TE Vwgh Beschluss 2020/5/19 Ra 2020/07/0037

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Veröffentlicht am 19.05.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §42 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/07/0038

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revisionen 1. des J R und 2. der R R, beide in M und beide vertreten durch Mag. Christian Pachinger, Rechtsanwalt in 4701 Bad Schallerbach, Grieskirchner Straße 10/2, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 4. Februar 2020, Zlen. 1. LVwG-152418/9/WP/MH und 2. LVwG-152419/9/WP/MH, betreffend Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserversorgung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde St. Marienkirchen an der Polsenz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheiden vom 6. August 2019 trug die belangte Behörde den revisionswerbenden Parteien auf, ihr (näher genanntes) Objekt bis spätestens 31. Jänner 2020 an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen.

2        Die dagegen erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Parteien wies das Verwaltungsgericht mit den angefochtenen Erkenntnissen jeweils als unbegründet ab.

3        Dagegen richten sich die vorliegenden Revisionen.

4        Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

5        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Rechte zu bezeichnen, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).

6        Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkennntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung die revisionswerbende Partei behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 9.3.2020, Ra 2020/07/0021, mwN).

7        Gemäß den vorliegenden Ausführungen zu den Revisionspunkten erachten sich die revisionswerbenden Parteien durch die angefochtenen Erkenntnisse „in folgenden einfach gesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt: Rechtswidrigkeit des Inhalts infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gem.§ 42 VwGG, insbesondere wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf und das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis oder Beschluss hätte kommen müssen“.

8        Die von den revisionswerbenden Parteien unterbreitete Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften stellen lediglich Revisionsgründe (vgl. § 42 Abs. 2 VwGG) dar; ein Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG wird damit nicht geltend gemacht (vgl. VwGH 8.8.2019, Ra 2019/07/0073, mwN).

9        Die revisionswerbenden Parteien führen in ihren unmissverständlich ausgeführten Revisionspunkten somit keine subjektiven Rechte an, in denen sie verletzt sein könnten.

10       Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 19. Mai 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070037.L00

Im RIS seit

05.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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