RS Vwgh 2020/4/15 Ra 2018/17/0192

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Veröffentlicht am 15.04.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs2 Z3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/09/0160 E 23. März 1983 VwSlg 11019 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Durch die Hemmung wird die Verjährungsfrist um so viele Tage verlängert, als der die Hemmung bewirkende Zustand bestanden hat. Mit Ablauf des hemmenden Ereignisses läuft daher die Verjährungsfrist restlich weiter. Sie ist so zu berechnen, als ob sie um die Dauer des Hemmungszeitraumes verlängert worden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018170192.L01

Im RIS seit

09.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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