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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §13 Abs2Beachte
Rechtssatz
Der Fremde war bis zuletzt Asylwerber und genoss ungeachtet dessen, dass er angesichts der strafrechtlichen Verurteilungen sein asylrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 13 Abs. 2 AsylG 2005 verloren hatte, gemäß § 13 Abs. 3 AsylG 2005 (weiterhin) faktischen Abschiebeschutz. Im Hinblick darauf kam die Verhängung von Schubhaft gegen ihn von vornherein nur nach dem Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 in Betracht.Der Fremde war bis zuletzt Asylwerber und genoss ungeachtet dessen, dass er angesichts der strafrechtlichen Verurteilungen sein asylrechtliches Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 verloren hatte, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AsylG 2005 (weiterhin) faktischen Abschiebeschutz. Im Hinblick darauf kam die Verhängung von Schubhaft gegen ihn von vornherein nur nach dem Schubhafttatbestand des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020210004.J02Im RIS seit
12.08.2020Zuletzt aktualisiert am
19.08.2020