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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art135 Abs2Rechtssatz
Eine Annexität, die darauf gegründet ist, dass sich eine Rechtssache nach dem AsylG 2005 auf dieselbe Person bezieht wie ein bereits zugewiesenes Verfahren, liegt gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 Geschäftsverteilung BVwG 2019 dann vor, wenn das bereits zugewiesene (frühere) Verfahren zum Zeitpunkt der Zuweisung der (späteren) Rechtssache noch anhängig ist.Eine Annexität, die darauf gegründet ist, dass sich eine Rechtssache nach dem AsylG 2005 auf dieselbe Person bezieht wie ein bereits zugewiesenes Verfahren, liegt gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, Geschäftsverteilung BVwG 2019 dann vor, wenn das bereits zugewiesene (frühere) Verfahren zum Zeitpunkt der Zuweisung der (späteren) Rechtssache noch anhängig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140551.L02Im RIS seit
18.06.2020Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020