TE Vwgh Beschluss 2020/5/14 Ra 2020/13/0003

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Veröffentlicht am 14.05.2020
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Index

E1E
E3L E09301000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

AVG §38
VwGG §38b
VwGG §62 Abs1
12010E267 AEUV Art267
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art132 Abs1
  1. VwGG § 38b heute
  2. VwGG § 38b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 38b gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 38b gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals: Ra 2019/13/0025 B 11.12.2019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nowakowski sowie die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der B, Rechtsanwältin in W, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 15. Juli 2019, Zl. RV/7104565/2016, betreffend Aufhebung gemäß § 299 BAO (Umsatzsteuer 2013), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nowakowski sowie die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der B, Rechtsanwältin in W, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 15. Juli 2019, Zl. RV/7104565/2016, betreffend Aufhebung gemäß Paragraph 299, BAO (Umsatzsteuer 2013), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2019, Ra 2019/13/0025, vorgelegte Frage ausgesetzt.

Begründung

1 Die Revisionswerberin ist Rechtsanwältin. Sie macht geltend, sie sei seit Jahren weit überwiegend als gerichtlich bestellte Sachwalterin tätig. Die Tätigkeit als gerichtlich bestellter Sachwalter stelle eine eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung dar. Bei korrekter Umsetzung des Art. 132 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2006/112/EG wären die Entschädigungen, die einem Sachwalter für seine Betreuungstätigkeit zugesprochen würden, von der Umsatzsteuer befreit. Lediglich die Einnahmen für ihre über die Betreuungstätigkeit hinausgehenden Tätigkeiten (etwa anwaltliche Leistungen) seien umsatzsteuerpflichtig.1 Die Revisionswerberin ist Rechtsanwältin. Sie macht geltend, sie sei seit Jahren weit überwiegend als gerichtlich bestellte Sachwalterin tätig. Die Tätigkeit als gerichtlich bestellter Sachwalter stelle eine eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung dar. Bei korrekter Umsetzung des Artikel 132, Absatz eins, Litera g, der Richtlinie 2006/112/EG wären die Entschädigungen, die einem Sachwalter für seine Betreuungstätigkeit zugesprochen würden, von der Umsatzsteuer befreit. Lediglich die Einnahmen für ihre über die Betreuungstätigkeit hinausgehenden Tätigkeiten (etwa anwaltliche Leistungen) seien umsatzsteuerpflichtig.

2 In dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis behandelte das Bundesfinanzgericht - wie schon zuvor das Finanzamt - die Umsätze der Revisionswerberin aus Tätigkeiten als Sachwalter als steuerpflichtig.

3 In der dagegen gerichteten Revision wird insbesondere geltend gemacht, die Tätigkeit eines Sachwalters sei iSd Art. 132 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2006/112/EG von der Steuer zu befreien.3 In der dagegen gerichteten Revision wird insbesondere geltend gemacht, die Tätigkeit eines Sachwalters sei iSd Artikel 132, Absatz eins, Litera g, der Richtlinie 2006/112/EG von der Steuer zu befreien.

4 Mit dem im Spruch genannten Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

"Ist Art. 132 Abs. 1 Buchstabe g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass Dienstleistungen eines Rechtsanwaltes, die dieser als vom Gericht bestellter Sachwalter - soweit es sich nicht um anwaltstypische Leistungen handelt - erbringt, von der Mehrwertsteuer befreit sind?""Ist Artikel 132, Absatz eins, Buchstabe g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass Dienstleistungen eines Rechtsanwaltes, die dieser als vom Gericht bestellter Sachwalter - soweit es sich nicht um anwaltstypische Leistungen handelt - erbringt, von der Mehrwertsteuer befreit sind?"

5 Der Beantwortung dieser Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen war.5 Der Beantwortung dieser Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Paragraph 38, AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen war.

Wien, am 14. Mai 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130003.L00

Im RIS seit

24.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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