RS Lvwg 2020/4/21 LVwG-AV-438/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2020
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.04.2020

Norm

BAO §246 Abs1
BAO §260 Abs1
BAO §262

Rechtssatz

Parteienerklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Maßgeblich ist die Erklärung des Willens, nicht die ihr zugrunde liegenden Ansichten und Beweggründe (vgl VwGH 93/10/0192).

Schlagworte

Finanzrecht; Tourismusabgabe; Verfahrensrecht; Zurückweisung; Beschwerdelegitimation;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.438.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten