revision für unzulässig.

Begründend verwies das VwG unter anderem auf ein Gutachten und zwei ergänzende Stellungnahmen des Arbeitsmarktservice Wien, wonach der Revisionswerber - näher begründet - nicht als selbständige Schlüsselkraft gemäß § 24 Ausländerbeschäftigungsgesetz zu qualifizieren sei.Begründend verwies das VwG unter anderem auf ein Gutachten und zwei ergänzende Stellungnahmen des Arbeitsmarktservice Wien, wonach der Revisionswerber - näher begründet - nicht als selbständige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 24, Ausländerbeschäftigungsgesetz zu qualifizieren sei.

5        In der Zulässigkeitsbegründung rügt der Revisionswerber ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der hg. Rechtsprechung, weil aus dem Gutachten „weder zu entnehmen [ist], wie die Tatsachen festgestellt wurden, noch die Art wie sie ermittelt wurden. Des Weiteren ist das Gutachten unvollständig. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist der Verwaltungsgerichtshof zu berufen um festzustellen auf welche Art die Tatsachen ermittelt und wie schlüssig und nachvollziehbar diese Tatsachen dargelegt werden müssen, um die Grundlage einer Entscheidung bilden zu dürfen.“ (Hinweis auf VwGH 17.2.2004, 2002/06/0151).

6        Dazu ist festzuhalten, dass bei Verfahrensmängeln, wie den vom Revisionswerber geltend gemachten, in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden muss. Das heißt, dass der behauptete Verfahrensmangel geeignet sein muss, im Fall eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. etwa VwGH 14.2.2020, Ra 2019/06/0281, Rn. 6, mwN).Dazu ist festzuhalten, dass bei Verfahrensmängeln, wie den vom Revisionswerber geltend gemachten, in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden muss. Das heißt, dass der behauptete Verfahrensmangel geeignet sein muss, im Fall eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen vergleiche , etwa VwGH 14.2.2020, Ra 2019/06/0281, Rn. 6, mwN).

Mangels Relevanzdarstellung genügt die vorliegende Revision diesen Anforderungen nicht.

Darüber hinaus tritt der Revisionswerber den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis, wonach er mit Ausnahme der geleisteten Stammeinlage in der Höhe von € 5.000,-- keine Investitionen im Bundesgebiet getätigt und keine Arbeitsplätze geschaffen habe sowie in Österreich über kein Bankkonto verfüge, nicht entgegen.

Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers hat der Verwaltungsgerichtshof aus Anlass einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG konkrete, fallbezogen entscheidungsrelevante Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, sich jedoch nicht zu theoretisch-abstrakten Rechtsfragen wie etwa, „auf welche Art die Tatsachen ermittelt und wie schlüssig und nachvollziehbar diese Tatsachen dargelegt werden müssen, um die Grundlage einer Entscheidung bilden zu dürfen“, zu äußern.Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers hat der Verwaltungsgerichtshof aus Anlass einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG konkrete, fallbezogen entscheidungsrelevante Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, sich jedoch nicht zu theoretisch-abstrakten Rechtsfragen wie etwa, „auf welche Art die Tatsachen ermittelt und wie schlüssig und nachvollziehbar diese Tatsachen dargelegt werden müssen, um die Grundlage einer Entscheidung bilden zu dürfen“, zu äußern.

7        In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.

Wien, am 14. Mai 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220037.L00

Im RIS seit

09.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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