TE Vwgh Beschluss 2020/4/21 Ra 2020/03/0011

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Veröffentlicht am 21.04.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3
VwGG §26 Abs1 Z2
VwGG §26 Abs5
VwGG §34 Abs1
VwGG §62 Abs1
ZustG §2 Z7

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und den Hofrat Mag. Samm als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Landespolizeidirektion Wien gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 6. November 2019, Zl. VGW- 031/033/2007/2019-1, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem WLSG (mitbeteiligte Partei: A I in W), den Beschluss gefasst:

Spruch

         Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen einen Bescheid der Landespolizeidirektion Wien

(der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde und nunmehrigen Revisionswerberin) vom 4. Jänner 2019 als unzulässig zurück. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

2 Dieser Beschluss wurde der Landespolizeidirektion Wien am 11. November 2019 zugestellt.

3 Die vorliegende, mit 20. Dezember 2019 datierte (außerordentliche) Revision der Landespolizeidirektion Wien langte laut Eingangsstempel des Verwaltungsgerichts am 2. Jänner 2020 bei diesem ein. Im Vorlagebericht an den Verwaltungsgerichtshof führte das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit aus, die gegenständliche Revision sei am 2. Jänner 2020 "per Dienstpost" eingebracht worden.

4 Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Februar 2020 wurde der Landespolizeidirektion Wien die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Woche dazu Stellung zu nehmen, dass ausgehend von der Aktenlage, wonach sich die Landespolizeidirektion Wien bei der Übermittlung der vorliegenden Revision keines Zustelldienstes iSd § 2 Z 7 ZustG bedient habe, sich die Revision mangels Anwendbarkeit des § 33 Abs. 3 AVG als verspätet erwiese.

5 Die Landespolizeidirektion Wien nahm von der Erstattung einer Stellungnahme Abstand.

6 Im vorliegenden Fall endete die nach der Aktenlage am 11. November 2019 in Gang gesetzte sechswöchige Revisionsfrist (vgl. § 26 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 5 VwGG) am 23. Dezember 2019. Die gegenständliche Revision der Landespolizeidirektion Wien wurde jedoch erst am 2. Jänner 2020 - somit nach Ablauf der Revisionsfrist - beim Verwaltungsgericht eingebracht. 7 Gemäß § 33 Abs. 3 AVG, welcher nach § 62 Abs. 1 VwGG auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anzuwenden ist, werden die Tage von der Übergabe einer Sendung an einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Nach der Legaldefinition in § 2 Z 7 ZustG gilt als Zustelldienst im Sinne dieses Gesetzes ein Universaldienstbetreiber nach § 3 Z 4 PMG sowie ein Zustelldienst im Anwendungsbereich des 3. Abschnitts ("Elektronische Zustellung").

8 Dass die gegenständliche Revision einem derartigen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 ZustG übergeben worden wäre, lässt sich jedoch - insbesondere vor dem Hintergrund der (unbestrittenen) Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Einbringung der Revision "per Dienstpost" - nicht feststellen (vgl. zur Übermittlung von Schriftstücken im Wege der "Staatsämterabfertigung" bzw. "Dienstpostbeförderung" auch VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0159; 16.12.2015, Ra 2015/03/0080; 22.5.2018, Ra 2018/09/0053). 9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Wien, am 21. April 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030011.L00

Im RIS seit

08.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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