RS Vwgh 2020/4/21 Ra 2020/17/0018

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Veröffentlicht am 21.04.2020
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6
VStG §19 Abs2

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2020/17/0019

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass das Gesetz bei der Strafbemessung in einer dem Art. 6 EMRK widersprechenden Weise angewendet wurde, wenn eine überlange Verfahrensdauer nicht festgestellt und strafmildernd bewertet wurde (vgl. z.B. VwGH 24.6.2009, 2008/09/0094, mwN). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist dabei an Hand der besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Schwierigkeit des Falles, des Verhaltens der Partei und der staatlichen Behörden im betreffenden Verfahren und der Bedeutung der Sache für die Partei zu beurteilen. Die maßgebliche Frist beginnt, sobald die Partei durch offizielle Mitteilung oder auch in sonstiger Weise in Kenntnis gesetzt wird, dass gegen sie wegen des Verdachts, eine strafbare Handlung begangen zu haben, Ermittlungen mit dem Ziel strafrechtlicher Verfolgung durchgeführt werden (vgl. dazu z.B. VwGH 14.12.2009, 2006/10/0250). Der Beginn des Verwaltungsstrafverfahrens daher nicht die Tatbegehung durch die Beschuldigte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170018.L01

Im RIS seit

10.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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