RS Vwgh 2020/4/9 Ra 2019/16/0073

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Veröffentlicht am 09.04.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §85
VwRallg

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/16/0074 B 09.04.2020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/16/0102 B 22. Oktober 2018 RS 2(hier ohne Bezugnahme auf § 8 RAO)

Stammrechtssatz

Die Berufung eines berufsmäßigen Parteienvertreters auf die ihm (etwa nach § 8 RAO) erteilte Vollmacht und das Fortsetzen der Ausführungen des Schriftsatzes in der "Ich-Form" sind - soweit keine gegenteiligen Hinweise vorliegen - so zu verstehen, dass der Einschreiter für den Vertretenen handelt, ohne dass dem jeweils ein "namens des Vertretenen" hinzugefügt werden müsste.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160073.L01

Im RIS seit

10.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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