RS Vwgh 2020/4/9 Ra 2019/16/0073

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Veröffentlicht am 09.04.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115
BAO §269 Abs1
BAO §85
VwRallg

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/16/0074 B 09.04.2020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/16/0102 B 22. Oktober 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind Parteienerklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt somit darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (Hinweis VwGH 27.11.2017, Ra 2016/15/0053; 24.11.2016, Ra 2014/13/0003; 10.3.2016, Ra 2015/15/0041).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160073.L02

Im RIS seit

10.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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