RS Vwgh 2020/4/17 Ra 2019/21/0251

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Veröffentlicht am 17.04.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs2
BFA-VG 2014 §9 Abs2
BFA-VG 2014 §9 Abs3
IntG 2017 §9
MRK Art8
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/21/0252
Ra 2019/21/0253

Rechtssatz

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 - sei es als "Aufenthaltsberechtigung" oder als "Aufenthaltsberechtigung plus" - setzt jedenfalls voraus, dass dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen iSd Art. 8 MRK geboten ist. Davon ist im Hinblick auf die in Bestandskraft erwachsenen Feststellungen des VwG nach § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 im vorliegenden Fall auszugehen, und zwar ungeachtet dessen, dass derartige Feststellungen bei Stattgebung eines Antrags nach § 55 AsylG 2005 im Gesetz gar nicht vorgesehen sind (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0103). Erfüllt der Drittstaatsangehörige überdies das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG 2017 oder übt er zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG erreicht wird, so ist nach dem ersten Absatz des § 55 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" auszustellen, andernfalls nach dem zweiten Absatz dieser Bestimmung nur eine "Aufenthaltsberechtigung", mit der (auf beschäftigungsrechtlicher Ebene) ein geringerer Berechtigungsumfang verbunden ist.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210251.L01

Im RIS seit

24.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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