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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §38Rechtssatz
Der Fall, in dem das VwG erst nach Ablauf der ihm zur Verfügung stehenden Entscheidungsfrist mit einem Normprüfungsantrag an den VfGH herangetreten ist, wird von § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG 2014 und § 38 Abs. 2 Z 2 VwGG nicht erfasst (vgl. zur in der Z 1 dieser Bestimmungen geregelten Konstellation bereits ausdrücklich VwGH 14.1.2020, Fr 2019/12/0042, Rn. 9, wo dargelegt wurde, dass § 34 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 und § 38 Abs. 2 Z 1 VwGG für die Frage, wie ein (weiterer) Fristsetzungsantrag zu behandeln ist, wenn nach Ablauf der Entscheidungsfrist ein Aussetzungsbeschluss gefasst wurde, keine explizite Regelung enthalten).Der Fall, in dem das VwG erst nach Ablauf der ihm zur Verfügung stehenden Entscheidungsfrist mit einem Normprüfungsantrag an den VfGH herangetreten ist, wird von Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG 2014 und Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG nicht erfasst vergleiche zur in der Ziffer eins, dieser Bestimmungen geregelten Konstellation bereits ausdrücklich VwGH 14.1.2020, Fr 2019/12/0042, Rn. 9, wo dargelegt wurde, dass Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 und Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG für die Frage, wie ein (weiterer) Fristsetzungsantrag zu behandeln ist, wenn nach Ablauf der Entscheidungsfrist ein Aussetzungsbeschluss gefasst wurde, keine explizite Regelung enthalten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020140003.F02Im RIS seit
09.06.2020Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020