TE Vwgh Beschluss 2020/4/17 Ra 2019/21/0322

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Veröffentlicht am 17.04.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §57
BFA-VG 2014 §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2
FrPolG 2005 §76 Abs3 Z1
FrPolG 2005 §76 Abs3 Z3
FrPolG 2005 §76 Abs3 Z9
FrPolG 2005 §76 Abs4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des K H, zuletzt in W, vertreten durch die Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wächtergasse 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Oktober 2019, W197 2224084-1/6E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach seiner Einreise am 26. März 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 7. März 2018 vollinhaltlich abgewiesen wurde; unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und eine Frist von 14 Tagen ab deren Rechtskraft für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem in der mündlichen Verhandlung am 18. September 2019 verkündeten Erkenntnis - die dann ergangene schriftliche Ausfertigung datiert vom 30. September 2019 - als unbegründet ab. Mit Mandatsbescheid vom 23. September 2019 widerrief das BFA gemäß § 59 Abs. 5 FPG die festgelegte Frist für die freiwillige Ausreise.

2        Nachdem der Revisionswerber am 30. September 2019 vernommen worden war, wurde über ihn mit Bescheid des BFA vom 1. Oktober 2019 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung verhängt.

3        Die gegen diesen Bescheid und die darauf gegründete Anhaltung mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2019 erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 10. Oktober 2019 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.). Außerdem stellte das BVwG gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 3 BFA-VG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlägen (Spruchpunkt A.II.), und es verpflichtete den Revisionswerber zum Aufwandersatz an den Bund (Spruchpunkt A.III.). Schließlich sprach das BVwG noch gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B.).

4        Gegen die genannten Spruchpunkte dieses Erkenntnisses - die mit Spruchpunkt A.IV. weiters noch vorgenommene Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der Eingabengebühr bleibt erkennbar unbekämpft - richtet sich die vorliegende Revision, über deren Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

5        Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

7        In dieser Hinsicht wird vom Revisionswerber zunächst bemängelt, die Anordnung der Schubhaft sei entgegen § 76 Abs. 4 FPG nicht in Form eines Mandatsbescheides erfolgt. Einem solchen Einwand hat der Verwaltungsgerichtshof aber bereits in seinem Erkenntnis VwGH 31.8.2006, 2004/21/0133, entgegnet, es sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen sich der (dortige) Beschwerdeführer dadurch, dass die Schubhaftanordnung nicht mittels nach § 57 AVG erlassenen Mandatsbescheides erfolgte, in Rechten verletzt erachte (vgl. darauf Bezug nehmend auch VwGH 4.4.2019, Ro 2018/21/0008, Rn. 14 und 15). Der Sache nach ist daher dem BVwG beizupflichten, dass dem Revisionswerber dadurch, dass ein Bescheid nach Durchführung eines „ordentlichen Ermittlungsverfahrens“ und Einräumung des Parteiengehörs (in Form der Vernehmung des Revisionswerbers am 30. September 2019) erlassen wurde, kein Rechtsnachteil erwachsen ist. Mit dem dargestellten Vorbringen kann daher die Zulässigkeit der Revision nicht begründet werden.

8        Des Weiteren wird in der Revision zwar die Rechtskraft der Asylentscheidung zugestanden, deren Durchsetzbarkeit jedoch mit dem Hinweis bestritten, im Zeitpunkt der Schubhaftanordnung sei die Ausreisefrist noch nicht verstrichen gewesen. Dabei wird jedoch der Mandatsbescheid vom 23. September 2019 über deren Widerruf außer Acht gelassen. Im Übrigen wäre die Ausreisefrist - wie auch die Revision einräumt - jedenfalls am 2. Oktober 2019 abgelaufen.

9        Unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels wendet sich die Revision noch gegen die Annahme von Fluchtgefahr, die das BVwG im Wesentlichen auf die „vermeintliche“ Ankündigung des Revisionswerbers, sich der Abschiebung widersetzen zu wollen, gestützt habe. Dieser Aussage im Rahmen der Vernehmung am 30. September 2019 lägen jedoch unzulässige Suggestivfragen zugrunde.

10       Anders als in dem dazu in der Revision zitierten Fall, der dem Erkenntnis VwGH 23.3.3017, Ra 2016/21/0049, zugrunde lag, handelte es sich im vorliegenden Fall jedoch nicht um eine einzelne Frage mit suggestivem Charakter, deren allgemeine Bejahung für sich betrachtet noch keine tragfähigen Schlüsse auf ein zukünftiges Verhalten des Revisionswerbers zugelassen hätte. Vielmehr hat der Revisionswerber bei der erwähnten Vernehmung zunächst zugestanden, er wisse, dass er zur Ausreise verpflichtet sei, wolle aber nicht zurückkehren, und über Schritte zur freiwilligen Ausreise habe er „nicht einmal eine Sekunde nachgedacht“. Nachdem der Revisionswerber dem entsprechend die Frage, ob er freiwillig nach Afghanistan ausreisen werde, verneint hatte, antwortete er auf die anschließende Frage, ob er an den weiteren Schritten zu seiner Außerlandesbringung mitwirken werde, mit „nein“ und begründete dies neuerlich damit, dass er ja nicht nach Afghanistan zurück möchte. Anschließend bejahte er die Frage, ob er bei einer Abschiebung Widerstand leisten würde, unterstreichend mit „auf alle Fälle“. Er werde „sein Recht verteidigen“. Des Weiteren gestand er auf entsprechende Frage zu, sich auch beim Rückkehrgespräch am 13. März 2018 „nicht rückkehrwillig“ gezeigt zu haben. Auf den anschließenden Vorhalt, sich auch heute „wieder nicht rückkehrwillig“ gezeigt zu haben, und der Einräumung der Möglichkeit, dazu Angaben zu machen, reagierte der Revisionswerber schließlich mit „Nehmen sie mich in Schubhaft, stecken sie mich, wohin sie wollen, aber ich gehe nicht zurück.“

11       Angesichts dieser Angaben des Revisionswerbers war es nicht unvertretbar anzunehmen, dass er, in Freiheit belassen, an der Vorbereitung der Abschiebung nicht mitwirken und für ihre Durchführung nicht zur Verfügung stehen werde. Bei dieser Einschätzung durfte das BVwG - entgegen der Meinung in der Revision - im Übrigen auch noch einbeziehen, dass sich der Revisionswerber nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Ungarn dem Verfahren durch Weiterreise nach Österreich entzogen hatte, weil er seinen Angaben zufolge hier bessere Chancen für eine Asylgewährung gesehen habe. Gegen die Annahme von Fluchtgefahr musste auch nicht der in der Revision noch ins Treffen geführte Umstand sprechen, dass der (sich bislang in Grundversorgung befindende) Revisionswerber während seines Aufenthalts in Österreich durchgehend gemeldet und bisher für die Behörden erreichbar gewesen sei, weil sich im Hinblick auf die Rechtskraft und Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung die Situation maßgeblich geändert hat. Soweit die Revision noch kritisiert, das BVwG habe nicht dargelegt, auf welche der in § 76 Abs. 3 FPG angeführten Kriterien es die Annahme von Fluchtgefahr gestützt habe, wird übersehen, dass sich das BVwG diesbezüglich erkennbar der Meinung des BFA, das in vertretbarer Weise die Tatbestände der Z 1 (Umgehung oder Behinderung der Rückkehr oder Abschiebung), Z 3 (Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme) und Z 9 (Fehlen von sozialer Verankerung in Österreich) für gegeben erachtete, anschloss (vgl. Punkt 4.1.7. iVm Punkt 1.9. im angefochtenen Erkenntnis).

12       Es ist aber ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Frage, ob konkret von einem Sicherungsbedarf bzw. von Fluchtgefahr auszugehen ist, der nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden könne, stets eine solche des Einzelfalles ist, die daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (siehe etwa VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0111, Rn. 8, mwN). Das ist hier nach dem Gesagten der Fall, zumal das BVwG insoweit auch von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG und damit von der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ausgehen durfte. Auf die in diesem Zusammenhang von der Revision geltend gemachte Frage der Glaubwürdigkeit des Beschwerdevorbringens, der Revisionswerber werde sich im Falle seiner Enthaftung bei Bekannten um eine Unterkunftsmöglichkeit bemühen, kam es nämlich vor dem Hintergrund der Erwägungen in Rn. 10 und 11 nicht entscheidungswesentlich an.

13       In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 17. April 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210322.L00

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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