RS Vwgh 2020/4/6 Ra 2019/01/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/20/0779 E 25. April 1995 RS 1(hier ohne den vorletzten und letzten Satz)

Stammrechtssatz

Ein "Erschleichen" eines Bescheides liegt dann vor, wenn dieser

in der Art zustandegekommen ist, daß bei der Behörde von der

Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung

mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann

dem Bescheid zugrundegelegt worden sind, wobei Verschweigung

wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben

gleichzusetzen ist (Hinweis E 16.4.1985, 84/04/0050 uva). Dabei

muß die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und

eine solche Lage bestehen, daß ihr nicht zugemutet werden kann,

von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit

der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die

Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der

Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten

offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt

dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben

als ein Erschleichen des Bescheides iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG zu

werten (Hinweis E 9.3.1983, 83/01/0002 und E 19.2.1986,

84/09/0216 ua). Zusammengefaßt müssen daher drei

Voraussetzungen vorliegen: Objektiv unrichtige Angaben von

wesentlicher Bedeutung, ein Kausalitätszusammenhang zwischen

der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen

der Behörde und Irreführungsabsicht der Partei, nämlich eine

Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen

Vorteil zu erlangen (Hinweis E 27.4.1978, 2624/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010169.L04

Im RIS seit

08.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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