TE Vwgh Beschluss 2020/5/15 Ra 2020/06/0109

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Veröffentlicht am 15.05.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs5
B-VG Art144 Abs1
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision der Mag. I S in G, vertreten durch Dr. Helmut Destaller, Dr. Gerald Mader und Mag. Philipp Pall, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Wastiangasse 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 13. Februar 2020, KLVwG-739/5/2019, betreffend Einräumung eines Zwangsrechtes nach dem Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau, mitbeteiligte Parteien: 1. DI J B in G, vertreten durch die Tschurtschenthaler Walder Fister Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7, 2. T M in W), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 28. Dezember 2018 räumte die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau (belangte Behörde) der erstmitbeteiligten Partei gemäß § 3 des Kärntner Gemeindekanalisati onsgesetzes unter Festsetzung einer näher bezifferten Entschädigungsleistung das Recht zur Herstellung eines Hausanschlusskanals an das öffentliche Kanalnetz der Gemeinde W. unter Inanspruchnahme ua. des Grundstückes der Revisionswerberin ein.

2 Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 1. April 2019 wurde die von der Revisionswerberin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 3 Nach rechtzeitiger Erhebung eines Vorlageantrages wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde der Revisionswerberin mit dem angefochtenen Erkenntnis mit einer näher ausgeführten Spruchänderung als unbegründet ab (I.) und sprach gleichzeitig aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (II.).

4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter "III. Revisionspunkte:" ausgeführt wird, die Revisionswerberin erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem "Recht auf ein faires Verfahren und ihrem (Grund-) Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 StGG; Art 1 1. ZPEMRK)" verletzt.

5 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt dabei für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. zu all dem z.B. VwGH 27.2.2020, Ra 2020/06/0056, mwN). 7 Bei dem von der Revisionswerberin geltend gemachten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums handelt es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, das gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist und dessen Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH 1.8.2018, Ro 2016/06/0012, 1.8.2019, Ra 2017/06/0192 oder auch 25.9.2019, Ra 2019/05/0230, jeweils mwN).

8 Soweit die Revisionswerberin weiters vorbringt, sie sei in ihrem Recht "auf ein faires Verfahren" verletzt, wird damit kein subjektives Recht aufgezeigt, sondern eine Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet.

9 Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt aber keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG). In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargestellt (vgl. etwa VwGH 28.8.2019, Ra 2019/11/0111, 25.9.2019, Ra 2019/05/0227, oder auch 11.12.2019, Ra 2019/02/0228, jeweils mwN).

10 Da in der Revision somit kein tauglicher Revisionspunkt geltend gemacht wird, erweist sie sich schon aus diesem Grund als unzulässig und ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 15. Mai 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060109.L00

Im RIS seit

30.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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