RS Vwgh 2020/4/22 Fr 2020/14/0003

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Veröffentlicht am 22.04.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art129a Abs3
B-VG Art132
B-VG Art133 Abs1 Z2
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
B-VG Art89 Abs2
VerfGG 1953 §62 Abs3 idF 1990/329
VwGG §38

Rechtssatz

Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zur vor dem 1.1.2014 geltenden Rechtslage - ebenfalls unter Verweis darauf, dass das Wesen der damals nach dem VwGG vorgesehenen Säumnisbeschwerde darin gelegen sei, dass sie die Partei vor einer Rechtsverweigerung durch die Verwaltungsbehörde schützen sollte - darauf abgestellt, dass dann, wenn die (damalige) belangte Behörde (ein UVS), die einen Normprüfungsantrag beim VfGH gestellt und sohin die ihr gemäß Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 129a Abs. 3 B-VG (in der damals maßgeblichen Fassung) zukommende Verpflichtung wahrgenommen hatte, den Ausgang des - zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde nicht erledigten - Verfahrens des VfGH abzuwarten (vgl. dazu § 62 Abs. 3 VfGG idF BGBl. Nr. 329/1990), nicht von einer Rechtsverweigerung durch Untätigsein der Behörde und damit auch nicht von einer Verletzung der Entscheidungspflicht die Rede sein könne. In einem solchen Fall lagen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht vor, was zu deren Zurückweisung zu führen hatte (vgl. VwGH 29.9.1993, 93/03/0152). Diese Rechtsprechung stellt sich vor dem Hintergrund, wonach auch mit dem Rechtsinstitut des Fristsetzungsantrages nach der aktuellen Rechtslage des VwGG der Zweck verfolgt wird, Abhilfe gegen die Untätigkeit des VwG zu bieten, als auf die aktuelle Rechtslage zu übertragen dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020140003.F04

Im RIS seit

09.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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