RS Lvwg 2020/4/9 LVwG-250167/2/Gf/RoK

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.2020
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.04.2020

Norm

§31 OöBauO
§17 AVG
§24 VwGVG
§2 COVID-MaßnahmenG

Rechtssatz

* Im gegenständlichen Fall vertritt die Behörde selbst die (zutreffende; vgl. z.B. VwGH vom 24. April 2018, Ra 2018/05/0032, unter Hinweis auf VwGH vom 19. November 1998, 98/06/0058) Auffassung, dass „dem Nachbarn keine Parteienrechte im baupolizeilichen Verfahren zu[stehen], es sei denn, seine subjektiven persönlichen Rechte aus dem Bau-recht wären verletzt“. Die Frage, ob bzw. gegebenenfalls welche derartigen subjektiven Rechte tangiert werden, kann einerseits die Behörde von Amts wegen ermitteln; anderer-seits liegt es auch – bzw. sogar vorrangig – an den Nachbarn selbst, solche Rechtsverlet-zungen geltend zu machen. Handelt es sich hierbei nicht bloß um Schutzbehauptungen, sondern sind die ins Treffen geführten Beeinträchtigungsmöglichkeiten auch bei objektiver Würdigung zumindest denkmöglich bzw. nicht gänzlich von der Hand zu weisen, dann muss es den Nachbarn aber zwangsläufig zukommen, sich im Wege einer Akteneinsichtnahme zumindest zu vergewissern, ob und inwieweit eine entsprechende Rechtsverletzungsmög-lichkeit überhaupt besteht. Davon ausgehend und insoweit kommt ihnen also (nicht nur im baurechtlichen Genehmigungsverfahren, sondern auch) im baupolizeilichen Verfahren eine eingeschränkte Parteistellung und demgemäß nach § 17 AVG ein (limitiertes) Recht auf Akteneinsicht zu, wobei dieses Begehren von den Nachbarn jeweils vorab entsprechend zu konkretisieren ist.

* Wie bereits im hg. Erkenntnis vom 12. August 2019, LVwG-250159, betont, ist in solchen Konstellation der in § 2 OöADIG normierte Anspruch auf Auskunftserteilung als subsidiär zu qualifizieren. Dass den Bf. im gegenständlichen Fall die begehrte Akteneinsicht tatsäch-lich – ob zu Recht oder zu Unrecht, ist im vorliegenden, bloß auf das Eventualbegehren der Auskunftverweigerung beschränkten Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen – verwehrt wurde, vermag daran nichts zu ändern. Denn es ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gemäß § 17 Abs. 4 AVG eine bloße Verfahrensanordnung darstellt, die nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht gesondert, son-dern lediglich im Zuge einer Beschwerde gegen den das Verfahren abschließenden Be-scheid bekämpft werden kann.

 

* Da sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aus dem von der Behörde vorgelegten Akt klären ließ und dieser insoweit auch zwischen den Verfahrensparteien im Grunde unstrittig ist, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhand-lung abgesehen werden – dies ganz abgesehen davon, dass eine solche insbesondere auch angesichts der gegenwärtigen CoViD-19-Pandemie (vgl. § 2 Z. 1 des CoViD-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I 12/2020, i.V.m. § 1 der VO BGBl II 96/2020) schon deshalb nicht angezeigt war, weil die Bf. in ihrem diesbezüglichen Antrag nicht einmal andeutungs-weise dargetan haben, welche Sachverhaltsaspekte im vorliegenden Fall zwangsläufig und nur im Wege einer öffentlichen Verhandlung einer Klärung zugeführt werden könnten.

Dazu kommt, dass im Tätigkeitsbereich des LVwG OÖ seit dessen Einrichtung am 1. Jän-ner 2014 notorisch ist, dass bei den Verhandlungen faktisch keine Öffentlichkeit vertreten ist (d.h. in der Regel nie neutrale Zuhörer anwesend sind), wobei (bzw. dies offenbar des-halb, weil) ohnehin sämtliche Entscheidungen dieses Gerichtes über dessen Homepage für jedermann zugänglich sind.

Davon abgesehen kam im vorliegenden Fall auch zum Tragen, dass die Nichtdurchführung der öffentlichen Verhandlung in die jedenfalls vom 22. März 2020 bis (voraussichtlich) zum Ablauf des 31. Dezember 2020 reichende Phase der Wirksamkeit des Art. 16 § 3 (i.V.m. § 6 Abs. 1) des Zweiten CoViD-19-Gesetzes, BGBl I 16/2020 (arg. „Wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von CoViD-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind mündli-che Verhandlungen … nur durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geord-neten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich ist“), i.V.m. den §§ 1 ff der VO BGBl II 98/2020 i.d.F. BGBl II 108/2020 fällt. Denn es ist offensichtlich, dass die Abwägung zwischen dem im Falle der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung für die Gesund-heit der daran beteiligten Personen entstehenden Risiko einerseits gegenüber dem Um-stand, dass daran weder neutrale Zuhörer teilnehmen noch entscheidungsrelevante neue Beweismittel hervorkommen werden, andererseits zu Gunsten des ersteren, höherwerti-geren Rechtsguts ausfallen muss.

Schlagworte

Baupolizeiliches Verfahren – Parteistellung; Akteneinsicht; Auskunftspflicht; öffentliche Verhandlung; CoViD-Pandemie

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2020:LVwG.250167.2.Gf.RoK

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten