TE Lvwg Beschluss 2020/4/21 LVwG-AV-438/001-2020

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Veröffentlicht am 21.04.2020
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Entscheidungsdatum

21.04.2020

Norm

BAO §246 Abs1
BAO §260 Abs1
BAO §262

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde der „A.“, vertreten durch den Mitinhaber B, *** in ***, gegen den Bescheid des Obmannes des Gemeindeverbandes *** vom 21. Februar 2020, GZ. ***, betreffend die Festsetzung eines lnteressentenbeitrages für das Jahr 2020 nach dem NÖ Tourismusgesetz den

BESCHLUSS:

1.      Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.      Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 260 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

1.   Sachverhalt:

Am 1. Februar 2020 erging an die C, ***, *** ein Schreiben des Gemeindeverbandes *** betreffend die Abgabenerklärung zum Interessentenbeitrag für das Jahr 2020. Sie wurde ersucht, die ausgefüllte Abgabenerklärung bis spätestens 31. Mai 2020 zu retournieren.

Am 14. Februar 2020 übermittelte die C, *** in ***, die „Abgabenerklärung Interessentenbeitrag 2020“ für die Tätigkeit „Privatzimmervermieter“ an den Gemeindeverband ***.

Auf Grund dieser Abgabenerklärung vom 14. Februar 2020 setzte der Obmann des Gemeindeverbandes den lnteressentenbeitrag 2020 mit Bescheid vom 21. Februar 2020 fest. Der Bescheid ist adressiert an C, die auch im Spruch als Abgabepflichtige namentlich angeführt wird.

Gegen diesen Festsetzungsbescheid für den lnteressentenbeitrag für das Jahr 2020 vom 21. Februar 2020 richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 16. März 2020. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Mitinhaber der „A“, welche die Privatzimmervermietung „D“ betreibe, auch die Rechnungsprüfung durchführe. Im Zuge der Rechnungsprüfung sei ihm aufgefallen, dass die Berechnung nicht gesetzeskonform sein könne, da bereits im ABGB, welches die Grundlage aller weiterführenden Gesetze in Österreich darstelle, eine Gleichbehandlung der Abgaben geregelt sei. So sei im NÖ Tourismusgesetz grundsätzlich festgelegt, dass ein Freibetrag von € 150.000 zu Berechnung außer Ansatz bleibe. Weiters sei im Gesetz von jeweiligen Prozentsätzen für die Ortsklasse die Rede. Im NÖ Tourismusgesetz (§ 13 Abs. 10) sei jedoch eine Nichtanwendung des Freibetrages von € 150.000 sowie die Anwendung von Prozentsätzen (statt Promillesätzen wie bei den gewerblichen Mitbewerbern) vorgesehen. Dies stelle eine massive Schlechterstellung sowie einen erheblichen Wettbewerbsnachteil und aufgrund der branchenbedingt geringen Ertragssituation eine existenzielle Bedrohung dar. Die ungerechtfertigt eingeforderte Abgabe sei sofort auf die in der Beschwerde angeführte Kontonummer lautend auf „B oder C“ gutzuschreiben.

Im Briefkopf der Beschwerde ist „A“ angeführt. Unterfertigt ist das Beschwerdeschreiben von „B, Mitinhaber“.

2.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Der Gemeindeverband *** legte mit Schreiben vom 8. April 2020 den bezughabenden Abgabenakt einschließlich der Beschwerde und eines Vorlageberichtes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.

3.   Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von Gemeindeverband vorgelegten Abgabenakt.

4.   Rechtslage:

Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie (a) nicht zulässig ist oder (b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,

a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und

b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

5.   Erwägungen:

Eingangs ist festzuhalten, dass in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht wird, dass die der Entscheidung zugrundeliegende Regelung im NÖ Tourismusgesetz eine „Schlechterstellung“ der Privatzimmervermieter – und damit eine Gleichheitswidrigkeit – darstelle. Damit wird nur die Verfassungswidrigkeit der bezughabenden Regelung des NÖ Tourismusgesetzes vorgebracht. Daher hatte die belangte Behörde gemäß § 262 Abs. 3 BAO keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

Der angefochtene Bescheid erging an die C, die auch im Spruch als Abgabepflichtige namentlich angeführt wird.

Zur Beschwerde selbst ist festzuhalten, dass Parteienerklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind. Maßgeblich ist die Erklärung des Willens, nicht die ihr zugrunde liegenden Ansichten und Beweggründe (VwGH 24.1.1994, 93/10/0192).

Im Briefkopf der Beschwerde ist „A“ angeführt. Unterfertigt ist das Beschwerdeschreiben von „B, Mitinhaber“. Aus dem Beschwerdeschreiben ist nicht ersichtlich, dass die beschwerdeführende Partei für bzw. im Namen der Adressatin des angefochtenen Bescheides, nämlich der C, einschreite.

 

Die Beschwerde wurde – dem objektiven Erklärungswert nach – namens der „A“ durch deren Mitinhaber, den B, eingebracht. Der angefochtene Bescheid ist jedoch nicht an die „A“ (und auch nicht an den B selbst) ergangen. Es liegt keine Beschwerdelegitimation vor, da gemäß § 246 Abs. 1 BAO zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde nur der befugt ist, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Das war in diesem Fall (nur) die C.

Wenn so wie im gegenständlichen Fall zweifelsfrei eine nicht legitimierte Person tätig wird, erübrigt sich eine Klarstellung und die Beschwerde ist ohne weiteres Verfahren – in diesem Fall gemäß § 260 Abs. 1 lit.a BAO mit Beschluss (§ 278 BAO) – als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 14.03.1990, Zl. 86/13/0175).

6.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Finanzrecht; Tourismusabgabe; Verfahrensrecht; Zurückweisung; Beschwerdelegitimation;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.438.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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