RS Vwgh 2020/4/22 Ra 2020/14/0139

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Veröffentlicht am 22.04.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs1
VwGG §24 Abs2
VwGG §46 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2020/14/0140Ra 2020/14/0141

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/14/0318 B 31. Jänner 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Der Wiedereinsetzungsantrag ist entgegen § 24 Abs. 2 VwGG nicht von einem Rechtsanwalt eingebracht. Ein Auftrag an den Antragsteller, den Wiedereinsetzungsantrag, der entgegen der Bestimmung des § 24 Abs. 2 VwGG nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht wurde, zu verbessern, erübrigt sich, wenn der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keinerlei Anhaltspunkte für die Stattgabe des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind und somit auch nach Behebung des Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre (vgl. etwa VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0133, 11.9.2013, 2013/02/0152, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140139.L03

Im RIS seit

09.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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