RS Vwgh 2020/4/21 Ra 2019/14/0551

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Veröffentlicht am 21.04.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art135 Abs2
B-VG Art135 Abs3
B-VG Art83 Abs2
Geschäftsverteilung BVwG §24 Abs3 Z1

Rechtssatz

Eine Annexität, die darauf gegründet ist, dass sich eine Rechtssache nach dem AsylG 2005 auf dieselbe Person bezieht wie ein bereits zugewiesenes Verfahren, liegt gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 Geschäftsverteilung BVwG 2019 dann vor, wenn das bereits zugewiesene (frühere) Verfahren zum Zeitpunkt der Zuweisung der (späteren) Rechtssache noch anhängig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140551.L02

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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