RS Vwgh 2020/4/17 Ro 2020/21/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §22 Abs6
FrPolG 2005 §67
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z1
FrPolG 2005 §76 Abs2a
FrPolG 2005 §80 Abs5
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2019/21/0017 E 05.05.2020

Rechtssatz

(Auch) Verhängung von Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 ist daran geknüpft, dass sich die konkrete Schubhaft als verhältnismäßig erweist. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 76 Abs. 2 Z 1 legcit. und ist aus verfassungsrechtlichen Gründen (vgl. VfGH 20.9.2011, B 1447/10, VfSlg. 19.472/2011) geboten. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zufolge § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden "in Betracht zu ziehen". Neben dem Gesichtspunkt des § 76 Abs. 2a legcit. ist auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens bzw. eines dem Asylwerber weiterhin zukommenden "Bleiberechts" einzubeziehen (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177; VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204; VwGH 4.3.2020, Ra 2020/21/0005). Die Überlegung, ein offenes Asylverfahren schließe unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht (per se) die Anwendung des § 76 Abs. 2 Z 1 legcit. aus, ist zwar zutreffend. Einer nicht näher abschätzbaren weiteren Dauer des Asylverfahrens und damit folgend der nicht absehbaren Dauer der weiteren Anhaltung nach § 76 Abs. 2 Z 1 legcit. jegliche Bedeutung abzusprechen, widerspricht dem Grundsatz, dass eine Schubhaft nur dann verhängt und aufrechterhalten werden darf, wenn ihr Zweck innerhalb der Schubhafthöchstdauer voraussichtlich realisiert werden kann (vgl. VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0144). Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 legcit. ist nämlich gemäß § 80 Abs. 5 FrPolG 2005 insoweit zeitlich beschränkt, als sie bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von zehn Monaten nicht überschreiten darf. Wäre - ungeachtet der gesetzlichen Entscheidungsfristen (siehe vor allem § 22 Abs. 6 AsylG 2005), von deren Einhaltung, aber nicht ohne Weiteres ausgegangen werden kann - von vornherein damit zu rechnen, dass es innerhalb dieses Zeitrahmens nicht zur Erlassung einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommen werde, so erwiese sich eine dennoch verhängte oder aufrechterhaltene Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 somit regelmäßig als rechtswidrig. Die nach der genannten Bestimmung verhängte Schubhaft kann ihren Zweck nämlich nur dann entfalten, wenn der Fremde dann auch für den Vollzug der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Abschiebung) zur Verfügung steht (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177). Es ist unverzichtbar, bei Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 die Dauer des Asylverfahrens näher in den Blick zu nehmen und Ermittlungen (naheliegend durch Erkundigungen beim zuständigen Entscheidungsorgan) dazu anzustellen, wann mit dessen Abschluss gerechnet werden könne.(Auch) Verhängung von Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 ist daran geknüpft, dass sich die konkrete Schubhaft als verhältnismäßig erweist. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, legcit. und ist aus verfassungsrechtlichen Gründen vergleiche VfGH 20.9.2011, B 1447/10, VfSlg. 19.472/2011) geboten. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zufolge Paragraph 76, Absatz 2 a, FrPolG 2005 ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden "in Betracht zu ziehen". Neben dem Gesichtspunkt des Paragraph 76, Absatz 2 a, legcit. ist auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens bzw. eines dem Asylwerber weiterhin zukommenden "Bleiberechts" einzubeziehen vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177; VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204; VwGH 4.3.2020, Ra 2020/21/0005). Die Überlegung, ein offenes Asylverfahren schließe unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht (per se) die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, legcit. aus, ist zwar zutreffend. Einer nicht näher abschätzbaren weiteren Dauer des Asylverfahrens und damit folgend der nicht absehbaren Dauer der weiteren Anhaltung nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, legcit. jegliche Bedeutung abzusprechen, widerspricht dem Grundsatz, dass eine Schubhaft nur dann verhängt und aufrechterhalten werden darf, wenn ihr Zweck innerhalb der Schubhafthöchstdauer voraussichtlich realisiert werden kann vergleiche VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0144). Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, legcit. ist nämlich gemäß Paragraph 80, Absatz 5, FrPolG 2005 insoweit zeitlich beschränkt, als sie bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von zehn Monaten nicht überschreiten darf. Wäre - ungeachtet der gesetzlichen Entscheidungsfristen (siehe vor allem Paragraph 22, Absatz 6, AsylG 2005), von deren Einhaltung, aber nicht ohne Weiteres ausgegangen werden kann - von vornherein damit zu rechnen, dass es innerhalb dieses Zeitrahmens nicht zur Erlassung einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommen werde, so erwiese sich eine dennoch verhängte oder aufrechterhaltene Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 somit regelmäßig als rechtswidrig. Die nach der genannten Bestimmung verhängte Schubhaft kann ihren Zweck nämlich nur dann entfalten, wenn der Fremde dann auch für den Vollzug der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Abschiebung) zur Verfügung steht vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177). Es ist unverzichtbar, bei Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 die Dauer des Asylverfahrens näher in den Blick zu nehmen und Ermittlungen (naheliegend durch Erkundigungen beim zuständigen Entscheidungsorgan) dazu anzustellen, wann mit dessen Abschluss gerechnet werden könne.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020210004.J01

Im RIS seit

12.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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